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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_427/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Betrug, Geldwäscherei, Pornografie; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. März 2024 (STBER.2023.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 25. April 2023 sprach der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu A.________ des Betrugs, der Geldwäscherei und der harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung verzichtete er. 
 
B.  
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung und beantragte einen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs, der Geldwäscherei und der harten Pornografie. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, A.________ sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen, inklusive Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Urteil vom 12. März 2024 des Betrugs, der Geldwäscherei und der harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Vollzugs und einer Probezeit von 3 Jahren. Sodann verwies es A.________ für 3 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv Ziffern I./2.-4. des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des Betrugs, der Geldwäscherei und der harten Pornografie freizusprechen. Die Dispositiv Ziffern I./5. (Landesverweisung) und IV. (Zivilforderung) seien aufzuheben, die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In Abänderung der Dispositiv Ziffern V/5 und V/6 seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Sodann beantragt A.________, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Angeklagt sei einzig, dass die Beschwerdegegnerin 2 "infolge Manipulationen am Verkaufsterminal" Quittungen über 431 Sportwetten ausgestellt habe. Was ihm als "Manipulationen" vorgeworfen werde, sei unklar. Er habe das Verkaufsterminal nicht manipuliert, sondern bloss bedient. Dass er "spielte aber nicht bezahlte" sei nicht Argumentation der Anklageschrift. Somit werfe ihm die Anklage nicht vor, die Wetten nicht bezahlt zu haben.  
 
1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Aus der Anklageschrift ergibt sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten hinreichend. Die Anklage wirft ihm Manipulationen am Verkaufsterminal in dem Sinne vor, dass er in Kenntnis des Passworts des fraglichen Terminals und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, 431 Sportwetten mit einem Wetteinsatz von insgesamt Fr. 376'944.-- registriert und ausgedruckt habe, ohne die Wetteinsätze bezahlt zu haben. Unter Vorlage dieser Quittungen habe er (zusammen mit C._________) am Flughafen Zürich Mitarbeitenden der Poststelle durch Vorlage der einzelnen Sportwettenquittungen (insgesamt 268 Quittungen) arglistig vorgetäuscht, er habe die Wetteinsätze bezahlt, worauf ihm die Postangestellten die vermeintlichen Sportwetten-Gewinne von insgesamt Fr. 264'189.80 ausbezahlt hätten. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Betrag geschädigt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Anklageschrift nicht erwähne, dass er die Wetten nicht bezahlt habe, ist haltlos, wird ihm die Nichtbezahlung hierin doch ausdrücklich vorgeworfen: " [...] druckte die Teilnahmequittungen aus und nahm diese an sich, ohne jedoch die dafür nötigen Wetteinsätze zu bezahlen. " Der Beschwerdeführer konnte der Anklageschrift entnehmen, welcher konkreten Handlungen er bezichtigt wurde und wie diese von der Anklagebehörde rechtlich qualifiziert wurden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und kritisiert dessen Subsumption unter den Tatbestand des Betrugs. Beim B._________-Terminal würden die Scheine eingelegt, diese würden die Maschine durchlaufen und eine Quittung für den Gewinn ausstellen. Die Angestellten würden die Scheine nicht prüfen, dies mache allein die Maschine. Somit sei die Annahme eines bei den Postangestellten hervorgerufenen Irrtums und deren arglistiger Täuschung durch die Vorinstanz willkürlich. Diese hätten sich nicht irren und nicht getäuscht werden können, denn sie hätten den gewonnenen Betrag ohne jegliche Prüfung auszahlen müssen, da die Maschine automatisch eine Quittung über den Gewinn erstellt habe. Die Handlungen der einzelnen natürlichen Personen seien völlig irrelevant, da ein vollständig automatisierter Prozess vorliege. Somit habe sich keine natürliche oder juristische Person im Irrtum befunden und es sei willkürlich, wenn ihm die Vorinstanz aufgrund der Summe seiner Handlungen eine arglistige Täuschung vorwerfe. Die Vorinstanz verletze Art. 146 StGB, denn der Beschwerdeführer habe die Postmitarbeiter gar nicht (arglistig) täuschen können, da das Gerät jeden Schritt bis zur Gewinnauszahlung übernommen und die Mitarbeiterinnen die Quittungen gar nicht zu prüfen gehabt hätten.  
 
2.2. Die Vorinstanz geht von folgendem (gemäss ihrer Feststellung unbestrittenem) Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer habe an seinem Arbeitsplatz, der Café Bar D._________, Zugang zu einem Verkaufsterminal der Beschwerdegegnerin 2 gehabt, mit der seine Ehefrau als Verkaufsstelleninhaberin einen entsprechenden Vertrag gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe das Passwort des Verkaufsterminals gekannt und habe das Terminal bedienen können. In der Nacht auf den 27. Juli 2019 habe er 431 einzelne Sportwetten mit einem Einsatz von total Fr. 376'944.-- getätigt, ohne diese zu bezahlen. Die Teilnahmequittungen habe er an sich genommen. Die Poststelle am Flughafen Zürich habe ihm und C._________ auf Vorlage der Quittungen hin bei insgesamt 26 Besuchen am Schalter Sportwettengewinne von insgesamt Fr. 264'189.80 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, absichtlich so gespielt zu haben, dass ein Gewinn unter Fr. 1'000.-- resultiere, da ein Gewinn bis zu diesem Betrag an jeder Verkaufsstelle bezogen werden könne, während er sich für höhere Gewinnbeträge direkt an die Beschwerdegegnerin 2 hätte wenden müssen.  
 
2.3. Dieser vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt basiert auf den Eingeständnissen des Beschwerdeführers und wird von Letzterem nicht als willkürlich gerügt. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen festhält, dass sich die Postangestellten in einem Irrtum befunden hätten, da sie angenommen hätten, der Wetteinsatz sei bezahlt worden, so verfällt sie nicht in Willkür. Der Beschwerdeführer legte den Postangestellten Quittungen mit dem darauf gedruckten Vermerk "paid at retailer" vor und täuschte so vor, er habe den Wetteinsatz einbezahlt und habe Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns. Ob dieser Irrtum als arglistige Täuschung im Sinne des Art. 146 StGB zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
2.4.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Zahlungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere, nicht direkt überprüfbare Tatsache betrifft. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Onlinehandel wesentlichen Abgrenzung des Betrugs nach Art. 146 StGB vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB festgehalten, dass die Vortäuschung des Zahlungswillens im Onlinehandel trotz teilweise vollautomatisierter Abwicklung der Bestellvorgänge unter den Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB falle, wenn die Bestellungen von Menschen entgegengenommen würden, welche die bestellte Ware verpacken und versenden würden (vgl. BGE 150 IV 188 E. 4.9.2; Urteil 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die schädigende Vermögensdisposition bei einer Täuschung über den Zahlungswillen nicht mit der automatisierten Annahme der Bestellung auf Rechnung, sondern erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt. Sind Personen in den Versandvorgang involviert, findet die Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter nicht durch die Datenverarbeitungsanlage statt, sondern durch Menschen, welche getäuscht werden. Unerheblich ist, dass den für den Versand zuständigen Mitarbeitern keine oder kaum Entscheidungsbefugnis zukommt (BGE 150 IV 188, E. 4.9.2).  
 
2.4.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer schloss an seinem ehemaligen Arbeitsort am Verkaufsterminal der Beschwerdegegnerin 2 Sportwetten ab, ohne die entsprechenden Einsätze zu bezahlen. Die von ihm am Verkaufsterminal ausgedruckten Quittungen mit dem Vermerk "paid at retailer" präsentierte er den Postangestellten und täuschte so vor, er habe die Wetteinsätze bezahlt und habe somit einen rechtmässigen Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erwiesen sich die Handlungen der natürlichen Personen nicht als "völlig irrelevant" und es lag auch kein "vollständig automatisierter Prozess" vor. Automatisiert wurden lediglich die gestützt auf die Eingaben des Beschwerdeführers erstellten Quittungen ausgedruckt. Dies, weil der Beschwerdeführer das Passwort des Verkaufsterminals kannte und fälschlicherweise den Zahlungseingang eingegeben hatte. Die Auszahlung der angeblichen Gewinne erfolgte indes nicht automatisiert, sondern durch die Postangestellten. Analog zu den vorn zitierten Bundesgerichtsentscheiden betreffend den Onlinehandel wurden Personen getäuscht, wobei die Mitwirkung der Postangestellten (Auszahlung der angeblichen Gewinne) von noch gewichtigerer Bedeutung als das Versenden der Ware im Onlinehandel war.  
Nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Postangestellten hätten die Auszahlung gestützt auf die ihnen vorgelegten Quittungen zwingend tätigen müssen und über keine Kompetenz zu deren Prüfung verfügt. Wie erwogen ist nämlich unerheblich, ob ihnen keine oder kaum eine Entscheidungsbefugnis zukam (vgl. supra E. 2.4.3). Ausserdem hätten die Postangestellten, hätten sie gewusst, dass die Wetten nicht bezahlt wurden, die Auszahlungen nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer nutzte sein Spezialwissen und ging raffiniert vor. So tätigte er nur Wetten, die einen möglichen Gewinn von Fr. 1'000.-- nicht überstiegen, da sonst die Beschwerdegegnerin 2 direkt involviert worden wäre. Sein Mittäter und er lösten die angeblichen Gewinne während zwei Tagen bei insgesamt 26 Schalterbesuchen ein. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Postangestellten die Quittungen nicht prüfen und gestützt auf diese die Auszahlungen vornehmen würden. Ebenso wusste er, dass den Postangestellten eine Überprüfung auch nicht möglich und nicht zumutbar war. Zu Recht bejaht die Vorinstanz nebst der übrigen Tatbestandsmerkmalen des Art. 146 Abs. 1 StGB auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig spricht. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, unter anderem aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188E. 6.1 S. 191; 127 IV 20E. 3a f.; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Da es beim Schuldspruch gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bleibt, ist dem gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei erhobenen Einwand, wonach es am Erfordernis der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte fehle, kein Erfolg beschieden. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer zusammen mit C._________ das an den Postschaltern des Flughafens Zürich bezogene Bargeld (Fr. 264'189.80) versteckt, ohne es zu deklarieren, nach Kosovo. Damit hat er das betrügerisch erlangte Geld unrechtmässig ins Ausland verbracht, womit er dessen Auffindung und Einziehung vereitelt hat. Die Schuldigsprechung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Art. 197 Abs. 5 StGB stellt unter anderem den Konsum und Besitz von pornografischen Bildaufnahmen unter Strafe, wenn sie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben.  
 
4.2. Gegenstand des Strafverfahrens bildet eine auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellte Videoaufnahme, worin ein Huhn von einem Mann penetriert wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, es mangle am Vorsatz, da er das Video nicht willentlich erhalten und dessen Vorhandensein auf seinem Mobiltelefon vergessen habe.  
 
4.3. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe den Besitz des Videos zugegeben und habe auch bestätigt, sich daran zu erinnern. Er habe zudem eingestanden, dass er sich das Video angesehen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer gewusst, dass die verbotene Datei automatisch auf seinem Mobiltelefon gespeichert werde.  
Unter Wiedergabe der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht die Vorinstanz das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, er habe das Video nicht willentlich erhalten, weshalb kein Vorsatz vorliege. Strafbar macht sich auch derjenige, der "unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornographischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt" (vgl. Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer wusste um die automatische Speicherung der Datei und hat damit seinen Besitzwillen bekundet. Daran vermöchte auch der Umstand, dass er "das Vorhandensein dieses Videos auf seinem Mobiltelefon" vergessen haben will, nichts zu ändern. Zu Recht bejaht die Vorinstanz in Bezug auf den Besitz des Videos Vorsatz. Ebenso hält sie zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer durch das Ansehen des Videos auch des vorsätzlichen Konsums schuldig gemacht hat. Somit erfüllte er vorsätzlich sogar zwei alternative Tatbestandsvarianten des Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen harter Pornographie verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nur für den Fall eines Freispruchs von den angeklagten Delikten. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 66a bis StGB verwiesen werden. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist sodann auf die für den Fall des vollumfänglichen Freispruchs beantragte Abweisung der Zivilforderung nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret