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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_799/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt German Castellano, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. September 2024 (SK 23 439). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 2. September 2024 zweitinstanzlich wegen mengenmässig qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 250.--. Zudem hielt das Obergericht fest, dass die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung von 5 Jahren in Rechtskraft erwachsen war. Gleiches gilt für die erstinstanzliche Anordnung des Vollzugs der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, die das Untersuchungsamt Altstätten am 5. September 2019 bedingt ausgesprochen hatte. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einzelne Aspekte der vorinstanzlichen Strafzumessung. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sein Geständnis nicht hinreichend berücksichtigt. 
 
3.1. Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publiziert in BGE 149 IV 161; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Erstinstanz erwog, das Geständnis des Beschwerdeführers habe das Verfahren nicht merklich vereinfacht, da er die Vorhalte am Anfang bestritten habe. Deshalb könne ihm unter diesem Titel nur eine geringe Strafminderung von zwei Monaten gewährt werden.  
 
3.3. Die Berufung des Beschwerdeführers richtete sich einzig gegen die erstinstanzliche Berücksichtigung seines Geständnisses. Seiner Ansicht ist sein anfängliches Bestreiten irrelevant. Denn bei der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 habe er sich vollumfänglich geständig gezeigt und damit erheblich zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Das Geständnis sei mit Einsicht in das begangene Unrecht erfolgt und lasse auf Reue schliessen. Er habe nicht nur wegen erdrückender Beweislage gestanden, was die Erstinstanz auch nicht erwäge. Ohne sein Geständnis wäre der Betäubungsmittelumfang nicht zu bestimmen gewesen. Er sei nach dem Geständnis aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dies zeige, dass er Wesentliches zur Tataufdeckung beigetragen habe.  
 
3.4. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Polizei habe den Beschwerdeführer am 12. August 2020 bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der Durchsicht seines Fahrzeugs seien 9 Haschischplatten und ein Sack mit 102.9 Gramm weissem Pulver zum Vorschein gekommen. Gleichentags sei der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen worden. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er die Drogen zum Eigenkonsum im Fahrzeug gehabt habe. Anschliessend habe er mehrfach bestätigt, Betäubungsmittel zu konsumieren. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer von sich aus einräumte, dass das weisse Pulver Kokain sei. Doch liegt auf der Hand, dass dessen Untersuchung ohnehin zu diesem Schluss geführt hätte. Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe an dieser Einvernahme bestritten, mit Betäubungsmitteln zu handeln.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei der Hafteröffnung vom 13. August 2020 bestätigte, am Vortag das Kokaingemisch und die Haschischplatten transportiert zu haben. Doch auch dies war offensichtlich bereits bekannt. Auch an dieser Einvernahme beharrte der Beschwerdeführer darauf, die Betäubungsmittel nur zum Eigenkonsum mitgeführt zu haben. Die Vorinstanz verweist auf seine Aussage, wonach er auf dem Weg in die Ferien nach Spanien gewesen sei, wo er die Betäubungsmittel habe konsumieren wollen. Dies habe sich keineswegs mit der Beweislage gedeckt. Erst an der Einvernahme vom 16. September 2023 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, am Tag der Anhaltung doch nicht in Richtung Spanien gefahren zu sein.  
 
3.4.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, nach der Hausdurchsuchung vom 14. August 2020 sei der Beschwerdeführer mit diversen Sicherstellungen konfrontiert worden. Zur Grammwaage mit Rückständen von Kokain habe er erklärt, er sei als Konsument oft betrogen worden und habe nur Nachwägen wollen. Was das sichergestellte Kokain betrifft, habe er wiederholt, alles sei für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Auf die weiteren Fragen habe er ausweichend oder falsch geantwortet.  
 
3.4.4. Am 7. Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme erklärt, er werde nun die Wahrheit sagen, damit er das Problem hinter sich lassen könne. Auf Frage, welche Menge Drogen er B.________ gegeben habe, antwortete er dann aber sogleich, er habe diesem keine Drogen gegeben. Erst auf weiteres Nachfragen und Vorhalt von Nachrichten habe er eingeräumt, wenn er B.________ etwas gegeben habe, habe dieser ihm Geld gegeben für seine Kosten. Darauf habe ihm die Polizei vorgerechnet, sie gehe von 12 Gramm Kokain aus. Dies habe der Beschwerdeführer als ungefähr möglich taxiert. Weiter sei ihm das Ermittlungsergebnis vorgehalten worden, wonach die Fahrt vom 12. August 2020 ein Drogentransport gewesen sei, worauf der Beschwerdeführer bestätigt habe, dass er 20 Gramm Kokain an C.________ habe verkaufen wollen. Erst auf Vorhalt einer Audioaufnahme und mehrfaches Nachfragen habe der Beschwerdeführer zugegeben, auch D.________ habe vielleicht 5 Gramm Drogen kaufen wollen. Die Vorinstanz folgert zutreffend, dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Schuldsprüche den wesentlichen Sachverhalt erst auf mehrfaches Nachfragen und nach Vorhalt der Beweise zugab, weshalb sein Geständnis kaum ins Gewicht falle. Trotzdem hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugute, dass er immerhin mehr oder weniger konkrete Angaben zu den veräusserten oder zu veräussernden Betäubungsmittelmengen gemacht habe.  
 
3.4.5. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zunächst verneint, dass E.________ ein Abnehmer sei. Erst auf Vorhalt von Beweisen habe er erklärt, er habe ihm einmal oder zweimal ein oder zwei Gramm Drogen verkauft. Erst nach Vorhalt des Chatverlaufs habe er letztlich bestätigt, dass er in Wahrheit 30 Gramm Kokain verkauft habe. Gleiches erwägt die Vorinstanz mit Blick auf einen weiteren Kokainverkauf, wo der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt der Aufnahme des Kokains auf der Waage bestätigt habe, dieses zum Verkauf angeboten zu haben, wobei die Grammangaben bereits bekannt gewesen seien. Zum Sachverhalt aus der Mobiltelefonauswertung habe der Beschwerdeführer nur auf Vorhalt der Beweise bestätigt, dass es um die Vermittlung von 20 Gramm Kokain gegangen sei.  
 
3.4.6. Nach diesen ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen fasst die Vorinstanz zusammen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe anfänglich hartnäckig bestritt und durchgehend behauptete, bloss als Konsument mit Betäubungsmitteln in Kontakt zu stehen. Auch an der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 zeigte er sich erst nach diversen Vorhalten und aufgrund der erdrückenden Beweislage allmählich kooperativ.  
 
3.5. Entgegen dem Beschwerdeführer geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass er das Verfahren nicht merklich vereinfachte. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass seine Angaben teilweise zur Bestimmung der konkreten Betäubungsmittelmenge beitrugen und dass er sich am 9. November 2020 sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, einsichtig und teilweise reuig zeigte. Dem trägt sie mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monate hinreichend Rechnung. Von einem vollumfänglichen Geständnis, welches gemäss BGE 121 IV 202 E. 2d/cc zu einer Strafreduktion "von einem Fünftel bis zu einem Drittel" führen könnte, kann keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bei der Hafteröffnung der Entsiegelung des Telefons zugestimmt haben mag. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe "gelegentlich die Rolle Dritter in den Einvernahmen etwas abgemildert dargestellt". Dies müsse vor dem Hintergrund gesehen werden, dass er um seine Sicherheit und jene seiner Familie gefürchtet habe. Dies mag sein, ändert aber nichts daran, dass kein Geständnis vorliegt, welches die Strafverfolgung merklich erleichtert hätte. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe "vielleicht nicht immer gleich den schwersten Vorwurf, den die Befragenden auf gut Glück in den Raum stellten, bestätigt oder gar noch verstärkt". Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz macht dem Beschwerdeführer keinen Vorwurf. Sie gelangt lediglich zum überzeugenden Schluss, dass kein Geständnis vorliegt, welches zu einer weiteren Strafminderung berechtigen würde.  
 
4.  
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des Tagessatzes. 
 
4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Macht der Täter keine (genauen) Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und sind die behördlichen Auskünfte dazu (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (Urteile 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.4; 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1).  
 
4.2. Die Erstinstanz nahm aufgrund der damaligen Angaben des Beschwerdeführers an, er sei arbeitslos und erhalte monatlich Fr. 4'000.-- Arbeitslosengeld. Sie habe ihm praxisgemäss einen Pauschalabzug von 20 % gewährt, dazu Abzüge von 15 % für die Ex-Frau sowie das erste Kind und 12.5 % für das zweite Kind, was eine Tagessatzhöhe von Fr. 60.-- ergeben habe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot nicht absolut gilt. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3). Dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben wieder angestellt und verdiene Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- netto pro Monat. Seiner Ex-Frau bezahle er monatlich EUR 500.-- für seinen in Spanien lebenden Sohn. Sodann komme er für den Unterhalt seiner bei ihm lebenden Tochter auf, schulde seinem Schwiegervater EUR 2'000.-- und habe ein Sparkonto sowie ein Haus in Spanien. Die Vorinstanz legt der Berechnung des Tagessatzes in zutreffender Weise das aktuelle Nettoeinkommen von Fr. 5'500.-- zugrunde. Dass der Beschwerdeführer nur Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn leistet, nicht aber für seine Ex-Frau, übergeht die Vorinstanz zu seinen Gunsten. Sie erwägt, dabei handle es sich nicht um eine Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO. Folglich sei der von der Erstinstanz diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % in Anwendung des Verschlechterungsverbots auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Gleiches gelte für den Pauschalabzug von 20 % und die praxisgemässen Abzüge für die Kinder des Beschwerdeführers. Mit dieser Kalkulation gelangt die Vorinstanz zu einem abgerundeten Tagessatz von Fr. 80.--.  
 
4.4. Die Rüge verfängt nicht.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht einen Tagessatz von Fr. 30.--. Im Berufungsverfahren hatte er noch einen Tagessatz von Fr. 60.-- beantragt. Soweit sein Antrag vor Bundesgericht darunter liegt, ist er von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Landesverweisung in Rechtskraft erwachsen und seine Arbeitsstelle nicht gesichert gewesen sei. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gegenüber der Vorinstanz erklärte, er sei wieder angestellt und verdiene Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- netto pro Monat. Er trägt auch nicht vor, dass der Vollzug der Landesverweisung damals unmittelbar bevorstand. Somit bestehen keine Indizien, dass der Beschwerdeführer das von ihm angegebene Einkommen nicht während mindestens 75 Tagen tatsächlich erzielen konnte. Weshalb die Vorinstanz bei der Festlegung des Tagessatzes auf Fr. 80.-- in Willkür verfallen sein sollte, legt er nicht dar. Auch eine andere Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich oder dargetan.  
 
5.  
Die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zu Strafrahmen, Strafart und Methodik, zu den objektiven Tatkomponenten, zu den subjektiven Tatkomponenten, zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Strafempfindlichkeit und zur Anzahl der Tagessätze beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Darauf kann verwiesen werden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt