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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1083/2024  
 
 
Urteil 2. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Laurin Katz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, 
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 30. August 2024 
(4H 24 8 / 4U 24 2 / 4P 24 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ (geboren 1972) mit Urteil vom 2. Juli 2019 wegen Zechprellerei, mehrfachen qualifizierten Raubs, mehrfacher Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 2. Juli 2019 im Strafvollzug. Am 1. und am 20. Dezember 2022 stellte er beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (nachfolgend: VBD) jeweils ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 12. Februar 2023. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies der VBD das Gesuch ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 19. September 2023 ab. 
Nachdem der VBD im Februar 2024 von Amtes wegen die bedingte Entlassung von A.________ erneut geprüft hatte, wies er diese mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2024 ab. 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. August 2024 sei aufzuheben und er sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Diese Eingaben wurden am 14. November 2024 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1). 
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit den Vollzug einer Strafe (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen. Die Legitimation des Beschwerdeführers liegt auf der Hand (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin Tatsachen behauptet werden, welche die Vorinstanz nicht feststellt und hinsichtlich welcher keine Willkürrüge erhoben wird (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen für die Willkürrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dies gilt, soweit der Beschwerdeführer namentlich vorbringt, er habe während des Strafvollzugs zu keinem Zeitpunkt illegale Substanzen konsumiert, physische Gewalt im Strafvollzug sei in einer einzelnen Situation vorgekommen, er sei persönlich durch den Aufenthalt in den Vollzugseinrichtungen "gereift", bzw. wenn er behauptet, seine zuweilen "fordernde Art" sei weder beim Gefängnispersonal noch bei den Mitinsassen "besonders beliebt". Dasselbe gilt, soweit er betreffend seine Austrittssituation im Falle der bedingten Entlassung vorbringt, es sei "klar", dass er zahlreiche Verwandte und Bekannte in der Türkei habe. 
 
2.  
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan. 
 
3.  
 
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2).  
 
3.2. Bei den von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern mit der Vernehmlassung eingereichten Dokumenten (Vollzugsbericht der JVA [Justizvollzugsanstalt] B.________ vom 17. Oktober 2024 und Vollzugsauftrag des VBD vom 15. Oktober 2024) handelt es sich um echte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, da sie aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil vom 30. August 2024 stammen. Als solche sind sie für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 StGB und eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz. Massgebendes Kriterium für die bedingte Entlassung sei die Entlassungsprognose; dem Verhalten im Strafvollzug komme hingegen nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Die Vorinstanz beachte dabei nicht, dass sich sein Verhalten im vergangenen Jahr klar verbessert habe. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend sein Vorleben seien grösstenteils unzutreffend, rechtlich falsch und somit willkürlich. Die vorinstanzliche Argumentation betreffend seine Austrittssituation im Falle der bedingten Entlassung sei willkürlich und diskriminierend. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr widerspreche die Vorinstanz den gutachterlichen Feststellungen. Da keine eindeutig negative Legalprognose vorliege, hätte die Vorinstanz eine Differentialprognose vornehmen müssen, was sie zu Unrecht unterlassen habe.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).  
 
4.2.2. Die bedingte Entlassung stellt die letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1; 7B_191/2024 vom 11. April 2024 E. 2.1.3).  
Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a und 5b/bb; Urteile 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1; 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteile 6B_420/2022 vom 6. Juli 2022 E. 2.1; 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweis[en]). 
 
4.2.3. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 Abs. 1 StGB steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.3; 7B_243/2023 vom 14. November 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Indessen darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
4.4. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall das zeitliche Erfordernis für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist, da der Beschwerdeführer am 12. Februar 2023 zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst hat.  
 
4.5. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, weshalb sie die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers als nicht gegeben erachtet und diese folglich verweigert. Dabei hat sie alle für die Beantwortung der Frage der bedingten Entlassung wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Jedenfalls hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum (vgl. oben E. 4.2.3) nicht überschritten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.  
 
4.5.1. Betreffend das Vorleben stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er in der Vergangenheit mehrmals straffällig geworden ist. Weiter beanstandet er nicht, dass die begangenen Körperverletzungsdelikte bei der Beurteilung der Legalprognose negativ zu berücksichtigen sind, bzw. dass er erst im Alter von 24 Jahren verurteilt wurde. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Schicksalsschläge in seiner Kindheit zu diesem Zeitpunkt bereits lange zurück gelegen hätten und die fortgeführte Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermöchten, ist diese Würdigung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen zutreffend an, dass selbst bei Nichtberücksichtigung der frühen Delinquenz (und damit unabhängig von deren allfälligen Rechtfertigung) im Rahmen der Legalprognose eine progrediente Entwicklung der Schwere der begangenen Delikte festzustellen ist. Wenn sie bei dieser Sachlage von einem legalprognostisch ungünstigen Vorleben ausgeht, ist darin keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken.  
 
4.5.2. Wenn der Beschwerdeführer die Bedeutung des Verhaltens im Strafvollzug bei der Beurteilung der bedingten Entlassung zu relativieren versucht, kann ihm nicht zugestimmt werden.  
Das Verhalten im Strafvollzug ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 StGB bei der Beurteilung der bedingten Entlassung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 4.2.1). Zwar bezeichnete das Bundesgericht bereits als fraglich, ob das Verhalten während des Vollzugs überhaupt noch ein selbständiges Entscheidungskriterium oder bloss ein Umstand sei, der bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1a/aa mit Hinweisen). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Verhalten im Strafvollzug bei der Beurteilung der bedingten Entlassung keinerlei Bedeutung beizumessen wäre. Vielmehr muss das Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten (mit) berücksichtigt werden (vgl. oben E. 4.2.2). 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend sein Verhalten im Strafvollzug nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Wenn er seine Verfehlungen im Strafvollzug als "rein gefängnisinterne Probleme" zu bagatellisieren versucht, vermag er nicht darzulegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach er kaum in der Lage ist, sich an Regeln und die Hausordnungen zu halten, schlechterdings unhaltbar oder sonst bundesrechtswidrig sein soll. Dies ist im Übrigen unter Berücksichtigung der Anzahl der erfolgten Disziplinarmassnahmen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht ersichtlich. 
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass er während seiner Vollzugszeit mehrmals verlegt worden sei, erweist sich die Kritik als unberechtigt. Die Verlegungen gründeten gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) im provozierenden, aggressiven und grenzüberschreitenden Verhalten des Beschwerdeführers. Dass er mehrmals verlegt werden musste, ist nicht den Vollzugseinrichtungen anzulasten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, diese "Probleme" seien gerade und ausschliesslich aufgrund der Inhaftierung entstanden, erschöpft sich der Einwand in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. 
Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Begründung der ablehnenden Verfügung des VBD kritisiert, äussert er sich ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 1.2.1 mit Hinweis). 
Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe "zu wenig" berücksichtigt, dass sich sein Verhalten im vergangenen Jahr klar verbessert habe, vermag er mit seiner Kritik nicht durchzudringen. Laut den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer seit Mitte April 2024 fünf Mal diszipliniert. Angesichts dessen kann von einer "klaren Besserung" seines Verhaltens im Strafvollzug keine Rede sein. 
 
4.5.3. Betreffend die Austrittssituation im Falle der bedingten Entlassung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich in der Schweiz illegal aufhält, weshalb er nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe die Schweiz wird verlassen müssen.  
Im Zusammenhang mit der Würdigung der zu erwartenden Lebensumstände im Falle der bedingten Entlassung rügt der Beschwerdeführer - wie bereits vor der Vorinstanz - eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, dass der künftige Aufenthaltsort bei der Beurteilung der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang kann auch die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe oder der Erteilung von Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) miteinbezogen werden (vgl. Urteile 7B_308/2023 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.6; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5). Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass in Anbetracht der Rückkehrpläne des Beschwerdeführers in die Türkei nach einer allfälligen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen nicht möglich wäre. Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit scheint somit ausgeschlossen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots ist bei dieser Sachlage weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er vor der Vorinstanz bloss sehr allgemein gehaltene Ausführungen betreffend das (angebliche) Vorhandensein eines Verwandtschaftsnetzes in der Türkei gemacht habe, die sich nicht verifizieren liessen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten. Demnach würden für die Zeit nach der Entlassung tragfähige Bindungen und gesicherte Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlen. Die finanzielle Absicherung des Beschwerdeführers in der Türkei sei unklar. Kontrollmöglichkeiten bestünden dort nicht. Zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei Kontakte zum kriminogenen Milieu suchen werde. Eine langfristige soziale oder therapeutische Nachsorge in der Türkei könne nicht etabliert werden. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass das Kriterium der Austrittssituation und des sozialen Empfangsraums legalprognostisch als sehr ungünstig zu werten sei, verletzt diese Würdigung kein Bundesrecht. 
 
4.5.4. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt die Vorinstanz das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 17. Juni 2024. Demnach leide der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und an einem ADHS im Erwachsenenalter. Daneben bestehe eine Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitszüge. Seine dissoziale Persönlichkeitsstörung und sein ADHS würden individuelle bzw. klinische Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen darstellen, wobei diese Risikofaktoren sowohl kurzfristig als auch mittelfristig und langfristig bestünden.  
Gemäss der Gutachterin seien folgende Faktoren als ungünstig bis sehr ungünstig zu werten: Analyse der Anlasstaten, bisherige Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und vorhandene psychische Störung, Einsicht des Beschwerdeführers in seine Persönlichkeit oder seine vorhandene psychische Störung, soziale Kompetenz, persönlichkeitsspezifisches und situatives Konfliktverhalten, Auseinandersetzung mit den Taten, allgemeine und reale Therapiemöglichkeiten, Therapiebereitschaft, sozialer Empfangsraum im Hinblick auf die Prognose sowie bisheriger Verlauf nach den Anlasstaten. 
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Juli 2019 unter anderem wegen mehrfacher, teilweiser qualifizierter Gewaltdelikte verurteilt wurde. Gemäss der Gutachterin betrifft die negative Legalprognose beim Beschwerdeführer in erster Linie Betrugsdelinquenz, darüber hinaus aber auch Gewaltdelikte, wobei primär an eher leichte Körperverletzungsdelikte in eher niedriger Frequenz zu denken sei. Somit stehen (auch) hochwertige Rechtsgüter wie die psychische Integrität auf dem Spiel, sodass den Schutzbedürfnissen der Allgemeinheit gebührend Rechnung zu tragen ist. Das prognostische Risiko muss demnach tiefer angesetzt werden, als wenn weniger hochwertige Rechtsgüter betroffen sind (vgl. oben E. 4.2.2). Von diesen Grundsätzen geht die Vorinstanz zutreffend aus. 
Laut der Gutachterin ist die Wahrscheinlichkeit für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von Dritten einhergingen, beim Beschwerdeführer kurzfristig (d.h. unmittelbar, in den nächsten Tagen und wenigen Wochen) und mittelfristig (in den nächsten Monaten) als gering sowie langfristig (in den nächsten ca. fünf Jahren) gering bis allenfalls mittelgradig einzuschätzen. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil von diesen gutachterlichen Einschätzungen aus. Ein Widerspruch zum Gutachten (vgl. oben E. 4.3) liegt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht vor. 
Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine Tataufarbeitung erschwert bzw. verunmöglicht worden sei. Sie nimmt zutreffend an, dass die fehlende Tataufarbeitung ein wesentliches prognoserelevantes Kriterium bildet (vgl. Urteile 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.4.2; 6B_952/2022 vom 26. September 2022 E. 5; 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2). 
Die vorinstanzlichen Ausführungen zum angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Einfluss auf die Rückfallgefahr sind ebenso wenig zu beanstanden. Es ist mit ihr festzuhalten, dass es für die Begehung der Straftaten des Beschwerdeführers, wofür er mit Urteil vom 2. Juli 2019 verurteilt wurde, grundsätzlich keiner besonderen körperlichen Fitness bedarf, was auch er vor Bundesgericht nicht in Abrede stellt. 
 
4.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht unter Berücksichtigung des Vorlebens und des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs, seiner Austrittssituation im Falle der bedingten Entlassung und der gutachterlichen Feststellungen betreffend die Rückfallgefahr auf eine eindeutig negative Legalprognose erkennen und die bedingte Entlassung verweigern durfte. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass sie im vorliegenden Fall keine Differenzialprognose (vgl. oben E. 4.2.2) vorgenommen hat.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), kann dem Gesuch entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Laurin Katz wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Justizvollzugsanstalt B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara