Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_210/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hörhager,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Februar 2024 (VBE.2023.324).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1976, arbeitete seit 2017 als Chefmonteur sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH. Am 3. Mai 2021 meldete er sich wegen seit 5. November 2020 in unterschiedlichem Umfang anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge einer Covid 19 Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) die Aktenbeurteilung vom 19. Dezember 2022 der Dr. med. C.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weil es an einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehle (Verfügung vom 26. Juni 2023).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 13. Februar 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.3. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.3).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 26. Juni 2023 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), auf die Beweiskraft der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2022 und deren Aktennotiz vom 26. September 2023 abgestellt. In der angestammten Tätigkeit sei nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2020 spätestens ab der kardiologischen und pneumologischen Untersuchung im Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehbar gewesen. Sämtliche hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vermöchten keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu begründen. Insgesamt fänden sich bei den Akten keine medizinischen Einschätzungen behandelnder Ärzte, welche der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2022 und deren Aktenbeurteilung vom 26. September 2023 insbesondere hinsichtlich der Verneinung einer nachvollziehbaren Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2021 widersprechen würden. Der Beschwerdeführer sei demnach in seiner angestammten Tätigkeit seit Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig gewesen.
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Er hält im Wesentlichen an seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Argumentation fest, ohne im Einzelnen konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit das Willkürverbot verletzt haben soll. Weder in den vorinstanzlich neu eingereichten medizinischen Berichten noch in den übrigen medizinischen Unterlagen, welche der RAD-Ärztin anlässlich ihrer Aktenbeurteilung vom 19. Dezember 2022 vollständig vorlagen, finden sich laut angefochtenem Urteil gemäss Aktennotiz der Dr. med. C.________ vom 26. September 2023 Anhaltspunkte für eine medizinische Erklärbarkeit der subjektiv gezeigten Dyspnoe-Symptomatik. Stattdessen könne jedoch ein nicht suffizient behandeltes obstruktives Schlafapnoesyndrom die geklagte Tagesmüdigkeit erklären.
4.3. Das kantonale Gericht hat bundesrechtskonform dargelegt, weshalb der fehlende Facharzttitel als Kardiologin und Pneumologin der Fachärztin für Innere Medizin FMH Dr. med. C.________ entgegen dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Aktenbeurteilung zu wecken vermochte. Denn unbestritten fehlt es aktenkundig an abweichenden Einschätzungen behandelnder Fachärzte hinsichtlich objektiv ausgewiesener Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Weiter hat die Vorinstanz bundesrechtskonform dargelegt, dass entgegen dem Beschwerdeführer nicht die Diagnose, sondern das dieser zu Grunde liegende, hinreichend abgeklärte Beschwerdebild und dessen konkreten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sind (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2 mit Hinweis). Schliesslich hat das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt, weshalb unter den gegebenen Umständen die IV-Stelle mit Blick auf die RAD-ärztlichen Beurteilungen mangels gegenteiliger fachärztlicher Einschätzungen nach der Rechtsprechung auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bundesrechtskonform verzichten konnte (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweisen).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der ASGA Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli