Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_731/2023
Urteil vom 2. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. Oktober 2023 (S 2022 59).
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene A.________ war zuletzt bei der B.________ AG als Disponent angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. April 2017 erlitt er bei einem Treppensturz eine dislozierte Humeruskopffraktur links, welche im Spital C.________ operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Mitte Januar 2018 trat A.________ für die komplette Entfernung des Osteosynthesematerials wiederum ins Spital C.________ ein. Im Rahmen der beim entsprechenden Eingriff durchgeführten Beweglichkeitsprüfung kam es zu einem erneuten Knochenbruch am betroffenen linken Oberarm (proximale Humerusschaftspinalfraktur), welcher (re) fixiert werden musste. Aufgrund der seither anhaltenden Beeinträchtigungen sprach die Suva A.________ eine 15%ige Integritätsentschädigung zu. Diese erhöhte sie nach Durchführung einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung samt ergänzender Aktenbeurteilung mit Verfügung vom 1. September 2021 um 10 %. Auf Einsprache hin hielt sie sowohl am Fallabschluss per 31. März 2021 als auch an der Integritätsentschädigung von insgesamt 25 % fest; ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen oder insbesondere eine Invalidenrente bestehe nicht (Einspracheentscheid vom 4. April 2022).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 2. Oktober 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventualiter an die Suva zurückzuweisen, damit ein externes Gutachten zur Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit veranlasst und hernach über den Rentenanspruch neu entschieden werde.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. Gestützt auf die als beweiskräftig eingestuften kreisärztlichen Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 15. März und 29. April 2021 hat sie trotz Residualbeschwerden eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten leichten Bürotätigkeit als zumutbar qualifiziert. Auf weitere Abklärungen hat das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3) im Wesentlichen mit der Begründung verzichtet, keine der behandelnden Arztpersonen habe über den 10. Oktober 2018 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert oder diesbezüglich nachvollziehbare Angaben gemacht. In Anbetracht dessen hat es den Einspracheentscheid vom 4. April 2022 bestätigt.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Wird beschwerdeweise hauptsächlich die Beweiskraft der Einschätzungen des Dr. med. D.________ in Abrede gestellt, so kann ohne Weiteres auf die vorinstanzliche Würdigung der Beweislage verwiesen werden. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, inwieweit die kreisärztlichen Stellungnahmen in sich widersprüchlich oder sonstwie inhaltlich mangelhaft sein sollen. Die Aussagen des Dr. med. D.________, welcher über einen für die orthopädischen Beeinträchtigungen einschlägigen Facharzttitel verfügt, beruhen auf einer eigenen Untersuchung inklusive Anamnese und Erhebung der subjektiven Schmerzangaben. Die Feststellungen des Kreisarztes stimmen zudem, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt, mit den Beurteilungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.________, Spital F.________, überein. Dieser schilderte den Verlauf ab der ersten von ihm durchgeführten Operation detailliert und begründete entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) seine ab Oktober 2018 geltende Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit durchaus nachvollziehbar. Demnach hätten sich - so der behandelnde Orthopäde - schon dannzumal an der unfallbetroffenen linken Schulter weder Schwellungen noch Rötungen oder Druckdolenzen bei im Übrigen reizlosen Narbenverhältnissen gezeigt. Der Beschwerdeführer könne seine linke Hand nun (wieder) gut extendieren mit gänzlicher Extension der Langfinger bei vollständigem Faustschluss (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2018). Ebenso berücksichtigte Dr. med. E.________ die vom Beschwerdeführer ab April 2019 geltend gemachte Schmerzzunahme und das Ausbleiben weiterer Fortschritte in der Physio- und medizinischen Trainingstherapie. Zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte er aber selbst unter diesen Umständen nicht. Vielmehr empfahl der behandelnde Orthopäde aufgrund des seines Erachtens erreichten Endzustands eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung, welche Dr. med. D.________ am 10. März 2021 vornahm. Dass dabei wesentliche Aspekte falsch gewichtet oder unberücksichtigt geblieben wären, legt der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine auf das Unfallereignis vom 13. April 2017 zurückzuführende Verschlechterung aus orthopädischer Sicht findet folglich keine Grundlage.
4.2. Verlangt der Beschwerdeführer sodann ergänzende neurologische Abklärungen und will diesbezüglich vorab auf die fachärztlichen Aussagen der Dr. med. G.________ abstellen, so steht dem entgegen, dass Letztere die Arbeitsfähigkeit - wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten - überhaupt nicht (abschliessend) beurteilte. Vielmehr seien die Schmerzen vor allem und erst seit der Sistierung der Physiotherapie (Mai 2019) verstärkt aufgetreten; daher müsse eine (erneute) Beurteilung aus orthopädischer Sicht angestrebt werden (Bericht vom 9. August 2019). Ein Widerspruch zwischen dieser neurologischen Beurteilung und den orthopädischen Stellungnahmen besteht mit anderen Worten nicht. Hinzu kommt, dass der Kreisarzt im Jahr 2021 eine Aktualisierung der neurologischen Unterlagen (samt neuerlicher Untersuchung und Computertomografie) veranlasste. Dabei fanden sich zwar die vermuteten Residuen im Sinne einer noch bestehenden Sensibilitätsstörung an der linken Hand mit reduzierter Kraft im gesamten linken Arm. Dass damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige (leichte) Bürotätigkeit einherginge, vermochte die beurteilende Neurologin Dr. med. H.________ indessen nicht festzustellen (vgl. Bericht vom 29. März 2021). Folglich ist mit dem kantonalen Gericht auch neurologischerseits von einem rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt auszugehen. Demgegenüber beschränkt sich der Beschwerdeführer - soweit es sich nicht ohnehin um eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände handelt - darauf, die medizinischen Akten anders zu würdigen und daraus der vorinstanzlichen Begründung zuwiderlaufende Schlüsse zu ziehen. Wird in der Beschwerde unter anderem auf die im April 2018 erlittene anhaltende psychische Dekompensation verwiesen, so hilft dies nicht weiter, erscheint doch ein Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 13. April 2017 mit der Vorinstanz als nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.4). Auch anhand der sonstigen Vorbringen kann nicht darauf geschlossen werden, es bestünden (auch nur geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Weiterungen hinsichtlich einer - hier augenscheinlich nicht gegebenen - funktionellen Einarmigkeit respektive zu einem damit verbundenen Abzug vom Tabellenlohn erübrigen sich (vgl. statt vieler: SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 5.1; Urteil 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Abklärungen verletzt weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweiswürdigungsregeln ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ).
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder