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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_370/2024  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 (A-582/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens C.________ und war einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der D.________ AG und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der E.________ AG. Im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle bei diesen drei Unternehmen stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verschiedene Unregelmässigkeiten fest. Aufgrund dieser Feststellungen eröffnete die ESTV am 16. Juli 2016 ein (Verwaltungs-) Strafverfahren gegen A.________, beschränkte dieses jedoch mit Schreiben vom 9. November 2017 auf die Jahre 2009 bis 2013. Mit Schlussprotokoll vom 8. Mai 2018 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit, dass sie betreffend der Jahre 2009 bis 2013 mehrere Straftatbestände als erfüllt erachte. 
Am 25. Oktober 2021 erliess die ESTV eine Leistungsverfügung und verpflichtete den Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2011 bis 2015 zu einer Nachzahlung eines Betrages von Fr. 228'848.- zuzüglich Verzugszinsen ab dem 30. April 2014 (mittleres Verfallsdatum). Auf Einsprache des Steuerpflichtigen hin anerkannte die ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2022 die zwischenzeitlich eingetretene absolute Verjährung für die Steuerperiode 2011, bestätigte indessen bezüglich der Jahre 2012 bis 2015 ihre Verfügung. Der Nachzahlungsbetrag wurde neu auf Fr. 157'205.- zuzüglich Zinsen festgelegt. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2024 teilweise - im Sinne der Erwägungen - gut. Es stellte fest, dass zwischenzeitlich (auch) bezüglich der Steuerperioden 2012 und 2013 die absolute Verjährung eingetreten sei. Für die Steuerperiode 2015 reduzierte es den Nachzahlungsbetrag um Fr. 463.-. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab. Somit verbleibt gemäss vorinstanzlichem Urteil ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 37'375.- für das Jahr 2014 und Fr. 59'125.- für das Jahr 2015, insgesamt mithin Fr. 96'500.- zuzüglich Verzugszinsen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - soweit dieses die Steuerperioden 2014 und 2015 betrifft - von einer Steuernachforderung für diese Jahre abzusehen, eventuell sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die ESTV, subeventuell an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Die ESTV beantragt Abweisung und verzichtet auf eine ausführliche Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Auf die form- und fristgerechte Eingabe (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte, als es den Beschwerdeführer für die Jahre 2014 und 2015 zu einer Mehrwertsteuernachzahlung in der Höhe von insgesamt Fr. 96'500.- zuzüglich Zinsen verpflichtete. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die entsprechende Nachforderung sei verjährt. 
 
 
4.1. Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 MWSTG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (sog. relative Verjährungsfrist). Diese Frist wird gemäss Art. 42 Abs. 2 MWSTG durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Art. 78 Abs. 3 MWSTG oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle. Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 42 Abs. 3 MWSTG neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.  
 
4.2. Zudem verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, nach Art. 42 Abs. 6 MWSTG in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (sog. absolute Verjährungsfrist).  
 
5.  
 
5.1. Es steht vorliegend fest und ist unbestritten, dass die absolute Verjährung für die Steuerperioden 2010 bis 2013 bereits eingetreten ist, während für die noch streitigen Jahre 2014 und 2015 diese Frist noch läuft. Demgegenüber wäre gemäss den insoweit letztinstanzlich ebenfalls unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen bei einer Anwendbarkeit der Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG die relative Verjährung bereits eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch erwogen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den objektiven Straftatbestand des Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) erfüllt. Damit betrage die relative Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 lit. e MWSTG (in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltend Fassung) nicht wie in Art. 42 Abs. 1 MWSTG vorgesehen, fünf, sondern sieben Jahre. Diese siebenjährige Frist habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungsverfügung vom 25. Oktober 2021 rechtzeitig unterbrochen, weshalb die noch streitigen Forderungen nicht verjährt seien.  
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Argumentation sei in verschiedener Hinsicht bundesrechtswidrig. Zu prüfen ist vorab sein Einwand, er habe den objektiven Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht erfüllt; trifft dieser Einwand zu, bleibt es im Vorneherein bei der Anwendbarkeit der Fünfjahresfrist des Art. 42 Abs. 1 MWSTG, womit die noch streitigen Forderungen ebenfalls verjährt wären. 
 
5.2. Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird nach Art. 14 Abs. 1 VStrR mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.  
 
5.3. Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand nach Art. 146 StGB (vgl. Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 II 250 E. 5a). Nach der bundesgerichtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Wer seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, handelt unter Umständen selbst dann arglistig, wenn es sich dabei nicht um Urkunden im strafrechtlichen Sinne handelt. Zwar seien für die Annahme von Arglist "immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich". Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar "blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird" (vgl. zitiertes Urteil 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 125 II 250 E. 3b und E. 5a; 115 Ib 68 E. 3a/bb, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.3.4).  
Die (einfache) Lüge durch Nichtdeklaration eines Umsatzes und die auf Nachfrage der Steuerbehörde abgegebene Wiederholung dieser Lüge kann die Anforderungen an die Arglist für sich allein nicht erfüllen (BGE 139 II 404 E. 9.4). 
 
5.4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften ("manoeuvres frauduleuses") gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig. Im Falle von blossen Falschdeklarationen müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können grundsätzlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht (oder selbst von der zuständigen Veranlagungsbehörde nur sehr schwer) überprüfbar sind, oder falls der Angeschuldigte Anlass hatte, den Verzicht auf eine Überprüfung vorauszusehen (vgl. Urteile 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.3 und 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 125 IV 124 E. 2c und E. 3b; 122 IV 197 E. 3d; vgl. auch Urteil 6B_984/2023 vom 6. November 2024 E. 4.1.2).  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe geschäftsmässig begründete Einnahmen, welche auf sein Bankkonto 16 0.206.788.09 bei der F.________ Bank AG geflossen waren, nicht deklariert. Dieses angeblich private Konto des Beschwerdeführers sei auch im Rahmen der Mehrwertsteuerkontrolle nicht offengelegt worden. Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur die entsprechenden Einnahmen nicht angegeben, sondern der Steuerverwaltung das Entdecken dieser Einnahmen erschwert. Ausserdem habe er mehrfach behauptet, über das besagte Konto keine geschäftsmässig bedingten Einnahmen erhalten zu haben, was gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht den Tatsachen entspricht. Dieses Verhalten ist gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen als arglistig zu betrachten, weil es der Steuerverwaltung so nur schwer möglich war zu überprüfen, ob alle geschäftsmässig bedingten Transaktionen korrekt verbucht worden waren.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, dass die streitbetroffenen Transaktionen geschäftlich begründet gewesen seien; jedenfalls habe er aber nicht arglistig gehandelt. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen darf der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens den geschäftlichen Charakter der Transaktionen bestritten hat und er an dieser Position auch letztinstanzlich festhält, nicht als Argument für eine arglistige Vorgehensweise gebraucht werden. Betrügerische Machenschaften, durch welche er der Steuerverwaltung aktiv das Aufdecken dieser Transaktionen erschwert hätte, sind vorliegend durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Einnahmen nicht etwa auf ein Geheimkonto geflossen sind, sondern auf das private Konto des Beschwerdeführers. Über dieses hat der Beschwerdeführer auch verschiedene korrekt verbuchte Zahlungen zwischen ihm und den mit ihm verbundenen Unternehmen abgewickelt. Somit war es unter verwaltungsstrafrechtlichen Gesichtspunkten zumutbar, bei einer Kontrolle nachzuprüfen, ob auf diesem Konto auch nicht verbuchte, geschäftsmässig begründete Zahlungen eingegangen waren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Aufdecken der Transaktionen durch die Steuerverwaltung aktiv verhindert oder auch nur erschwert hätte. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzt, als es das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistig qualifiziert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 2 VStrR als erfüllt erachtet hat.  
 
6.3. Ist vorliegend der objektive Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 VStrR nicht erfüllt, so bleibt es bei der Anwendbarkeit der fünfjährigen Frist gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG. Damit sind die vorliegend streitigen Steuernachforderungen verjährt; entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 und der Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Dezember 2022 sind, soweit sie die Jahre 2014 und 2015 betreffen, aufzuheben.  
 
7.  
Da die Eidgenossenschaft in dieser Angelegenheit in ihrer Vermögenssituation betroffen ist, sind der unterliegenden ESTV die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die ESTV hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2024 und der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2022 werden, soweit sie die Jahre 2014 und 2015 betreffen, aufgehoben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Dezember 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold