Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_685/2025
Urteil vom 2. Dezember 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2025 (WBE.2025.275).
Erwägungen:
1.
1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) reiste am 27. April 2020 in die Schweiz ein und erhielt zuletzt eine bis am 31. Mai 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem sich die von ihm vorgelegte italienische Identitätskarte als Fälschung herausgestellt hatte, wurde seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Entscheid des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) vom 22. August 2023 rechtskräftig widerrufen (vgl. Urteil 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024). Am 22. Oktober 2024 zog A.________ zurück in seine Heimat.
1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A.________ um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Entscheid vom 26. Juni 2025 ab, soweit er darauf eintrat.
1.3. Mit Urteil vom 28. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz oder an das Migrationsamt zurückzuweisen, mit der Anweisung, ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 f. AIG [SR 142.20]) sowie eine Arbeitsbewilligung ( Art. 18-21 AIG ) zu erteilen. Eventualiter sei der Sachverhalt zu ergänzen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern betrifft Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2). Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 18-21 AIG . Die gestützt darauf erteilten Bewilligungen stellen Ermessensbewilligungen dar, gegen deren Verweigerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung steht (vgl. Urteil 2C_160/2025 vom 21. März 2025 E. 2.2).
2.3. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer weiter aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten: Die Berufung auf den Schutz des Familienlebens scheidet bereits deshalb aus, weil er - soweit ersichtlich - über keine Kernfamilie (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1) in der Schweiz verfügt, zumal seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder nach eigenen Angaben im Ausland leben. Sodann dauerte der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt weniger als zehn Jahre, sodass er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten kann. Ohnehin bezieht sich diese Rechtsprechung grundsätzlich auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem (illegalen) Aufenthalt oder - wie hier - um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.3 mit Hinweisen). In diesem Fall kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) nur bei einer besonders ausgeprägten Integration infrage (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3 und 5.4). Dass Letzteres beim Beschwerdeführer der Fall sein soll, legt er in keiner Weise dar.
2.4. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern ihm der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 bzw. Art. 5 Abs. 3 BV) im vorliegenden Fall einen Bewilligungsanspruch verschaffen soll (vgl. dazu Urteil 2C_436/2025 vom 21. August 2025 E. 4.4 mit Hinweisen). Blosse, nicht weiter substanziierte Behauptungen, wonach die Behörden ihm Zusicherungen betreffend die Erteilung einer Arbeitsbestätigung bzw. Zusagen gemacht hätten, die sie nicht eingehalten hätten, genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (vgl. dazu u.a. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1).
2.5. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
2.6. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der Beschwerdeführer keine Verletzungen von Parteirechten rügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3).
3.
3.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov