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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1024/2025  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt des Kantons Glarus, 
Zwinglistrasse 8, 8750 Glarus, 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus als obere Aufsichtsbehörde gemäss SchKG vom 14. November 2025 (OG.2025.00079). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 49'236.55 nebst Zins sowie Fr. 13'088.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus). Gegen den Zahlungsbefehl vom 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 erteilte das Kantonsgericht Glarus die definitive Rechtsöffnung. Das Obergericht des Kantons Glarus trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 11. September 2025 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung an. 
Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2025 Beschwerde beim Obergericht. Mit Urteil vom 14. November 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
In Bezug auf dieses Urteil ist der Beschwerdeführer am 25. November 2025 mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung / Revision sowie Nichtigkeitsrüge" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Am Bundesgericht kann der Beschwerdeführer weder um Wiedererwägung noch um Revision eines kantonalen Entscheids ersuchen. Er bezieht sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG, doch stehen diese einzig für die Revision bundesgerichtlicher Entscheide zur Verfügung (vgl. unten E. 5). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegen das ausdrücklich angefochtene Urteil des Obergerichts vom 14. November 2025 entgegenzunehmen. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer bestritten, Schuldner der Forderung zu sein. Das Obergericht hat erwogen, die Identität des Schuldners der Betreibung mit demjenigen des Rechtsöffnungstitels werde im Rechtsöffnungsverfahren geprüft und die fehlende Identität könne nicht im Beschwerdeverfahren bemängelt werden. Vorliegend habe ein Rechtsöffnungsverfahren stattgefunden, in dem die Identität geprüft worden sei. Das Betreibungsamt habe nie zu prüfen, wer Schuldner der betriebenen Forderung sei, und eine Betreibung bzw. einzelne Verfügungen des Betreibungsamtes seien deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nichtig, falls der falsche Schuldner betrieben worden wäre. Ein Verfahrensfehler des Betreibungsamtes sei nicht ersichtlich. 
 
4.  
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer, er sei nicht der Schuldner der betriebenen Forderung. Es werde lediglich formal argumentiert, die Frage der Identität sei im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen gewesen. Dies sei jedoch unzutreffend, weil im Rechtsöffnungsverfahrens selbst eine falsche Identitätsannahme Grundlage war. Die Urteile stützen sich aufeinander und perpetuierten den Fehler. Hinsichtlich der Identitätsproblematik sei er nicht angehört worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 
Damit legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Urteil Recht verletzt haben soll. Er wiederholt bloss seine Rechtsauffassung und setzt sich insbesondere nicht mit der vom Obergericht erläuterten Abgrenzung von Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren und seinen Erwägungen zur Nichtigkeit auseinander. Er legt auch nicht dar, inwiefern im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll. Er versucht bloss, im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nachzuholen, was er im Rechtsöffnungsverfahren verpasst hat. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer spricht zwar von der Revision gemäss Art. 121 ff. BGG und kritisiert auch das Bundesgericht, ohne jedoch konkrete Urteile zu nennen. Einen von ihm genannten Entscheid des Bundesgerichts vom 22. September 2025 gibt es nicht. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Rechtsöffnung zwei Urteile gefällt, deren Anlass jedoch bloss die obergerichtlichen Verfügungen zum Kostenvorschuss waren (Urteile 4A_196/2025 vom 25. Juni 2025 und 4F_28/2025 vom 23. Oktober 2025), wobei der Beschwerdeführer in beiden bundesgerichtlichen Verfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Der Beschwerdeführer geht auf Letzteres nicht ein. Da ihm im Urteil 4F_28/2025 vom 23. Oktober 2025 (E. 4) zudem die Ablage weiterer Eingaben ohne Antwort angedroht wurde, ist in Absprache mit der zuständigen I. zivilrechtlichen Abteilung von Weiterungen abzusehen. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Glarus als obere Aufsichtsbehörde gemäss SchKG mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg