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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_297/2007 
 
Urteil vom 3. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Parteien 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
F.________, 1950, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1950, war seit 1. August 1978 bei der Firma P.________ AG angestellt. Am 21. Juni 2006 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin auf den 30. Juni 2007 gekündigt und in einer separaten Vereinbarung die Zusammenarbeit bis zu diesem Zeitpunkt geregelt. Nachdem die Firma P.________ AG am 15. August 2006 verkauft worden war, wurde gleichentags das Arbeitsverhältnis mit F.________ per sofort aufgelöst und die Zahlung einer Abfindung von Fr. 40'000.- vereinbart (zahlbar in Raten bis Ende 2006). Am 23. August 2006 meldete sich F.________ zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte um Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 3. November 2006 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit bis 31. Dezember 2006 ab. Am 16. Januar 2007 stellte sie F.________ ab 1. Januar 2007 für 58 Tage infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2007 teilweise gut und reduzierte die Einstellung auf 35 Tage. 
C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und F.________ sei für 50 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
2.1 Die Arbeitslosenkasse rügt die Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche die Dauer der Einstellung von 58 Tagen auf 35 Tage reduzierte. 
2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310). 
2.3 Das kantonale Gericht hat die Reduktion der Einstelltage mit den schwierigen Umständen (Eigentümerwechsel, Funktionseinbusse) begründet. Dabei handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, an welche das Bundesgericht gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG); denn sie ist weder offensichtlich unrichtig noch kam sie unter Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 95 BGG zu Stande. Da sich die Vorinstanz zudem an den Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV) hielt, ihr von der Verwaltung abweichendes Ermessen hinreichend begründet hat und auf den Zweck der Einstellung (angemessene Mitbeteiligung am Schaden) verweist, kann auch nicht gesagt werden, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder überschritten. 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die Arbeitslosenkasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch das in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierte Urteil 8C_179/2007 vom 25. September 2007, E. 4). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Kantonalen Arbeitslosenkasse auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 3. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Riedi Hunold