Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_330/2007 
 
Urteil vom 3. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1955 geborene G.________ arbeitete seit 13. Februar 1989 bei der Firma P.________ AG als Direktionsassistentin und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Februar 2004 zog sie sich bei einer Frontalkollision eine Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Nach einer erneuten Untersuchung und Bericht des Kreisarzts Dr. med. C.________ vom 4. Oktober 2005 stellte die SUVA mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 die laufenden Taggeldzahlungen mit Arbeitsaufnahme vom 5. Oktober 2005 und die Leistungen für Heilkosten ab 31. Dezember 2005 ein, da der Status quo sine ab 4. Oktober 2005 erreicht sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 25. April 2007). 
 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, zu verpflichten, über den 31. Dezember 2005 hinaus weiterhin Heilungskosten und weitere Versicherungsleistungen zu erbringen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicheres vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob für die Zeit über den 31. Dezember 2005 hinaus ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 23. Februar 2004 (Auffahrunfall) zurückzuführen ist. 
 
2.1 Laut angefochtenem Entscheid sind sich die beteiligten Mediziner hinsichtlich der somatischen Befunde weitgehend einig. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an vorbestehenden Veränderungen der HWS. Mit Blick auf die Kausalitätsbeurteilung folgert die Vorinstanz, dass die Schmerzen ohne die vorbestehenden Veränderungen der Wirbelsäule nicht oder zumindest nicht im geklagten Ausmass aufgetreten wären, weshalb gesamthaft von einem Status quo sine ab 4. Oktober 2005 (100%ige Arbeitsaufnahme ab 5. Oktober 2005) auszugehen sei. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe vor dem Unfall nicht an Rückenbeschwerden gelitten. Weiter führt sie hingegen aus, zwei Jahre vor dem Unfall habe sie sich letztmals ärztlich wegen Rückenbeschwerden behandeln lassen. Seit dem Unfall sei es immer wieder zu Rückfällen gekommen. Da sich die Diskusprotrusionen nachweislich verschlimmert hätten, sei der Status quo sine nicht erreicht. 
 
2.3 Dr. med. L.________, Röntgeninstitut, hält im Bericht vom 1. März 2004 fest, es liege eine minimale Anteroposition von C3 gegenüber C4 um ca. 3 mm vor. Festzustellen seien auch mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen und Uncarthrosen sowie beginnende Spondylosen. Im Bericht vom 25. März 2004 bestätigt Dr. med. L.________ den Befund und ergänzt, es handle sich um persistierende, cervicale Schmerzen, welche seit 2 bis 3 Jahren vorbestehen würden. Im kreisärztlichen Bericht vom 3. Dezember 2004 schliesst Dr. med. C.________ auf eine Traumatisierung eines wesentlichen Vorzustandes. Die bildgebende Untersuchung von Dr. med. V.________, Medizinisch-Radiologisches Institut, konkretisiert die Befunde der Voruntersuchungen (Bericht vom 6. Juli 2005). Im Bericht vom 4. Oktober 2005 hält der Kreisarzt Dr. med. C.________ sodann fest, dass unter Berücksichtigung der bildgebenden vorbestehenden Pathologie und der nicht symptomfreien Verhältnisse vor dem Unfall der Status quo sine erreicht sei. Anlässlich des Unfalls habe sich die Beschwerdeführerin keine strukturellen Verletzungen der Halswirbelsäule zugezogen, denn die nach einer Woche abgebildeten Diskusprotrusionen seien auch anlässlich einer erneuten MRI-Untersuchung im Vergleich unverändert. Eine richtungsweisende Verschlechterung könne ausgeschlossen werden. 
Insgesamt geben die medizinischen Unterlagen ein einheitliches Bild, das von Dr. med. C.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 4. Oktober 2005 zusammengefasst wurde. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf die medizinische Beurteilung abzustellen, wonach die Kollision eine traumatische Verschlimmerung des bereits vor dem Ereignis gegebenen degenerativen Zustandes auslöste, jedoch spätestens am 4. Oktober 2005 der Status quo sine erreicht war. Demnach ist überwiegend wahrscheinlich, dass gesamthaft die degenerativen Vorzustände durch den Unfall zwar vorübergehend traumatisch verschlimmert wurden, dieser sich aber nicht auf die bereits bestehende degenerative Veränderung richtungsweisend ausgewirkt hat. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 E. 1d S. 162) abgesehen werden. Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung der Taggelder ab 100%iger Arbeitsaufnahme ab 5. Oktober 2005 und Heilbehandlungen auf den 31. Dezember 2005 erfolgte demnach zu Recht 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 3. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V. Leuzinger Heine