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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_638/2007 
 
Urteil vom 3. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Politische Gemeinde St. Gallen, 9000 St. Gallen, 
 
2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007, 
in die Verfügung vom 14. November 2007, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. November 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Januar 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Batz