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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_662/2010 
 
Urteil vom 3. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2010. 
In Erwägung, 
dass das Arbeitsgericht Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage mit Beschluss vom 28. Mai 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 4. Februar 2010 seinen Rekurs abwies und den Entscheid des Arbeitsgerichts bestätigte; 
 
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2010 dessen Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Kassationsgerichts vom 18. Oktober 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer direkt das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich kritisiert, da es sich bei dessen Beschluss nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt; 
dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin