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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_666/2010 
 
Urteil vom 3. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zivilgericht Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2009 beim Zivilgericht Basel-Stadt mehrere Klagen gegen die X.________ AG, Y.________ AG sowie Z.________ S.A. einreichte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 11. Mai 2010 eine Beschwerde einreichte, in der sie dem Zivilgericht Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwarf; 
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat, wobei in der Begründung des Urteils namentlich darauf hingewiesen wurde, dass im Kanton Basel-Stadt gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der unteren Gerichte Aufsichtsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geführt werden könne (§ 71 Abs. 1 Ziff. 4 GOG/BS); 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 29. November 2010 erneut eine Beschwerde einreichte, in der sie sich über die vor dem Zivilgericht hängigen Verfahren negativ äusserte und unter Berufung auf Art. 13 und 17 EMRK eine "Verfahrensüberweisung" an das Bundesgericht verlangte; 
 
dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schriftstücken hervorgeht, dass das Zivilgericht in Bezug auf die erwähnten Klagen seit Juli 2010 bestimmte Verfahrensschritte vorgenommen hat; 
 
dass die Beschwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen ist, dass sie den kantonalen Instanzenzug hätte ausschöpfen müssen, falls sie dem Zivilgericht Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorwerfen will; 
 
dass sodann festzuhalten ist, dass eine "Verfahrensüberweisung" an das Bundesgericht prozessual nicht möglich ist, sondern die Beschwerdeführerin die Entscheide des Zivilgerichts bezüglich ihrer Klagen abzuwarten hat und danach den kantonalen Instanzenzug ausschöpfen muss; 
 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin