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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_127/2010 
 
Urteil vom 3. Januar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. November 2010. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Steckborn mit Entscheid vom 24. Juni 2010 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer schützte, mit dem sie von diesem die Bezahlung von Fr. 4'115.35 nebst Zins verlangt hatte; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht; 
 
dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 26. November 2010 aufgefordert wurde, bis zum 13. Dezember 2010 für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Obergericht im Zusammenhang mit dieser Verfügung eine Eingabe vom 29. November 2010 einreichte, worauf ihm das Obergericht mit Schreiben vom 30. November 2010 mitteilte, diese Eingabe sei unbeachtlich und die Kostenvorschussverfügung bleibe aufrecht; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. November, 1., 2. und 9. Dezember 2010 je ein Schreiben einreichte; 
 
dass aus diesen Schreiben abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Obergerichts vom 26. November 2010 beim Bundesgericht anfechten will; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. November, 1., 2. und 9. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin