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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_681/2011 
 
Urteil vom 3. Januar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Genossenschaft X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2011. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Prozesses vom Bezirksgericht Hinwil mit Verfügung vom 21. September 2011 aufgefordert wurde, persönlich zur Verhandlung vom 12. Oktober 2011 zu erscheinen; 
 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 auf die Beschwerde nicht eintrat; 
 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die Verfügung des Bezirksgerichts nicht mit Beschwerde angefochten werden könne, weil kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. November 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 11. Oktober 2011 mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
 
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde; 
 
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind; 
 
dass auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlen, weil im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist; 
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin