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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_959/2012 
 
Urteil vom 3. Januar 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung vorsorglicher Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. November 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 24. April 2012 des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess) nicht eingetreten ist und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, für die Anwältin des Beschwerdeführers sei der Empfang der vorinstanzlichen Verfügung am 21. Mai 2012 unterschriftlich bestätigt worden, die Berufungsfrist sei daher vom 22. bis zum 31. Mai 2012 (Donnerstag) gelaufen (Art. 142 ZPO; Art. 314 Abs. 1 ZPO), ungeachtet der Aussagen der vernommenen Zeugen verblieben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachdarstellung, wonach die Berufungsschrift um 23.56 Uhr des 31. Mai 2012 oder immerhin noch an diesem Tag in den Briefkasten geworfen und damit der Post übergeben worden sei, dem Beschwerdeführer sei daher im Rahmen der Beweiserhebungen der strikte Beweis für seine Behauptung misslungen, weshalb es beim durch den Poststempel vermittelten Anschein der am 1. Juni 2012 erfolgten Entgegennahme der Sendung durch die Post bleibe, auf die verspätete Berufung sei nicht einzutreten, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 19. November 2012 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Januar 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann