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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_533/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. Januar 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Pfister-Ineichen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser 
und Rechtsanwältin Isabelle Oehri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 8. August 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 seine Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2016zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer