Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6F_33/2016
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Urteil vom 3. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
Gesuchsgegner,
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011.
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 200.- und zu Schadenersatz von Fr. 861.75 an den Unfallgegner. Die Berufung von X.________ gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos wie die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_256/2011). Ein erstes Revisionsgesuch von X.________ wies das Bundesgericht am 24. November 2011 ab (Verfahren 6F_14/2011), ein zweites Revisionsgesuch wurde am 1. März 2012 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6F_20/2011).
2.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 ersucht X.________ erneut um Revision des Urteils 6B_256/2011 und beantragt mit Schreiben vom 7. November 2016, für das Revisionsverfahren seien - unabhängig von dessen Ausgang - keine Kosten zu erheben und falls dies nicht gewährt werden könne, sei das Revisionsverfahren, das im "direkten Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 4. Juni 2012" stehe, bis zu deren Erledigung zu sistieren.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 forderte das Bundesgericht X.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- bis zum 25. November 2016 auf. Es informierte ihn mit Schreiben vom 15. November 2016, dass es an seiner Verfügung festhalte, da sich auch aus seiner Eingabe vom 12. November 2016 kein Grund ergebe, weshalb auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei. Mit weiteren Eingaben vom 16. und 25. November 2016 beantragt X.________, die Verfügung vom 10. November 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und für das Verfahren 6F_33/2016 keine Kosten zu erheben, und erneuert sein Sistierungsgesuch.
Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist setzte das Bundesgericht ihm mit Verfügung vom 28. November 2016 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Dezember 2016 unter Androhung, ansonsten auf die Revision nicht einzutreten. Mit Schreiben vom 29. November und 7. Dezember 2016 erneuert X.________ sinngemäss die Gesuche, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und das Revisionsverfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 beantragt er, die Nachfrist sei bis über die Festtage zu erstrecken, eventualiter sei das Verfahren auf eine andere Abteilung zu übertragen, subeventualiter sei das Gesuch um Revision "angebrachtermassen" als zurückgezogen zu Protokoll zu nehmen.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.
4.
4.1. Das Gesuch, die Verfügung über den Kostenvorschuss in Wiedererwägung zu ziehen, und das (hilfsweise) Gesuch um Fristerstreckung sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Prozess vor Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Private, die ans Bundesgericht gelangen, haben die Kosten zu Beginn des Verfahrens vorzuschiessen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 f. zu Art. 62 BGG). Wird der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung und auf das Rechtsmittel ist mit Prozessurteil nicht einzutreten (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 32 BGG mit Hinweisen). Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass diese grundsätzlich nicht erstreckt werden kann bzw. dass eine zweite Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unzulässig ist. Dies ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Gründe vorliegen, warum der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet werden konnte, was im Gesuch darzulegen ist (Urteile 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2; 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2; THOMAS GEISER, a.a.O., N. 35 zu Art. 62 BGG).
Der Gesuchsteller wurde bereits mit Schreiben vom 15. November 2016 explizit darauf hingewiesen, dass er keine besonderen Gründe i.S.v. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG darlegt, warum ausnahmsweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei, und dass solche auch nicht ersichtlich seien. Auch innert der ihm angesetzten Nachfrist bringt er keine Gründe vor, warum die Verfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Wiedererwägung gezogen und/oder die Nachfrist verlängert werden sollte. Dass es sich nach Meinung des Gesuchstellers beim Entscheid 6B_256/2011 und zahlreichen weiteren im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ergangenen Entscheiden um Fehlurteile und einen Justizskandal handelt, ist kein besonderer Grund, um auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, was dem juristisch beschlagenen Gesuchsteller spätestens seit dem ihn betreffenden Urteil 6B_880/2014 vom 24. November 2014 (E. 2) bekannt ist. Andernfalls wäre ein Kostenvorschuss entgegen der gesetzlichen Regelung nie zu erheben, da (grundsätzlich) jede beschwerdeführende Partei mit dem von ihr angefochtenen Entscheid unzufrieden ist bzw. diesen für falsch erachtet.
4.2. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, da der Gesuchsteller innert der ihm gesetzten Nachfrist den geforderten Kostenvorschuss nicht gezahlt hat. Der am Tag des Fristablaufs gestellte und nicht begründete Antrag um Fristerstreckung genügt (vorliegend) nicht zur Fristwahrung (vgl. vorstehend E. 4.1).
4.3. Das Sistierungsgesuch und der Eventualantrag, das Revisionsgesuch an eine andere Abteilung des Bundesgerichts zu verweisen, sind infolge Nichteintretens auf das Revisionsgesuch und fehlender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu behandeln. Sie erweisen sich im Übrigen als unbegründet. Der Antrag auf Verweisung des Revisionsgesuchs an eine andere als die gemäss BGG zuständige Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts könnte allenfalls als Ausstandsbegehren entgegengenommen werden (vgl. Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 2). Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Der Gesuchsteller übersieht, dass ein (allfällig) hängiges Strafverfahren gegen Personen des Spruchkörpers im Verfahren 6B_256/2011 kein Grund ist, um das vorliegende Revisionsverfahren zu sistieren, sondern das Gesuch um Revision erst nach Abschluss des hängigen Strafverfahrens gestellt werden kann (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).
4.4. Der Subeventualantrag, das Revisionsgesuch als zurückgezogen zu Protokoll zu nehmen, ist nicht zu behandeln. Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich klar, ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen (BGE 140 IV 279 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; Urteil 6B_1093/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2.1). Ein Rückzug kann nicht vom Ergebnis der Beurteilung weiterer Anträge abhängig gemacht werden.
5.
Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held