Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_220/2018
Urteil vom 3. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. November 2018 (ZKBER.2018.74).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 22. August 2018 wies das Richteramt Solothurn-Lebern die von A.________ gegen B.________ eingereichte Klage ab.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Solothurn mangels eines bezifferten Rechtsbegehrens und mangels einer nachvollziehbaren Begründung mit Beschluss vom 12. November 2018 (zugestellt am 21. November 2018) nicht ein. Ferner beantwortete es das nach der Zustellung des Beschlusses zugesandte Schreiben von A.________ mit Antwortschreiben vom 4. Dezember 2018 dahingehend, dass das Verfahren vor dem Obergericht abgeschlossen sei und darüber keine Korrespondenz geführt werde.
Gegen den Beschluss vom 12. November 2018 hat A.________ am 21. Dezember 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerde enthält weder das eine noch das andere, sondern einzig das Anliegen, dass das Obergericht lachhafte Briefe verfasse und man deshalb die Kosten dem Obergericht in Rechnung stellen solle.
3.
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli