Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_330/2023
Urteil vom 3. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
handelnd durch die Kantonspolizei Zürich,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Hampl.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; fristlose Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 11. Mai 2023 (VB.2022.00315).
Sachverhalt:
A.
A.________ war seit September 2008 als Polizist bei der Kantonspolizei Zürich angestellt. Nach verschiedenen Tätigkeiten war er ab dem 1. März 2019 als Stationierter der Polizeistation Wädenswil zugeteilt. Ab dem 1. Mai 2021 absolvierte er ein Praktikum beim Dienst Digitale Ermittlungen der Kriminalpolizei.
Mit Verfügung vom 4. November 2021 löste die Kantonspolizei das Arbeitsverhältnis mit A.________ wegen Verletzung der Treuepflicht gemäss § 49 des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10) mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung führte sie an, A.________ habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt; diese richte sich gegen die Polizeiarbeit bei der Durchsetzung der COVID-Massnahmen und rufe Polizeiangehörige zur Missachtung der Dienstpflicht und die übrigen Bürger zu querulatorischen Anzeigen gegen Polizisten auf.
B.
Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs am 7. April 2022 abwies.
Gegen den Rekursentscheid erhob A.________ am 23. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 11. Mai 2023 ab.
C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat A.________ am 3. Juli 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die mit Austrittsverfügung vom 4. November 2021 angeordnete fristlose Kündigung ungerechtfertigt sei. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm Lohnersatz in Höhe von Fr. 78'765.65 für die Zeitspanne der ordentlichen Kündigungsfrist zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2021, eine Entschädigung von Fr. 45'144.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2021 und eine Abfindung in Höhe von Fr. 37'620.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung, insbesondere zwecks Festsetzung von Lohnersatz, Entschädigung und Abfindung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch die Kantonspolizei Zürich, beantragt Abweisung der Beschwerde.
Es wurde keine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit (Anfechtung einer Kündigung mit den einhergehenden finanziellen Forderungen) vermögensrechtlicher Natur ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Kantonspolizei ging in ihrer "Austrittsverfügung" vom 4. November 2021 davon aus, der Beschwerdeführer habe sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt. Diese Vereinigung von Polizisten und Polizistinnen kritisiere in anonymen Beiträgen die im Rahmen der COVID-Massnahmen beschlossene Zertifikationspflicht als rechtswidrig, unverhältnismässig und schädlich und suggeriere, dass sich Polizeiangehörige wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung strafbar machten, wenn sie die Zertifikationspflicht durchsetzten. Polizeiangehörige würden aufgefordert, ihre Dienstpflichten zu verletzen und die COVID-Vorschriften nicht mehr durchzusetzen. Zudem seien auf der Webseite "Handlungsempfehlungen" veröffentlicht worden, die u.a. dazu aufforderten, Strafanzeige gegen Polizisten einzureichen, welche die Zertifikationspflicht durchsetzen wollten; dafür sei auf der Webseite ein Formular "Strafanzeige Nötigung/Amtsmissbrauch" aufgeschaltet worden. Ersteller dieses Dokuments sei gemäss den Metadaten "A.________". Dabei könne offenbleiben, ob er das Formular selbst bearbeitet und auf die Plattform gestellt oder lediglich, in Kenntnis des beabsichtigen Verwendungszwecks, ein Strafanzeigeformular als Grundlage zur Verfügung gestellt habe. Unmittelbar nach dessen Befragung am 1. Oktober 2021 sei das Dokument auf der Plattform ausgewechselt worden und lasse seither keinen Autor mehr erkennen. Auf der Plattform (in der Rubrik "Über uns") sei zudem ein von A.________ und einem Korpskollegen verfasster Brief an die Polizeipersonalverbände VKPZ und VSPB vom 10. Februar 2021 mit Kritik an den Corona-Massnahmen verlinkt gewesen, mit dem Hinweis, dieses Schreiben sei "durch uns" an den VSPB gesandt worden, wobei "wir fordern, dass...". Mit dieser Formulierung würden die Autoren des Briefs auch als die Betreiber der Plattform wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer bestritt, sich aktiv an der Plattform "Wir für Euch" beteiligt zu haben. Er habe einzig an einer von dieser Plattform organisierten Chatgruppe teilgenommen. In diesem Rahmen sei angefragt worden, ob jemand ein Formular für die Anzeige von Ehrverletzungsdelikten zur Verfügung stellen könne. Da er Zugang zu solchen Formularen gehabt habe, habe er ein solches Dokument übermittelt, ohne sich Gedanken zu dessen Verwendungszweck zu machen. Insbesondere sei es ihm nicht in den Sinn gekommen, dass dieses in irgend einer Form für einen Download auf der Webseite "Wir für Euch" Verwendung finden könnte. Auch der von ihm mitverfasste Brief an den VSPB sei ohne sein Wissen und Zutun aufgeschaltet worden. Vor Verwaltungsgericht (Triplik vom 14. November 2022) reichte er eine "Stellungnahme Urheberschaft" von B.________, ehemaligem Assistenz-Staatsanwalt und Vorstandsmitglied von "Wir für Euch", und die Kopie einer E-Mail vom 24. September 2021 ein, um zu belegen, dass B.________ das Strafanzeigeformular fertiggestellt und samt der dazugehörigen Handlungsanweisung zur Aufschaltung an die Plattform übermittelt habe.
Das Verwaltungsgericht erachtete die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mitwirkung habe sich auf das Übermitteln des Formulars für die Anzeige von Ehrverletzungsdelikten beschränkt, als nicht glaubhaft. Die von B.________ eingereichte Stellungnahme qualifizierte es als reine Schutzbehauptung. Insgesamt erachtete es das Verwaltungsgericht als hinreichend erstellt, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an der Plattform "Wir über uns" beteiligt hatte. Zu diesem Schluss habe der Kanton - aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers, dessen Stellungnahme und der weiteren Umstände - bereits im Zeitpunkt der Kündigung kommen können. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete das Verwaltungsgericht auf weitere Beweismittel, namentlich auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme B.________s.
3.
Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige und rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Verwaltungsgericht habe die beantragte Zeugeneinvernahme von B.________ in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Er reicht neue Unterlagen (E-Mails) zu den Akten, um den Nachweis der letzten Überarbeitung des Strafanzeige-Formulars durch B.________ zu erbringen. Der Sachverhalt sei entsprechend zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und für die Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei, zugrunde zu legen.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist gleichbedeutend mit "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV können die Behörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht somit - wie die übrige Beweiswürdigung der Vorinstanz - nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden sind die Elemente der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts kurz darzustellen und, gestützt auf die Rügen des Beschwerdeführers, auf Willkür hin zu überprüfen, zunächst einzeln (E. 4.1 - 4.4) und dann in einer Gesamtsicht (E. 4.5).
4.1. Das Verwaltungsgericht erachtete die Sachdarstellung des Beschwerdeführers betreffend das Strafanzeigeformular als nicht glaubhaft. Dieser habe seine Sachdarstellung im Verlauf des Verfahrens mehrfach angepasst und habe nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb das Strafanzeigeformular mit seinen Metadaten auf der Plattform aufgeschaltet worden sei, obwohl er sich angeblich nicht aktiv an der Plattform beteiligt habe.
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt dies als offensichtlich unhaltbar: Sein Aussageverhalten sei im Kern konstant gewesen und erkläre plausibel, weshalb er in den Metadaten der Strafanzeigevorlage als Autor genannt worden sei.
4.1.2. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Aussage mehrfach angepasst hat, um den Einwänden der Gegenseite Rechnung zu tragen:
Bei der Befragung vom 1. Oktober 2021 sagte er, er könne sich nicht erklären, weshalb sein Name und Kurzzeichen (CARE) in den Metadaten als "Autor" des Strafanzeigeformulars erscheine; Metadaten könne jeder verändern. Mit Stellungnahme vom 1. November 2021 erklärte er dann, den Betreibern der Webseite ein Anzeigeformular für Ehrverletzungsdelikte zur Verfügung gestellt zu haben, weshalb er in den Metadaten als Autor des Dokuments genannt werde; mit der Änderung und Aufschaltung des Formulars habe er jedoch nichts zu tun gehabt. In der Rekursschrift vom 6. Dezember 2021 beharrte der Beschwerdeführer darauf, das Strafanzeigeformular weder verfasst noch veröffentlicht zu haben, ohne weitere Erklärungen abzugeben. Im Übrigen sei an diesem Formular auch nichts zu beanstanden; im Gegenteil gewährleiste es den gleichen Zugang zum Recht.
Nachdem im Rekursentscheid festgehalten worden war, schon das "zur Verfügung stellen" des Strafanzeigeformulars an die Betreiber der Plattform stelle eine gravierende Treuepflichtverletzung dar, präzisierte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, er habe das Dokument nicht direkt den Betreibern übermittelt. Vielmehr sei er in einem Gruppenchat von "Wir für Euch" angefragt worden, ob jemand ein Formular für die Anzeige von Ehrverletzungsdelikten zur Verfügung stellen könne. Da er Zugang zu solchen Formularen gehabt habe, habe er ein solches übermittelt, ohne sich Gedanken zum Verwendungszweck zu machen.
Die Kantonspolizei wandte dagegen in ihrer Vernehmlassung ein, dass der Name des Beschwerdeführers nicht als Verfasser des Dokuments in den Metadaten erscheinen würde, wenn er ein Strafanzeigeformular lediglich übermittelt hätte: Nur, wer ein Word-Dokument "von Grund auf" erstelle, erscheine bei dessen Umwandlung in ein PDF-Dokument als "Autor". In der Replik vom 5. September 2022 (Rz 18 S. 8) wies der Beschwerdeführer nochmals auf die Manipulierbarkeit von Metadaten hin. Erst in der Triplik vom 14. November 2022 ergänzte er, er habe nicht das Strafanzeigeformular als solches übermittelt, sondern dessen Text in ein neues Worddokument kopiert, weil er der anfragenden Person das Dokument nicht mit dem Polizeilogo habe überlassen wollen. Er erklärte, der unter einem Pseudonym auftretende Chatpartner, an welchen er das Formular übermittelt habe, habe von der Kündigung erfahren und sich daraufhin bei ihm gemeldet. Er habe mitgeteilt, dass er das Dokument in ein Formular für die Anzeige von Nötigung und Amtsmissbrauch umgearbeitet und zwecks Überprüfung an den damaligen Assistenzstaatsanwalt B.________ weitergeleitet habe. Der Chatteilnehmer sei offensichtlich selbst Polizist und bestehe auf strikter Anonymität, weshalb seine Identität nicht offengelegt werden könne. Dagegen habe B.________ bestätigt, das Strafanzeigeformular fertiggestellt und zusammen mit einer entsprechenden Handlungsanweisung an die Administratoren der Webseite übermittelt zu haben. Dafür reichte der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme Urheberschaft" von B.________ und die Kopie einer E-Mail vom 24. September 2021 mit 6 Anhängen (Handlungsempfehlungen, Strafanzeige und Vorlage Einsprache, je als Word- und als PDF-Dokument) zu den Akten. Diese wurde vom Konto " liberate.corona@ protonmail.com " an die Adresse info@wirfuereuch.ch verschickt.
4.1.3. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die zuletzt geschilderte Version die im Dokument enthaltenen Metadaten erklären würde. Das Verwaltungsgericht erachtete die Schilderung aber aus anderen Gründen als nicht plausibel: Es verwies auf die sich in zentralen Aspekten widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und hielt fest, es leuchte nicht ein, weshalb ein Polizist in einem Gruppenchat von "Wir für Euch" bei anderen Polizeiangehörigen um eine Vorlage für eine Strafanzeige für Ehrverletzungsdelikte hätte bitten sollen, obwohl er in seiner Funktion als Polizist zweifellos selbst die Möglichkeit gehabt hätte, sich ohne grossen Aufwand ein entsprechendes Dokument zu beschaffen. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb er keine Willkür zu begründen vermag.
Erstaunlich erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer ein neues Word-Dokument (ohne das Polizeilogo) erstellte, obwohl es angeblich einzig um die Übermittlung eines offiziellen Strafanzeigeformulars ging, noch dazu an einen anderen Polizisten.
Hätte sich der Sachverhalt schliesslich wie geschildert zugetragen, hätte dem Beschwerdeführer (der zuletzt in der Abteilung Cybercrime eingesetzt war) schon bei seiner Befragung vom 1. Oktober 2021 einfallen müssen, dass er kürzlich ein Word-Dokument mit einer Strafanzeigenvorlage an ein Mitglied der Chatgruppe übermittelt hatte und dies der Grund sein könnte, weshalb er im aufgeschalteten (abgeänderten) Dokument weiterhin als Autor genannt werde. In dieser Situation wäre zu erwarten gewesen, dass er schon damals, spätestens aber bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 1. November 2021, den Vorgang detailliert darlegt, anstatt sich mit Vermutungen und vagen Hinweisen zu begnügen. Dies wäre auch ohne Kenntnis der Identität des Chatpartners möglich gewesen.
4.2. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, für eine aktive Beteiligung des Beschwerdeführers bei "Wir für Euch" spreche der Umstand, dass die Metadaten kurz nach dessen Befragung am 1. Oktober 2021 aus dem Strafanzeigeformular entfernt worden seien. Wie es ihm als (angeblich) Unbeteiligtem möglich gewesen sei, die Löschung der Metadaten innert kurzer Frist zu veranlassen, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können (E. 5.1.3).
Der Beschwerdeführer erachtet diesen Rückschluss als völlig unhaltbar. Über den Gruppenchat habe jeder Teilnehmer direkten Zugang zu den Administratoren der Plattform gehabt; der Beschwerdeführer habe somit umgehend nach seiner Befragung mittels einfacher Nachricht im Gruppenchat die Administratoren um Entfernung der Meta-Daten bitten können, welcher Bitte diese offenkundig umgehend nachgekommen seien.
Diese Darstellung bleibt indessen vage (ohne Details zu Zeitpunkt und Inhalt seiner Meldung); zudem erstaunt, dass die Administratoren so rasch auf die Mitteilung eines beliebigen Chatgruppenteilnehmers reagiert haben sollen. Insofern erscheint die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich.
4.3. Als weiteres Indiz berücksichtigte das Verwaltungsgericht die gemeinsamen Aktionen des Beschwerdeführers mit einem Kollegen, der sich im hier interessierenden Zeitraum bei "Wir für Euch" als Presseverantwortlicher engagiert habe. Mit diesem zusammen habe er den Brief vom 10. Februar 2021 an die Polizeipersonalverbände verfasst und am 28. April 2021 beim Kommandanten der Kantonspolizei vorgesprochen. Der erwähnte Brief sei auf der Plattform "Wir für uns" verlinkt und in der Rubrik "Über uns" als Initiative der Plattformbetreiber dargestellt worden. Es erscheine vor diesem Hintergrund lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht über Inhalt und Ziele der Plattform "Wir für Euch" ausgetauscht habe. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass das (von ihm erstellte bzw. zumindest zur Verfügung gestellte) Strafanzeigeformular auf der Plattform bereitgestellt werden würde, sei nicht glaubhaft (E. 5.1.4).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen nur ein, das Schreiben vom 10. Februar 2021 sei ohne sein Zutun auf der Plattform "Wir für Euch" veröffentlicht worden. Dagegen bestreitet er nicht, über Inhalt und Ziele der Plattform "Wir für Euch" informiert gewesen zu sein. Insofern erscheint es jedenfalls nicht willkürlich anzunehmen, er habe bei der Übermittlung des Strafanzeigeformulars wissen können und müssen, dass und in welchem Kontext es auf der Plattform Verwendung finden könnte.
4.4. Das Verwaltungsgericht qualifizierte die "Stellungnahme Urheberschaft" von B.________ als Schutzbehauptung: Dessen Schilderung, die überarbeitete Strafanzeige von einer Polizeibeamtin erhalten zu haben, widerspreche derjenigen des Beschwerdeführers, wonach er das Formular an einen anderen Polizisten übermittelt habe, der es umgearbeitet und an B.________ weitergeleitet habe. Überdies sei die Stellungnahme erst ein Jahr nach der zu beurteilenden Kündigung verfasst worden. Schliesslich weise das Formular gewisse juristische Fehler und Ungenauigkeiten auf, die B.________ als Assistenzstaatsanwalt hätten auffallen müssen. Es leuchte auch nicht ein, weshalb dieser bei der Erstellung eines Strafanzeigeformulars auf Hilfe angewiesen gewesen sei.
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vor Bundesgericht legt er neue E-Mails vor, um zu belegen, dass B.________ das modifizierte Strafanzeigenformular ("Strafanzeige wegen Nötigung und Amtsmissbrauch") finalisiert und, zusammen mit den von ihm verfassten "Handlungsanweisungen", den Administratoren der Plattform "Wir für Euch" übermittelt habe.
4.4.2. Es erscheint fraglich, ob diese neuen Beweismittel zulässig sind.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, B.________ habe sich am 16. November 2022 auf sein Ersuchen hin bereit erklärt, eine "Stellungnahme Urheberschaft" zu verfassen, um sich als letzter Autor des Strafanzeigen-Formulars zu erkennen zu geben. Allerdings habe er die Kommunikationskanäle nicht aufdecken wollen, um die Anonymität der übrigen Mitglieder zu wahren. Erst nachdem das Verwaltungsgericht die Stellungnahme B.________s als Schutzbehauptung abgetan und sich geweigert habe, diesen als Zeugen einzuvernehmen, habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, weitere Mails einzureichen.
Diese Erklärung überzeugt insofern nicht, als auch die jetzt eingereichten Mails lediglich belegen, dass ein Word-Dokument "Strafanzeige Nötigung und Amtsmissbrauch" am 24. September 2021 an das Konto " liberate.corona@protonmail.com " geschickt, vom Nutzer dieser Mail-Adresse in ein PDF umgewandelt und anschliessend, zusammen mit den Handlungsempfehlungen, zwecks Aufschaltung auf die Webseite an die Adresse " info@wirfuereuch.ch " geschickt wurde (nur letzteres E-mail lag schon dem Verwaltungsgericht vor). Da alle Namen und Mailadressen geschwärzt wurden, kann daraus gerade nicht entnommen werden, wer das vom Beschwerdeführer erstellte Word-Dokument überarbeitet und weitergeleitet hat; insofern bleibt die Anonymität gewahrt.
Letztlich kann die Frage offenbleiben, denn aufgrund der Schwärzungen tragen die Mails nichts zur Beantwortung der Frage bei, von wem B.________ die überarbeitete Strafanzeige erhalten hat.
4.4.3. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht ersichtlich, welchen Beweiswert die Einvernahme von B.________ als Zeuge gehabt hätte. Denn gemäss Beweisantrag (Triplik vom 14. November 2022 Rz. 7, 29-31) sollte dieser bestätigen, dass er das Dokument finalisiert und an die Plattform versandt habe. Daraus ergibt sich nicht, wer das Strafanzeigeformular überarbeitet und an B.________ weitergeleitet hat.
Den Beschwerdeführer hätte allenfalls die Aussage entlasten können, wonach B.________ die überarbeitete Version des Strafanzeigeformulars von einer Polizeibeamtin erhalten habe. Das Verwaltungsgericht durfte jedoch willkürfrei davon ausgehen, dass diese Aussage im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers stehe, der stets von einem (männlichen) Polizisten gesprochen hatte. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Mitglieder von "Wir für Euch" seien immer darauf bedacht gewesen, nicht zu viele Informationen über ihre Kontaktpersonen zu verraten (Namensänderung, abweichende Geschlechtsangaben, etc.), erklärt nicht, weshalb der Beschwerdeführer - der angeblich kein aktives Mitglied, sondern blosser Teilnehmer einer Chatgruppe war - durchwegs von einer männlichen Kontaktperson gesprochen hat.
Insofern durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichten, weil diese nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchte, wonach der Beschwerdeführer das Strafanzeigeformular entweder selbst verfasst oder zumindest in Kenntnis von dessen Verwendungszweck zur Verfügung gestellt habe.
4.5. Bei einer gesamthaften Betrachtung lässt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine Willkür erkennen. Zwar mögen einzelne Elemente, für sich allein genommen, eine andere Interpretation zulassen; in der Gesamtsicht erscheint es jedoch keinesfalls unhaltbar, auf die aktive Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Plattform "Wir für Euch" zu schliessen.
5.
Damit erweisen sich die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers als unbegründet: Weder kann dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, noch erweist sich der festgestellte Sachverhalt als offensichtlich unrichtig. Dies gälte selbst dann, wenn die erstmals vor Bundesgericht nachgereichten E-Mails berücksichtigt würden. Damit ist das Bundesgericht an den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Allerdings stützt er sich dafür auf einen anderen, berichtigten Sachverhalt. Er zeigt nicht auf, inwiefern die ausgesprochene fristlose Kündigung bei Zugrundelegung des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt, insbesondere willkürlich sei.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Gerber