Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_15/2023  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 und 2022, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2023 (100.2023.262/263X1) und vom 26. Oktober 2023 (100.2023.262/263X3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 (100.2023.262/263X1) zeigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Eingang einer Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 29. September 2023 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2021 an. Es setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'500.-. In einer weiteren Verfügung vom 26. Oktober 2023 (100.2023.262/263X3) in derselben Sache verzichtete das Verwaltungsgericht infolge eines inzwischen eingegangenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf den Kostenvorschuss. 
A.________ führt mit zwei separaten Eingaben Beschwerde (beim Bundesgericht je eingegangen am 12. Dezember 2023). In der einen Rechtsschrift wendet er sich gegen den Gerichtskostenvorschuss, der ihm in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2023 auferlegt worden war, und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem ersucht er "das Bundesgericht oder eine andere Instanz" um materielle Prüfung des Steuererlasses hinsichtlich der Steuerperiode 2021, insbesondere was steuermindernde Krankheitskosten betrifft. Die zweite Rechtsschrift bezieht sich auf einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. Juli 2023 resp. auf den dieser Eingabe beigelegten Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern resp. direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2022. 
 
2.  
Die Beschwerdeschriften beziehen sich auf eine verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz im Rahmen eines kantonalen Beschwerdeverfahrens (Steuererlass pro 2021) und auf einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Steuererlass pro 2022. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem Streitgegenstand (Steuererlass). Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - im Fall von Entscheiden über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer - nur zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Die Eingaben sind als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu behandeln (zu den Sachurteilsvoraussetzungen vgl. etwa Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 12. Oktober 2023 ist gegenstandslos geworden, nachdem die kantonale Instruktionsrichterin mit Hinweis auf Unterlagen, die am 26. Oktober 2023 eingegangen sind, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und festgehalten hat, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde später entschieden. Mithin fehlt es am Anfechtungsobjekt. Dies gilt auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Streitsache; die Beschwerde richtet sich nicht gegen ein Urteil, in dem die Vorinstanz über den strittigen Steuererlass entschieden hätte.  
 
3.2. In der zweiten Eingabe bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine Streitsache (Steuererlass pro 2022), in der offenkundig (noch) kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ergangen ist. Ein solcher ist auch bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erforderlich, damit sich das Bundesgericht mit einer Streitsache befassen kann (Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).  
 
3.3. Hinsichtlich beider Eingaben ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Somit kann offenbleiben, ob die am 12. Dezember 2023 beim Bundesgericht eingetroffene Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2023 rechtzeitig eingereicht worden ist und ob gegebenenfalls mit Blick auf Art. 117 in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG sowie auf die spezifischen Sachurteilsvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das Rechtsmittel einzutreten wäre.  
 
4.  
Auf die Eingaben des Beschwerdeführers wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten. 
 
5.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub