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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 73/03 
 
Urteil vom 3. Februar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Firma F.________ AG, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma F.________ AG ist seit 1. August 1999 der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Mit Zahlungsbefehl Nr. .... des Betreibungsamtes leitete die Stiftung für eine Restforderung aus dem Anschlussvertrag die Betreibung ein, worauf die Firma ohne Begründung Rechtsvorschlag erhob. 
B. 
Am 13. März 2003 reichte die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 5'914.35 nebst Zins zu 5% seit 29. April 2002 auf Fr. 5'134.30 zu bezahlen unter Beseitigung des in der Betreibung Nr. .... erhobenen Rechtsvorschlages und unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung einer Klageantwort. Mit Entscheid vom 11. Juni 2003 hiess das kantonale Gericht das Klagebegehren gut (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Klägerin sprach es keine Parteientschädigung zu (Ziff. 2 des Dispositivs). 
C. 
Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Zusprechung einer Parteientschädigung zurückzuweisen. 
 
Die Firma F.________ AG lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das kantonale Gericht auf deren Abweisung schliesst. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig streitig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf Parteientschädigung verneint hat. 
Da es somit im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig um eine verfahrensrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den in den meisten Sozialversicherungszweigen und im letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge als anwendbar erklärt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur Kostenfreiheit für sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 126 V 150 Erw. 4b). Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt damit nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (BGE 118 V 316), sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten, zu entschädigen (BGE 128 V 323). 
3. 
3.1 Gestützt auf BGE 124 V 289 f. machte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend, das Verhalten der Beklagten stelle eine reine Verzögerungstaktik dar und sei daher als mutwillig zu qualifizieren. Das kantonale Gericht wies das Begehren um Parteientschädigung ab mit der Begründung, Vorsorgeeinrichtungen hätten in der Regel - auch wenn sie obsiegten - keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie als mit der Durchführung öffentlichrechtlicher Aufgaben betraute Organisationen zu qualifizieren seien; Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, seien vorliegend nicht auszumachen, weshalb keine ausserrechtliche Entschädigung zugesprochen werde. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich in keiner Art und Weise mit den Vorbringen der Klägerin sowie der Rechtsprechung zum Anspruch auf Parteientschädigung bei mutwilliger Prozessführung auseinandergesetzt und ihren Entscheid diesbezüglich nicht begründet. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, die unbestrittene Rechnungen unbeachtet gelassen, missbräuchlich Rechtsvorschlag erhoben, die Vorsorgeeinrichtung zum Prozessieren gezwungen und sich vor Vorinstanz nicht habe vernehmen lassen, habe eine Verzögerungstaktik befolgt, welche als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren sei. 
Das kantonale Gericht hält in seiner Vernehmlassung dafür, die Schwelle für die Annahme mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung werde praxisgemäss hoch angesetzt. Zudem habe eine Beteiligung am Prozess stattzufinden, damit eine Prozessführung überhaupt als mutwillig bezeichnet werden könne, was mit Bezug auf die Beklagte nicht der Fall gewesen sei. 
3.3 Die Begründungspflicht, der aufgrund von Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3) VwVG - auch im Klageverfahren nach BVG - die gleiche Tragweite zukommt wie im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. SZS 2001 S. 560 ff. mit Hinweisen), soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person, als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen dieser gegenüber auch namhaft zu machen und sich ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b). 
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). 
3.4 Aus dem im angefochtenen Entscheid enthaltenden Hinweis, für die Zusprechung einer ausserrechtlichen Entschädigung bestehe kein Anlass, können die Gründe, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzung mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung nicht für gegeben hielt, nicht entnommen werden. Sie hätte indessen Anlass gehabt, sich eingehender mit dieser Frage zu befassen, da die Klägerin ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung mit dem mutwilligen Verhalten der Beschwerdegegnerin begründete und ein solches angesichts von BGE 124 V 285 nicht von vornherein entfällt. Wie es sich damit verhält, kann mangels tatsächlicher Feststellungen und näherer Ausführungen im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht beurteilt werden. Damit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, welche wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs zur Aufhebung des kantonalen Entscheids führt, zumal dieser Mangel im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht geheilt werden kann, weil dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Prozessen, in welchen es um die Frage des Anspruchs auf Parteientschädigung wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung geht, zwar eine umfassende (BGE 124 V 287 Erw. 3a), aber nicht eine uneingeschränkte und volle Kognition im Sinne von Art. 132 OG zukommt (vgl. Erw. 1 hievor). 
Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über einen allfälligen Anspruch auf Parteientschädigung neu entscheide. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da die Gründe, die zum letztinstanzlichen Verfahren geführt haben, nicht auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sind, so dass für das vorliegende Verfahren mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung nicht gegeben ist (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides vom 11. Juni 2003 aufgehoben und es wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit dieses über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: