Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.330/2004 /ggs
Urteil vom 3. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________,
gegen
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro C-1, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 29 BV (Akteneinsicht),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich führt gegen die Verantwortlichen der Firma X.________ Ltd. und der Y.________ GmbH sowie gegen Z.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges und anderer Delikte. Diese Strafuntersuchung wurde ausgelöst durch eine Strafanzeige vom 25. August 2003, welche Rechtsanwalt K.________ im Auftrage verschiedener Kunden und Mitarbeiter der genannten Gesellschaften, u.a. auch im Auftrage von F.________, eingereicht hatte. In diesem Rahmen wurde F.________ am 2. September 2003 polizeilich befragt.
B.
Rechtsanwalt K.________, als Rechtsvertreter u.a. von F.________, ersuchte die Bezirksanwaltschaft am 25. September und 7. Oktober 2003 um Einsicht in die Protokolle über die in diesem Zusammenhang durchgeführte polizeiliche Befragung von F.________ vom 2. September 2003. Mit Hinweis auf mögliche Interessenkollisionen wies die Bezirksanwaltschaft das Ersuchen am 27. November 2003 ab.
Rechtsanwalt K.________ erneuerte seine Begehren im Dezember 2003 und gelangte schliesslich als Vertreter von F.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 5. Mai 2004 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, F.________ sei weder Partei noch Betroffener und habe daher mangels eines schutzwürdigen Interesses weder gestützt auf die Bundesverfassung noch auf das kantonale Verfahrensrecht einen Anspruch auf Einsicht in die Befragungsprotokolle. Darüber hinaus falle eine Ausübung der stellvertretenden Einsichtnahme durch Rechtsanwalt K.________ wegen Gefährdung der Untersuchung und Interessenkollisionen ausser Betracht.
C.
Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft hat F.________ beim Bundesgericht an 3. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides und ersucht darum, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm die Einsicht in seine Einvernahmeprotokolle zu gewähren; darüber hinaus beantragt er die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides betreffend den Kostenpunkt. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 29 BV.
Die Bezirksanwaltschaft beantragt mit ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.
In seiner ausführlichen Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beruft sich auf verschiedene neue tatsächliche Vorbringen. Die Bezirksanwaltschaft hat dazu Stellung genommen, während die Staatsanwaltschaft erneut auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist insoweit ein Zwischenentscheid. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich als Auskunftsperson polizeilich befragt worden war, ohne dass ihm die Stellung einer Partei - als Beschuldigter, Geschädigter oder Strafantragsteller - zukommen würde. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer die Bedeutung eines Endentscheides hat. Die Beschwerde ist daher unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG zulässig.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen enthalten und dartun, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien und inwiefern dies der Fall sein solle. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3). Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt.
1.3 Eine Beschwerdeergänzung im zweiten Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 2 OG ist nur insoweit statthaft, als die Erwägungen der kantonalen Behörden in der Vernehmlassung dazu Anlass geben; neue Anträge und Rügen, die bereits mit der Beschwerde hätten erhoben werden können, sind indes unzulässig (vgl. BGE 119 Ia 119 Ia 123 E. 3d S. 131, 118 Ia 305 E. 1c S. 308, 108 Ia 140 E. 1 S. 142). Diesen Anforderungen vermag die Replik in verschiedenster Hinsicht nicht zu genügen. Nicht einzugehen ist insbesondere auf die Rügen, die Verweigerung der anbegehrten Akteneinsicht verletze das Rechtsgleichheitsgebot, die Bezirksanwaltschaft habe gegen verschiedene Untersuchungsgrundsätze verstossen und es stellten sich, u.a. im Zusammenhang mit der Person von Z.________, dringende Fragen zur Untersuchungsführung.
1.4 Für das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Die Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Entscheides beurteilt sich aufgrund der damaligen Verhältnisse; später eingetretene Tatsachen sind nicht mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 121 I 367 E. 1b S. 370, 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291, 119 Ia 460 E. 4c/dd S. 473). Soweit sich der Beschwerdeführer auf nachträgliche Umstände bezieht, bleiben diese unberücksichtigt. Es betrifft dies etwa die Verzeigung des Rechtsvertreters K.________ bei der Aufsichtskommission (10. Mai 2004), die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde des Rechtsvertreters K.________, eine weitere Befragung des Beschwerdeführers sowie dessen Verhaftung und Anschuldigung (2. September 2004).
2.
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (mit andern Personen) am 25. August 2003 Strafanzeige erstattet hat, dass er am 2. September 2003 polizeilich befragt worden ist, dass er bei dieser Gelegenheit unbestrittenermassen das Protokoll unterzeichnet und teils korrigiert hat und dass er schliesslich am 25. September und 7. Oktober 2003 Einsicht in das Einvernahmeprotokoll verlangt hat. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2004, mit dem die Einsichtnahme verweigert worden ist, hatte der Beschwerdeführer nicht die Stellung einer am Verfahren beteiligten Partei, weder als Beschuldigter noch als Geschädigter oder Strafantragsteller. Diese von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid festgestellte verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht in Frage gestellt.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der Einsichtnahme in das Protokoll der polizeilichen Befragung als Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör und daraus fliessend auf Akteneinsicht wird durch Art. 29 Abs. 2 BV garantiert. Der Umfang des rechtlichen Gehörs bestimmt sich vorab durch das kantonale Verfahrensrecht, dessen Anwendung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft wird. Darüber hinaus greifen die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV Platz; ob diese verletzt sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21).
Die Staatsanwaltschaft stützt die Verweigerung der Einsichtnahme in erster Linie auf das kantonale Verfahrensrecht, insbesondere auf die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Der Beschwerdeführer setzt sich damit in keiner Weise auseinander und begnügt sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerde ist daher einzig unter diesem verfassungsrechtlichen Gesichtswinkel zu prüfen.
3.2 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass von Verfügungen sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besondern Interesses Kenntnis nehmen können (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 S. 253, mit Hinweisen). - Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer, wie dargetan, in keiner Weise Parteistellung einnimmt und ihm gegenüber in diesem Zusammenhang keine Verfügung ergehen soll.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht (wie etwa der persönlichen Freiheit) oder aus einer sonstigen besondern Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253, 113 Ia 1 E. 4a S. 4, mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall steht kein abgeschlossenes, sondern ein laufendes Verfahren in Frage. Auch in einer solchen Konstellation ist es grundsätzlich denkbar, dass eine umfassende Wahrung der Rechte es gebieten kann, dass ein Aussenstehender ohne Parteistellung gewisse Akten einsehe. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass diesfalls nicht nur private oder staatliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen können, sondern zudem der Zweck der Untersuchung zu berücksichtigen ist, der durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden darf. Dies ist umso mehr von Bedeutung, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine Strafuntersuchung handelt. In besonderem Ausmasse hängt ein allfälliger Anspruch auf Akteneinsicht daher davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Das Akteneinsichtsrecht findet zudem seine Grenzen an berechtigten Interessen Dritter und an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates, wozu auch die Bedürfnisse für eine ungehinderte Strafuntersuchung zu zählen sind.
Gestützt auf diese Erwägungen und die konkrete Verfahrenssituation ist im Folgenden das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.
3.3 In den (vom Rechtsvertreter am 25. September und 7. Oktober 2003 eingereichten) Gesuchen begründete der Beschwerdeführer sein persönliches Interesse an der Einsicht in das Befragungsprotokoll nicht; es geht daraus vielmehr hervor, dass sich der Rechtsvertreter selber einen persönlichen und direkten Eindruck über die Untersuchungsführung der Behörden verschaffen wollte. Auch im Rekurs an die Staatsanwaltschaft legte der Beschwerdeführer sein persönliches Interesse an der Einsicht nicht dar. Schliesslich begnügt sich der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde mit einem Hinweis auf die prozessuale Stellung von Auskunftspersonen (ohne Auseinandersetzung mit dem kantonalen Strafprozessrecht) und fügt an, es gehe ihm bei der Einsicht darum, überprüfen zu können, ob die Protokollführung durch die Polizeibeamten korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer hat das Einvernahmeprotokoll unbestrittenermassen unterzeichnet und teils korrigiert und bringt keine konkreten Zweifel an der Protokollierung vor. Er legt nicht dar, inwiefern zur Wahrung seiner persönlichen Rechte und welcher Rechte er auf eine Einsichtnahme angewiesen wäre. Auch im Hinblick auf den Fortgang der Untersuchung kommt ihm kein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht zu: Wird er nicht weiter belangt, ist er darauf nicht angewiesen; würde er - in welcher Stellung auch immer - erneut befragt, könnten ihm die früheren Aussagen immer noch entgegen gehalten werden. Damit vermag der Beschwerdeführer kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme im oben dargelegten Sinne glaubhaft zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Einsichtsgesuch lediglich auf das Einvernahmeprotokoll beschränkt. Bereits unter diesem Gesichtswinkel erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Umgekehrt ist unter dem Gesichtswinkel der öffentlichen Interessen davon auszugehen, dass Strafuntersuchungen grundsätzlich geheim geführt werden. Die Einsicht in die Strafakten ist, wie die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid darlegt, in der Strafprozessordnung nur in engen Grenzen zugelassen und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut. Auch diesen gegenüber kann die Akteneinsicht verweigert werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Kollusionsgefahr zu befürchten ist (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, Rz. 266, unter Hinweis auf die Zürcher Strafprozessordnung; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2002, S. 238 f.). Im vorliegenden Fall fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer die Akteneinsicht dazu benützen könnte, seine entsprechend aufgefrischte Sachverhaltsschilderung weitern, von der Strafsache berührten Personen und insbesondere seinem Rechtsvertreter, gegen den noch vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, weiterzugeben. Zudem könnte die Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Wahrheitsfindung abträglich sein. Sie könnte den Beschwerdeführer nämlich - bewusst oder unbewusst - veranlassen, neue Aussagen anlässlich einer weitern Befragung auf die früheren abzustimmen, und könnte damit die Sachverhaltsabklärung beeinträchtigen (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Rz. 7 zu § 143). Daraus ergeben sich insgesamt gewichtige öffentliche Interessen, welche der Einsicht in das Einvernahmeprotokoll entgegenstehen.
Bei einer gesamthaften Abwägung der unterschiedlichen Interessen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Interessen an einer Einsichtnahme in das Befragungsprotokoll geltend machen kann und einer solchen gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit hält der angefochtene Entscheid vor der Verfassung stand und erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
4.
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer das Kostendispositiv an, mit dem ihm die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft auferlegt worden sind. Er macht geltend, die Bezirksanwaltschaft sei auf seine Gesuche nicht eingetreten, habe dazu nicht Stellung genommen und habe daher eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Bei dieser Sachlage habe er Anlass zum Rekurs an die Staatsanwaltschaft gehabt und hätten ihm von dieser daher keine Kosten auferlegt werden dürfen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den kantonalrechtlichen Bestimmungen zur Kostenverlegung nicht auseinander und legt auch nicht ausdrücklich dar, gegen welche Verfassungsbestimmung der angefochtene Kostenpunkt verstossen sollte. Es kann immerhin angenommen, dass er sich letztlich auf das Willkürverbot nach Art. 9 BV bezieht.
Die Beschwerde erweist sich von vornherein als unbegründet. Zum einen hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an die Staatsanwaltschaft in keiner Weise eine formelle Rechtsverweigerung wegen Verfahrensverzögerung gerügt; vielmehr hat er seinen Rekurs - im Anschluss an den ablehnenden Entscheid der Bezirksanwaltschaft vom 27. November 2003 - rein materiellrechtlich begründet. Zum andern kann der Bezirksanwaltschaft keine formelle Rechtsverweigerung vorgehalten werden. Die Bezirksanwaltschaft hat die Gesuche des Beschwerdeführers vom 25. September und 7. Oktober 2003 mit Entscheid vom 27. November 2003 abgewiesen. In der Folge erneuerte der Beschwerdeführer sein Ersuchen mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 und Fax vom 16. Dezember 2003, worauf ihm die Bezirksanwaltschaft am 17. Dezember 2003 per Fax antwortete, wegen feiertagsbedingter Abwesenheiten zu den Anträgen erst anfangs Jahr Stellung nehmen zu können. Bei dieser Sachlage hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, bereits am 15. Januar 2004 die Staatsanwaltschaft anzurufen, ohne den (erneuten) Entscheid der Bezirksanwaltschaft abzuwarten. Der Bezirksanwaltschaft können daher keine Verfahrensfehler vorgeworfen werden, denen bei der Kostenregelung hätte Rechnung getragen werden müssen (vgl. zur Frage der Kostenregelung in oberer Instanz bei Vorliegen von Verfahrensfehlern der untern Instanz ZBl 105/2004 S. 497 E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Der Kostenpunkt im angefochtenen Entscheid ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach auch in diesem Punkte unbegründet.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro C-1, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: