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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_842/2008 
 
Urteil vom 3. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
N.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, Langstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1983 geborene N.________ war vom 1. November 2005 bis zur durch die Arbeitgeberin am 31. März 2006 ausgesprochenen fristlosen Kündigung als "Allround-Sekretärin" bei der Firma I.________ AG (nachfolgend: Firma) angestellt gewesen. Am 29. März 2006 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Leistungen für die Zeit ab 17. März 2006 an. Mit Verfügung vom 27. Juli 2006 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sie auf Grund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge fristloser Entlassung für die Dauer von 45 Tagen vorsorglich in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde, nachdem der am 28. September 2006 über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnete Konkurs am 23. Oktober 2006 mangels Aktiven eingestellt und das Ende März 2006 beim Arbeitsgericht gegen die Gesellschaft angehobene Klageverfahren (betreffend Forderung der ausstehenden Löhne bis April 2006) zufolge Konkurses der beklagten Gesellschaft ohne Urteil als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war, insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dauer der Einstellung für die Zeit ab 1. April 2006 auf zehn Tage reduziert wurde; nicht stattgegeben wurde dem Antrag der anwaltlich vertretenen Einsprecherin auf Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2007). 
 
B. 
Das beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den angefochtenen Einspracheentscheid vollumfänglich (Entscheid vom 29. August 2008). 
 
C. 
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 22. Januar 2007 seien aufzuheben. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eingetreten ist und die Versicherte zu Recht in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu beurteilen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung (Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3 mit Hinweis), wobei das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E. 1 hievor). 
 
3.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 14/01 vom 8. August 2002 E. 1.2 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2427 Rz. 831). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Das Verhalten der versicherten Person muss jedoch beweismässig klar feststehen und bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 14/01 vom 8. August 2002 E. 1.2, C 290/97 vom 5. Februar 1998 E. 7b, in: ARV 1999 Nr. 8 S. 30, C 285/94 vom 5. März 1996 E. 3b/bb, in: SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 219, und C 283/94 vom 10. März 1995 E. 1, in: ARV 1995 Nr. 18 S. 106). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 234 E. 3b S. 236); diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 53/00 vom 17. Oktober 2000), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 2b mit Hinweis). 
 
4. 
Unbestrittenermassen wurde das seit 1. November 2005 zwischen der Firma und der Beschwerdeführerin bestehende Anstellungsverhältnis mit Schreiben vom 31. März 2006 fristlos durch die Arbeitgeberin beendet. Erstellt ist ferner, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bereits Mitte März 2006 eingestellt und die Arbeitgeberin gleichentags u.a. zur Begleichung der noch ausstehenden Löhne für die Monate Januar/Februar 2006 aufgefordert hatte. Da dies in der Folge nicht geschah, erhob die Beschwerdeführerin Ende März 2006 beim Arbeitsgericht Klage u.a. auf Nachzahlung der Lohnausstände, welches Verfahren indessen zufolge Einstellung des am 28. September 2006 erfolgten Konkurses der ehemaligen Arbeitgeberin mangels Aktiven als gegenstandslos abgeschrieben wurde. In tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat die Vorinstanz ferner, dass es während des Arbeitsverhältnisses zu anhaltenden Differenzen (unter Verwendung von Kraftausdrücken und - zumindest in einem Fall - Nichtbefolgen von Anweisungen) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten gekommen war. 
 
5. 
5.1 Dem am 7. September 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und der ehemaligen Arbeitgeberin abgeschlossenen "Reglement und Vertrag für Angestellte der Firma I.________" ist zu entnehmen, dass der Arbeitnehmerin ein Monatssalär von zu Beginn Fr. 3850.- brutto und ab Dezember 2005 von Fr. 4000.- brutto zugesichert worden war. Während die Lohnabrechnungen für November und Dezember 2005 vertragskonforme Lohnzahlungen von Fr. 3850.- (November) und Fr. 4000.- brutto (Dezember) belegen, gelangten für Januar 2006 lediglich noch "Teilbeträge" in Höhe von insgesamt Fr. 2500.- zur Auszahlung; der für den Monat Februar 2006 geschuldete Lohn blieb schliesslich (wie auch derjenige von März 2006) unbezahlt. 
5.1.1 Solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Leistung von Arbeit zu verweigern (BGE 120 II 209 E. 6a S. 211 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 98/96 vom 5. September 1996 E. 5c mit Hinweis). 
5.1.2 Da die ehemalige Arbeitgeberin mit den Lohnzahlungen für die Vormonate ganz (Februar 2006) bzw. teilweise (Januar 2006) im Rückstand lag, war die Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten befugt, ihre Arbeitsleistungen, wie mit Schreiben vom 15. März 2006 angekündigt, einzustellen, zumal sie ihren Vorgesetzten zuvor mehrmals auf die Ausstände aufmerksam gemacht und deren Begleichung gefordert hatte (vgl. die protokollarisch festgehaltenen Aussagen der Verfahrensbeteiligten anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2006 sowie der persönlichen Befragung der Parteien vom 14. September 2006 vor dem Arbeitsgericht). Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Liquiditätsproblemen der Gesellschaft nur um einen vorübergehenden finanziellen Engpass handelte, den es nach der Betrachtungsweise der Vorinstanz seitens der Beschwerdeführerin "auszusitzen" galt, bestanden für die Versicherte im betreffenden Zeitpunkt realistischerweise nicht, hatte sie auf Grund ihrer Tätigkeit doch zum einen umfassenden Einblick in den nur mässig verlaufenden Geschäftsgang und war sie zum anderen durch ihren Vorgesetzten selber im Verlaufe des Monats Januar 2006 auf die prekäre finanzielle Lage des Unternehmens hingewiesen worden; zudem erlebte sie Ende Januar/Februar 2006 die auf Grund eines Ausweisungsverfahrens notwendig gewordene Verlegung der Firmenräumlichkeiten mit. Letztere hatte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin sich genötigt sah, anschliessend mehrere Wochen in den Privaträumen ihres Vorgesetzten zu arbeiten. Über die Gesellschaft wurde schliesslich Ende September 2006 der Konkurs eröffnet. 
 
5.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein (Teil-)Verschulden an der per 31. März 2006 erfolgten fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vorzuwerfen ist. Vielmehr sah die Firma sich bis Ende März 2006 ausserstande, die ausstehenden Lohnbeträge zu begleichen, sodass die Versicherte gezwungen war, diese gerichtlich einzufordern. Ebenso wenig sind entsprechende Zahlungen während des nachfolgenden Klageverfahrens ausgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin sich von Ende Januar bis März 2006 gegenüber ihrem Vorgesetzten zeitweise eines Benehmens bediente, welches zugestandenermassen wohl nicht als besonnen zu bezeichnen ist, trug zwar sicherlich nicht zu einer Entspannung der Situation bei; es kann ihr jedoch namentlich angesichts der - ihrem Vorgesetzten spätestens seit Anfang März 2006 bekannten - Tatsache, dass sie in jenem Zeitpunkt, als werdende Mutter und mit einem arbeitslosen Mann verheiratet, hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse in einem besonderen Masse gefordert war und sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Lohnausstände deshalb eine erhebliche Belastung darstellten, mit Blick auf die Ende März 2006 erfolgte fristlose Entlassung nicht als (eventual-)vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Im Gegenteil stellt sich auf Grund der konkreten Gegebenheiten vielmehr die Frage, ob nicht sogar die Versicherte ihrerseits berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis infolge Verletzung der Lohnzahlungspflicht durch die Arbeitgeberin gemäss Art. 337 OR oder wegen Lohngefährdung nach Art. 337a OR fristlos aufzulösen (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: REHBINDER, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Rz. 10 zu Art. 337 OR und Rz. 1 ff. zu Art. 337a OR). Dieser Punkt bedarf indessen, zumal die Beschwerdeführerin auf eine derartige Vorgehensweise ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Schreiben vom 15. März 2006), keiner abschliessenden Prüfung. 
Die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher ersatzlos aufzuheben. 
 
6. 
Die gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zu erhebenden Gerichtskosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht ferner eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2008 sowie der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007 aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Februar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl