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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_28/2010 
 
Urteil vom 3. Februar 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gerichtspräsident 1 des Kreisgerichts VI 
Signau-Trachselwald, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental, 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. Oktober 2010 1B_323/2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_323/2010); 
dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 2010 ersucht hat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. November 2010 das Revisionsgesuch abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (1F_23/2010); 
dass X.________ in der vorliegenden Angelegenheit mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 eine "Beschwerde" eingereicht hat; 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann; 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller nicht darlegt, inwiefern die in dieser Angelegenheit ergangenen bundesgerichtlichen Entscheide an einem Revisionsgrund leiden sollten; 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen; 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts VI Signau-Trachselwald und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Februar 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli