Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_3/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader, 
 
Einwohnergemeinde Grindelwald, Baubewilligungsbehörde, 
Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_655/2012 vom 18. Dezember 2012 und 1P.1/2007 vom 18. April 2007, 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2015 "Aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesgerichts" 1C_655/2012 vom 18. Dezember 2012 und 1P.1/2007 vom 18. April 2007 beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich aus der Eingabe nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 18. Dezember 2012 und 18. April 2007 an einem Revisionsgrund leiden sollten; 
dass daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Grindelwald und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli