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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_617/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Dr. Martin Rauber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Damian Schai, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mäklervertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 29. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt die Beratung von Unternehmen im In- und Ausland. Die B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat die Entwicklung, den Vertrieb und das Marketing von hochwertigen Kosmetika im In- und Ausland zum Zweck. Im Frühjahr 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin mündlich den Auftrag, Investoren über maximal Fr. 500'000.-- zu suchen. Am 15. Januar 2009 stellte C.________, Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin, zwei Vertretern der Beklagten D.________ vor. Nach weiteren Treffen konnte D.________ der Beklagten einen Kooperationsvertrag (nach dem Standpunkt der Klägerin) bzw. einen Lizenz- und Distributionsvertrag (nach dem Standpunkt der Beklagten) mit der E.________ vermitteln, der im März 2010 abgeschlossen wurde. Für ihre Tätigkeit fordert die Klägerin einen Mäklerlohn in der Höhe von Fr. 500'000.--. 
 
B.  
Mit Klage vom 7. September 2010 beantragte die Klägerin dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 500'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Juni 2010 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 
Mit Urteil vom 24. April 2013 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 12'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. Juni 2010 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der Klägerin wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 29. April 2014 vollumfänglich ab. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 29. April 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 500'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Juni 2010 zu bezahlen unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings steht das Eintreten unter dem Vorbehalt zulässiger und rechtsgenügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteile 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70; 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Zu beachten ist ferner, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
Die Beschwerdeführerin kann demnach nicht gehört werden, soweit sie den Sachverhalt ergänzt haben möchte, ohne im Einzelnen hinreichend begründete Sachverhaltsrügen gemäss den dargelegten Grundsätzen zu erheben. Insbesondere genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, soweit darin verschiedene Sachverhaltselemente aufgeführt werden und lediglich erklärt wird, dass die Vorinstanz diese ignoriert habe, ohne hinreichend konkret darzulegen, inwieweit die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll und inwiefern der behauptete Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. 
 
3.  
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nach den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien die Beschwerdeführerin anfänglich im Rahmen eines Mäklervertrags beauftragt gewesen sei, Investoren für die Beschwerdegegnerin zu suchen. Die Beschwerdeführerin behauptete vor der Vorinstanz eine durch die Beschwerdegegnerin konkludent akzeptierte Vertragsänderung des ursprünglichen Mäklervertrags. Es sei bei dieser nicht mehr um die Suche nach Investoren, sondern um den Abschluss eines Kooperationsvertrags gegangen. Die Vorinstanz prüfte insbesondere, ob es an drei Besprechungen, nämlich am 15. Januar 2009, am 11. März 2009 sowie am 30. April 2009, zu dieser von der Beschwerdeführerin behaupteten Vertragsänderung gekommen ist. 
Bezüglich der Besprechung vom 15. Januar 2009, bei welcher C.________ den zwei Vertretern der Beschwerdegegnerin erstmals D.________ vorstellte, hielt die Vorinstanz dafür, dass die behauptete Vertragsänderung in den Akten keine Stütze finde. Betreffend die Besprechung vom 11. März 2009 zwischen C.________ und D.________ bleibe offen, was der genaue Gesprächsinhalt gewesen sei. In Bezug auf die Besprechung vom 30. April 2009 stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer eigenen Zugabe in diesem Zeitpunkt erstmals von der Möglichkeit eines Vertrags mit der E.________ erfahren habe. Es sei daher zu prüfen, so die Vorinstanz weiter, ob an diesem Datum eine Änderung des ursprünglichen Mäklervertrags zustande gekommen sei. Dies verneinte sie jedoch, weil es am Nachweis der Einigung über die geschuldete Mäklertätigkeit entsprechend der drei möglichen Mäklerformen und damit über einen wesentlichen Vertragsbestandteil fehle. Der Beschwerdeführerin sei es zusammenfassend nicht gelungen, die behauptete Vertragsänderung nachzuweisen. Es bleibe daher beim ursprünglichen Mäklervertrag, wobei die Investorensuche der Beschwerdeführerin ohne Erfolg geblieben sei, sodass aus diesem Vertrag kein Mäklerlohn geschuldet sei. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beharrt auf ihrem Standpunkt, dass es konkludent bzw. durch wissentliche Duldung ihrer Mäklertätigkeit im Hinblick auf den Abschluss eines Kooperationsvertrags zu einer Änderung des ursprünglichen Mäklervertrags zwischen den Parteien gekommen sei. Sie wirft der Vorinstanz vor, bei der Ermittlung von tatsächlichen Umständen, die auf eine solche Vertragsänderung schliessen lassen könnten, zu Unrecht die handschriftlichen Notizen von C.________ nicht berücksichtigt und als reine Parteibehauptung qualifiziert sowie die Beweismittel willkürlich gewürdigt zu haben. Damit habe sie Art. 177 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und das Willkürverbot verletzt. 
 
4.1. Die Vorinstanz gab in ihren Erwägungen zum Inhalt der Besprechungen vom 11. März 2009 und vom 30. April 2009 zunächst die Behauptungen der Beschwerdeführerin wieder. Daran anschliessend hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptung "als Beweis (...) ein handschriftliches Protokoll von C.________ vom gleichen Tag" einreichte bzw. dass sie "zum Beweis (...) Handnotizen von C.________ vom 30. April 2009 einreichen" liess. Im Rahmen der Beweiswürdigung qualifizierte die Vorinstanz anschliessend die handschriftlichen Notizen als reine Parteibehauptungen und erklärte, dass alleine mit diesen der von der Beschwerdeführerin behauptete Gesprächsinhalt nicht belegt werden könne.  
Die Vorinstanz stellte damit ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin für ihre Behauptungen des Gesprächsinhalts die handschriftlichen Notizen einreichte, und berücksichtigte diese bei der Beweiswürdigung. Der gegenteilige Vorwurf der Beschwerdeführerin trifft somit nicht zu. Eine willkürliche Nichtberücksichtigung eines wichtigen und entscheidrelevanten Beweismittels, eine Verletzung von Art. 177 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vielmehr hat die Vorinstanz die genannten Handnotizen in einem von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweichenden Sinn gewürdigt (dazu Erwägung 4.2 f.). 
 
4.2. Wird ein Vorbringen bei der Sachverhaltsfeststellung als Parteibehauptung berücksichtigt und nicht als Beweismittel, so beschlägt dies die Beweiswürdigung (Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 6). Inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge (vgl. dazu Erwägung 2) zu genügen vermöchte. Auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung kann daher nicht eingetreten werden. Ohnehin ist es nicht offensichtlich unhaltbar, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausging, dass die von einem Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin angefertigten handschriftlichen Gesprächsnotizen als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren und zu würdigen sind.  
Inwiefern die Vorinstanz mit der erwähnten Beweiswürdigung Art. 177 ZPO oder den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz sei zum falschen Schluss gelangt, dass der genaue Inhalt der Gespräche vom 11. März 2009 sowie vom 30. April 2009 nicht eruiert werden könne. Aus den Notizen ergebe sich der tatsächliche Gesprächsinhalt der Treffen eindeutig und sehr detailliert, nämlich, dass bereits am 11. März 2009 die Suche nach einem Investor überhaupt kein Thema mehr gewesen sei. Vielmehr sei es um einen Kooperationsvertrag gegangen. Auch insofern liege eine "falsche" Beweiswürdigung vor.  
Die Vorinstanz setzte sich bezüglich der Inhalte der Besprechungen vom 11. März 2009 und vom 30. April 2009 mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin, den von ihr eingereichten handschriftlichen Notizen von C.________, den Bestreitungen der Beschwerdegegnerin sowie den Aussagen der anderen Gesprächsteilnehmer auseinander. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt sie fest, dass offen bleibe, was der Inhalt der Besprechung vom 11. März 2009 gewesen sei und dass es für das Treffen vom 30. April 2009 offensichtlich am Nachweis der Einigung auf eine der drei möglichen Mäklerformen fehle. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Handnotizen, so die Vorinstanz, könnten angesichts der gesamten Beweislage zu keinem anderen Schluss führen, denn alleine mit diesen Notizen könne der von der Beschwerdeführerin behauptete Gesprächsinhalt nicht belegt werden. 
Die Beschwerdeführerin beharrt bloss darauf, dass sich aus den handschriftlichen Notizen der Gesprächsinhalt und daraus die von ihr behauptete Vertragsänderung ergeben würde. Damit legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, sodass auf die Rüge nicht eingetreten werden kann. 
 
4.3.2. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf den Abschluss des Kooperationsvertrags aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien ergebe. Die Vorinstanz habe ignoriert, dass F.________ von der Beschwerdegegnerin in der E-Mail vom 9. Juni 2009 an C.________ erstmals seit langem wieder ausdrücklich die Investorensuche erwähnt habe. Ebenso belege der E-Mail-Verkehr vom 18. Juni 2009 zwischen C.________ und G.________ von der Beschwerdegegnerin eindeutig die Vermittlungstätigkeit im Hinblick auf den Abschluss des Kooperationsvertrags. Die Vorinstanz habe diese Beweismittel "falsch" gewürdigt.  
Die Vorinstanz berücksichtigte, dass F.________ in der E-Mail an C.________ vom 9. Juni 2009 bekräftigte, dass die Suche nach einem Investor oberste Priorität habe. Sie schloss daraus, dass es daher auch nach dem 30. April 2009 beim ursprünglichen Mäklervertrag zwischen den Parteien geblieben sei. Damit folgte sie implizit der Erstinstanz, die festgestellt hatte, dass sich auch aus dem E-Mail-Verkehr vom 18. Juni 2009 zwischen G.________ und C.________ - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine Vertragsänderung entnehmen lasse. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander, sondern stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss ihre eigene Darstellung gegenüber und wiederholt in appellatorischer Weise ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Inwieweit die Würdigung der E-Mails vom 9. und 18. Juni 2009 durch die Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht dar. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach es zwischen den Parteien nicht zu einer Änderung des ursprünglichen Mäklervertrags gekommen sei, keine Verletzung von Bundesrecht aufzeigen. Demnach braucht auf die vorinstanzliche Eventualbegründung betreffend die fehlende Kausalität der Mäklertätigkeit für den Hauptvertragsabschluss sowie die dagegen erhobenen Rügen nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger