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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_713/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1974 geborene A.________, ausgebildete kaufmännische Angestellte, meldete sich im April 2011 wegen Konzentrationsstörungen, Schwindel, Depressionen, Rückenschmerzen und Erschöpfungszuständen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch das arbeitsmedizinische Zentrum B.________ (Gutachten vom 26. April 2012), und verneinte mit Verfügung vom 19. Juni 2013 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2014 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, es sei ihr ab Oktober 2011 eine Invalidenrente auszurichten; eventuell seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1) Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat dem bidisziplinären Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 26. April 2012 volle Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, es sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der angeführten Belastungslimiten eine körperlich höchstens mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei aufgrund der myofaszialen Schmerzproblematik ausreichend wechselbelastende Anteile notwendig seien. Aus psychiatrischer Sicht erleide sie ausserdem insofern eine Einschränkung, als Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ungeeignet seien. Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte demzufolge einen Rentenanspruch. Dabei stützte es sich zur Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). 
 
4.  
 
4.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, darf das Sozialversicherungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. E. 2 hievor). Insoweit die Beschwerdeführerin diese Beweiswürdigungsregel als verletzt rügt, weil das kantonale Gericht ohne überzeugende Erklärung auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ vom 26. April 2012 und nicht auf jene des Neurochirurgen Dr. med. C.________ im Bericht der Klinik D.________ vom 2. November 2011 abgestellt habe, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. So wird zu Recht nicht bestritten, dass die genannten medizinischen Akten in Bezug auf Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen übereinstimmen. Divergenzen finden sich bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C.________, der die Beschwerdeführerin ambulant behandelt hat, hielt im Bericht vom 2. November 2011 bzw. in einem separaten, gleichentags datierten Schreiben zu Handen der IV-Stelle fest, aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Belastbarkeit; in einer optimal angepassten Tätigkeit sei "wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit 60-70 % zeitlich vorstellbar". Abweichend von dieser vagen und nicht näher begründeten Stellungnahme schätzten die Gutachter des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht - unter Berücksichtigung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und in Kenntnis der Berichte der Klinik D.________ - als in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ganztags arbeitsfähig.  
Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer versicherten Person noch zugemutet werden können, bilden die ärztlichen Einschätzungen eine wichtige Grundlage für Verwaltung und Gerichte (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196). Dabei ist im vorliegenden Fall der Einschätzung durch die Gutachter des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________, die auf umfassenden psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruht, wesentlich grösseres Gewicht beizumessen als den ausschliesslich neurochirurgischen Berichten von Dr. med. C.________. Insbesondere kann nicht von einer zu kurzen Begutachtungszeit gesprochen werden. Folglich hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die Einschätzung im Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ abgestützt und festgestellt, die von der Klinik D.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % vermöge nicht zu überzeugen. Auf weitere Abklärungen durfte das kantonale Gericht verzichten, ohne dabei den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. 
 
4.2. Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gerügte Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach im Rahmen der Untersuchungen in der Klinik D.________ im Wesentlichen keine Befunde hätten erhoben werden können, welche die geklagten Beschwerden erklärten. So diagnostizierte Dr. med. C.________ gestützt auf seine Befunderhebung eine thorakale Skoliose, welche "allenfalls einen Teil der lokalen Beschwerden" erklärten. Dieselbe Diagnose wurde im Folgenden von den Gutachtern des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ gestellt. Die Gutachter kamen zum Schluss, diese könne - in Kombination mit der muskulären Dysbalance - durchaus für die Schmerzsymptomatik verantwortlich sein. Wie die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ aber zu Recht feststellte, vermag die thorakale Skoliose allein keine Arbeitsunfähigkeit von    30-40 % selbst für leidensangepasste Tätigkeiten zu begründen. Entscheidend ist, dass das kantonale Gericht trotz der erhobenen Befunde und unabhängig von der (teilweisen) Erklärbarkeit der Beschwerden zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen ist (vgl. hievor E. 4.1).  
 
4.3. Insofern die Beschwerdeführerin einwendet, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, weil es an einer gründlichen Abklärung in neuropsychologischer Hinsicht fehle, kann mit der Vorinstanz auf die zutreffenden gutachterlichen Ausführungen im Schreiben vom 23. Januar 2013 verwiesen werden, wonach die rheumatologische Untersuchung des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ bereits einen Neurostatus enthält und anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. E.________ neuropsychologische Testungen durchgeführt wurden. Diesbezügliche Weiterungen können deshalb unterbleiben.  
 
5.  
 
5.1. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Rüge, die Gutachter des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ hätten sich nicht genügend mit anders lautenden medizinischen Einschätzungen auseinandergesetzt. Eine solche hat insbesondere mit den Berichten der Dres. C.________, F.________ und G.________ stattgefunden. Die Gutachter konnten sich jedoch nur insofern mit divergierenden ärztlichen Meinungen auseinandersetzen, als solche überhaupt vorlagen. Dass sich zum Bericht von Dr. med. C.________ vom 2. November 2011 lediglich in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Abweichungen ergaben, darauf wurde bereits hingewiesen (vgl. hievor E. 4.1). Dr. med. F.________ attestierte im Bericht vom 16. Mai 2011 übereinstimmend mit den Gutachtern des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ eine volle Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit. In Anbetracht dessen erübrigten sich aus gutachterlicher Sicht Weiterungen zu ihren Ausführungen. Dasselbe hat für die von Dr. F.________ zusätzlich gestellten Diagnosen einer Torsionsskoliose der LWS sowie einer Osteochondrose C5/6 mit reaktiver Spondylose zu gelten. Die entsprechenden Diagnosen konnten denn in der Folge trotz zusätzlichen bildgebenden Untersuchungen auch weder in der Klinik D.________ noch anlässlich des Gutachtens des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ bestätigt werden. Was schliesslich den Bericht von Dr. G.________ vom 28. Juni 2011 anbelangt, ergänzte Dr. E.________ einzig die von Dr. G.________ diagnostizierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen um das Element der emotional instabilen Persönlichkeitszüge. Im Übrigen stimmten die Dres. E.________ und G.________ aus diagnostischer Sicht überein. Divergenzen ergeben sich wiederum einzig in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb auf die diesbezüglichen - im Übrigen widersprüchlichen - Einschätzungen von Dr. med. G.________ nicht abgestellt werden könne. Inwiefern diese Würdigung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Schliesslich vermögen auch die weiteren Einwände gegen das Gutachten des Dr. med. E.________ dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.  
 
5.2. Auch die Vorbringen zu den neuropsychologischen Testungen rechtfertigen im Lichte der eingeschränkten Kognition keine Beanstandung an der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________. Die Beschwerdeführerin rügte zwar zu Recht den Umstand, dass Dr. med. E.________ eine Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Testung und den objektiven Befunden beschrieb, die Testresultate im Gutachten aber dennoch unter eben diesen objektiven Befunden auflistete. Die gutachterliche Aussage ist jedoch trotz dieses Widerspruchs im Ergebnis ohne Weiteres klar: Die teilweise äusserst schlechten testpsychologischen Resultate waren nicht mit den eigenen unmittelbar erhobenen Befunden in Einklang zu bringen. So wies Dr. med. E.________ überzeugend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration vom 23. März 2012 unauffällige psychopathologische Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsvermögen, Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, geistige Flexibilität, Antrieb, Psychomotorik) aufgewiesen habe.  
 
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Gutachten des arbeitsmedizinischen Zentrums B.________ zu Recht volle Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist.  
 
6.  
 
6.1. Umstritten ist schliesslich das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).  
 
6.2. Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht auf LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Dass die Beschwerdeführerin wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen rechtfertigte sich in Anbetracht des noch jungen Arbeitsverhältnisses (Arbeitsbeginn 1. April 2013) nicht, von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen, zum anderen schöpft die Beschwerdeführerin ihre volle Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % offenkundig nur teilweise aus.  
 
6.3. Offen bleiben kann schliesslich, auf welches Anforderungsniveau in Bezug auf das Invalideneinkommen abzustellen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich in ihrer angestammten Tätigkeit in vollem Pensum arbeiten. Folglich sind Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf dieselben Werte der LSE zu ermitteln. Den Umständen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Belastungslimiten einhalten muss, die Arbeit ausreichend wechselbelastende Anteile aufweisen soll und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit nicht geeignet sind, hat die Vorinstanz mit einem Abzug von 20 % Rechnung getragen.  
Im Übrigen ist der Einkommensvergleich nicht streitig, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechende hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner