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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_15/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2016 des Obergerichts 
des Kantons Thurgau. 
 
 
In Erwägung,  
dass Rechtsanwalt Yetkin Geçer am 12. Januar 2017 als Rechtsvertreter von A.________ eine Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht hat gegen ein Urteil vom 12. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau; 
dass einzelrichterlich und im vereinfachten Verfahren über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG); 
dass Parteivertreter und -vertreterinnen sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht den Rechtsvertreter mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2017 darauf aufmerksam machte, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Vollmacht seines Mandanten nicht eingereicht hatte und seine Ernennung als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht beinhaltet; 
dass das Bundesgericht dem Rechtsvertreter gleichzeitig eine Frist bis zum 23. Januar 2017 zur Behebung des Mangels ansetzte; 
dass die Fristansetzung - in Nachachtung von Art. 42 Abs. 5 BGG - mit der Androhung verknüpft wurde, dass die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge; 
dass sich der Rechtsvertreter am 24. Januar 2017, nach Ablauf der ihm angesetzten Frist, bei der Kanzlei des Bundesgerichtes telefonisch erkundigte, ob sein Mandant die ausstehende Vollmacht eingereicht habe; 
dass der Rechtsvertreter innert der ihm angesetzten Frist weder die fehlende Vollmacht einreichte, noch ein Fristerstreckungsgesuch stellte; 
dass androhungsgemäss auf die Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2017 nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BZP; BGE 117 Ia 440 E. 1c S. 445; vgl. Laurent Merz, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 40 N. 42 f., Art. 42 N. 94 und 97); 
dass auch das Gesuch des Rechtsvertreters um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten hier ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster