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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_94/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (provisio ad litem), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 15. Dezember 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung einer Berufung der Beschwerdegegnerin, ihr im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 1. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den besagten Entscheid Beschwerde erhoben. 
 
2.   
Entscheide betreffend Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das laufende Scheidungsverfahren sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3). Dies gilt auch für den Entscheid betreffend Gewährung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren. Die vom 18. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) sind auf vorsorgliche Massnahmen nicht anwendbar (Art. 46 Abs. 2 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) lief folglich infolge des Wochenendes vom 21./22. Januar 2017 am Montag, 23. Januar 2017 ab. Die am 1. Februar 2017 eingereichte Beschwerde ist damit verspätet. 
 
3.   
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden