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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_338/2020, 6B_357/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_338/2020 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, 
Beschwerdeführer 1, 
 
und 
 
6B_357/2020 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. Februar 2020 (SK 18 271 + 272). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.A.________ und B.A.________ mit Urteil vom 19. Januar 2018 des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2012 zum Nachteil der Stadt Biel schuldig. A.A.________ erklärte es zudem des Betrugs, begangen am 16. März 2006, zum Nachteil der Stadt Biel schuldig. Es verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und B.A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. 
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 13. Februar 2020 auf Berufung von A.A.________ und B.A.________ das erstinstanzliche Urteil. 
Das Obergericht des Kantons Bern hält folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ stellten im Oktober 2005 bei der Stadt Biel, Abteilung Soziales (nachfolgend: Sozialhilfebehörde) einen Unterstützungsantrag und bezogen in der Folge während knapp sieben Jahren Sozialhilfe. Dabei liessen sie die Sozialhilfebehörde im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2012, A.A.________ zusätzlich am 16. März 2006, durch ihr Verhalten im Glauben, A.A.________ sei arbeitslos. In Wahrheit ging dieser zunächst sporadisch und ab März 2007 durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von Temporärstellen nach, mit welchen er über die gesamte Zeitspanne Einkünfte von Fr. 279'229.95 generierte. Die Lohnzahlungen liess sich A.A.________ auf ein Konto bei der Bank C.________ überweisen, über dessen Existenz die Ehegatten die Sozialhilfebehörde nicht informierten. 
 
B.   
A.A.________ und B.A.________ beantragen je mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 13. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Subeventualiter seien sie vom Vorwurf des Betrugs vollumfänglich freizusprechen. Subsubeventualiter verlangen A.A.________ und B.A.________eine Reduktion des Strafmasses. A.A.________ und B.A.________ stellen zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, sämtliche Einvernahmen, welche vor der Bestellung des amtlichen Verteidigers und ohne eine Übersetzung stattgefunden hätten, seien aus den Akten zu weisen. Zudem seien sämtliche darauf basierenden Ausführungen in den amtlichen Akten zu schwärzen. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet, das Protokoll ihrer ersten Einvernahme vom 19. März 2014 sei unverwertbar und aus den Akten zu verweisen, da für die Einvernahme trotz ihrer schlechten Deutschkenntnisse kein Übersetzer beigezogen und ihr auch kein notwendiger Verteidiger bestellt worden sei.  
 
2.2. Auf die Rüge des Beschwerdeführers 1 ist nicht einzutreten, da diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer 1 nimmt in seiner Beschwerde weder zu seinen Deutschkenntnissen Stellung - welche von der Vorinstanz als ausreichend erachtet wurden - noch legt er dar, welche Einvernahmen im Einzelnen unverwertbar sein sollen. Aktenkundig ist, dass das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 19. März 2014 zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten entfernt wurde (kant. Akten, pag. 171). Unklar bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer 1 die angeblich verspätete Einsetzung eines notwendigen Verteidigers im Berufungsverfahren überhaupt rügte, da er sich dazu nicht äussert, obschon er der Vorinstanz vorwirft, die Thematik der notwendigen Verteidigung nicht behandelt zu haben (vgl. Beschwerde S. 6).  
 
2.3.   
 
2.3.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig" (deutscher und italienischer Wortlaut "valide") bzw. "verwertbar" (französischer Wortlaut "exploitables"), wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f. S. 293 f.; Urteil 1B_210/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3).  
 
2.3.2. Die Stadt Biel reichte am 29. August 2013 eine Strafanzeige ein, welche sich gegen den Beschwerdeführer 1 richtete. Sie verlangte darin, gegen den Beschwerdeführer 1 sei ein Strafverfahren zu eröffnen u.a. wegen Betrugs. Im Sinne eines weiteren Rechtsbegehrens beantragte sie, es sei zu prüfen, ob gegebenenfalls gegen dessen Ehefrau (die Beschwerdeführerin 2) eine Strafverfolgung aufgrund der gleichen Delikte zu eröffnen sei. Die Stadt Biel hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen und sei nicht zum rechtlichen Gehör erschienen, weshalb nicht habe evaluiert werden können, ob sie von den nicht deklarierten Einnahmen ihres Ehemannes gewusst und sich strafbar gemacht habe (vgl. Strafanzeige Ziff. 4 S. 6 und Ziff. 3 S. 8).  
 
2.3.3. Die Beschwerdeführerin 2 wurde am 19. März 2014 von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen, wobei sie zu Beginn der Einvernahme u.a. darauf hingewiesen wurde, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei. Im Verlaufe der Einvernahme erläuterte ihr die Polizei, dass sich durch ihre Aussagen ihr Status in der Einvernahme von der Auskunftsperson zur beschuldigten Person wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz (SHG/BE) und Betrugs geändert habe. Die Beschwerdeführerin 2 wurde daher darüber belehrt, dass sie das Recht habe, einen Anwalt beizuziehen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machen wollte.  
 
2.3.4. Die Beschwerdeführerin 2 übersieht mit ihrer Kritik, dass eine notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) in der StPO nicht vorgesehen ist. Die notwendige Verteidigung setzt vielmehr erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein (Art. 131 Abs. 2 StPO), auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss. Damit besteht zwar ein Anspruch auf einen erbetenen oder unentgeltlichen amtlichen Anwalt der ersten Stunde (vgl. Art. 129, Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 158 Abs. 1 lit. c und Art. 159 StPO; BGE 144 IV 377 E. 2 S. 380 ff.), nicht jedoch auf eine notwendige Verteidigung der ersten Stunde (Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 2.2; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.2.3). Die Strafverfolgungsbehörden waren daher nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 für die Einvernahme vom 19. März 2014 einen notwendigen Verteidiger zu bestellen.  
Die Strafanzeige vom 29. August 2013 lässt ausdrücklich offen, ob auch der Beschwerdeführerin 2 ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden muss. Nicht zu beanstanden ist, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 zunächst kein Strafverfahren eröffnet wurde, womit sie von der Polizei zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen war (vgl. Art. 178 lit. d StPO). 
Im Übrigen weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Umfang der Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 an den mutmasslichen Straftaten ihres Ehemannes im Zeitpunkt der Befragung vom 19. März 2014 noch unklar war und sich der Vorwurf ihr gegenüber zunächst auf einen lediglich untergeordneten Tatbeitrag als Mitwisserin oder blosse Untätigkeit beschränkte, wofür ihr keine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder mehr gedroht hätte (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Dass zur Einvernahme vom 19. März 2014 kein Übersetzer beigezogen wurde, führt ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls. Die Beschwerdeführerin 2 wurde zu Beginn der Einvernahme dazu befragt, ob sie einen Übersetzer benötige, was sie verneinte. Die Vorinstanz geht willkürfrei (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.) davon aus, die damals seit 13 Jahren in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin 2 habe diese wie auch die übrigen Fragen der Polizei verstanden.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert in ihrer Beschwerde, sie habe die Frage, ob sie einen Übersetzer benötige, gemäss dem Einvernahmeprotokoll mutmasslich damit beantwortet, dass sie die Befragenden sehr gut verstehe. Die im Protokoll festgehaltene Antwort kongruiere daher nicht mit der ihr gestellten Frage. Dies zeige, dass sie ein Protokoll unterzeichnet habe, dessen Inhalt sie offensichtlich nicht verstanden habe bzw. dessen Worte sie überhaupt nicht von sich gegeben haben könne (Beschwerde S. 10 f.).  
Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 antwortete auf die Frage, ob sie eine Übersetzung benötige, gemäss dem Einvernahmeprotokoll: "Nein, ich verstehe sie sehr gut" (vgl. kant. Akten, pag. 148). Dass ihre Antwort im Protokoll falsch wiedergegeben wurde und sie in Wahrheit einen Übersetzer beantragte, behauptet sie nicht substanziiert. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin 2 auch durchaus in der Lage, der Befragung zu folgen und die einzelnen Fragen zu beantworten (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.). 
Gründe für eine Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls sind damit nicht ersichtlich. 
 
2.5. Dies schliesst nicht aus, dass erwiesenen Verständigungsproblemen - welche auch mit einem Übersetzer nicht immer ausgeschlossen werden können - bei der Beweiswürdigung Rechnung getragen wird. Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt sich die Beschwerdeführerin 2 indes nicht auseinander. Obschon sich diese dazu vor Bundesgericht nicht explizit äussert, ist davon auszugehen, dass sie mit der Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 19. März 2014 eine Änderung des relevanten Sachverhalts im Sinne ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren erreichen will. Die Beschwerdeführerin 2 liess vor Gericht durch ihren Rechtsanwalt bestreiten, an den Taten ihres Ehemannes beteiligt gewesen zu sein. Ihr Rechtsanwalt argumentierte insbesondere, die Beschwerdeführerin 2 sei davon ausgegangen, nur Einkommen aus einer Festanstellung seien zu deklarieren, was diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2014 geltend gemacht hatte. Die Beschwerdeführerin 2 bestritt zudem, Kenntnis von den Einkommen ihres Ehemannes sowie vom nicht deklarierten Konto bei der Bank C.________ gehabt zu haben. Die Vorinstanz setzt sich damit in ihrer Beweiswürdigung ausführlich auseinander.  
Zwar nimmt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auch auf das Einvernahmeprotokoll vom 19. März 2014 Bezug (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 2 S. 17). Letztlich lässt sich daraus - trotz einzelner Eingeständnisse - beweismässig jedoch wenig herleiten. Die Beschwerdeführerin 2 versuchte sich vielmehr bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme zu entlasten, indem sie wie dargelegt geltend machte, ihres Wissens seien nur Einkommen aus Festanstellungen zu melden gewesen. Dass die Beschwerdeführerin 2 - trotz ihrer schlechten Deutschkenntnisse im Zeitpunkt des ersten Unterstützungsantrags im Jahr 2005- die Erklärungen der sie beim Sozialamt betreuenden Personen verstand und um ihre Pflicht zur Deklaration von Einkommen wusste, ergibt sich gemäss der Vorinstanz indes insbesondere aus den Aussagen der betroffenen Sozialarbeiter sowie dem Umstand, dass sie ihre eigenen Erwerbseinkommen meldete. Die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, sie sei davon ausgegangen, nur Einkommen aus Festanstellungen seien zu melden, erachtet die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz entbehrt es jeder Logik, dass die Beschwerdeführerin 2 gedacht haben könnte, sie müsse ihren geringen Lohn von ca. Fr. 600.-- bis Fr. 900.-- pro Monat melden, nicht jedoch die erheblich höheren Einkommen ihres Ehemannes (angefochtenes Urteil S. 21). Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin 2, sie habe keine Kenntnis von den Einkommen ihres Ehemannes und dem auf diesen lautenden Konto bei der Bank C.________ gehabt, durfte die Vorinstanz ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführerin 2 habe als Ehegattin nicht entgangen sein können, dass ihr Ehemann einer Vollzeitbeschäftigung nachging (angefochtenes Urteil S. 18). Die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnete am 13. Oktober 2005 auf Bitte ihres Ehemannes zudem die Unterschriftenkarte zum Konto bei der Bank C.________. Sie verfügte für das betreffende Konto daher über eine Vollmacht. Die Vorinstanz schliesst aus, dass ihr eigener Ehemann ihr nicht gesagt haben soll, was sie genau unterschrieb und sie dies nicht verstand. Auf dem unterzeichneten Dokument sei auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es um eine Bankbeziehung bei der "Bank C.________" gehe (angefochtenes Urteil S. 26). 
Dass Verständigungsprobleme anlässlich der Einvernahme vom 19. März 2014 die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 2 beeinflusst haben könnten, ist damit nicht ersichtlich, da die Vorinstanz nebst den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 auch zahlreiche weitere Beweise heranzieht. Willkür bei der Beweiswürdigung ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die rechtliche Qualifikation als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführerin 2 trägt dazu vor, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, durch die Unterzeichnung von vorgefertigten Monatsbudgets sowie der Zielvereinbarungen betreffend Arbeitsbemühungen und durch mehrfache wahrheitswidrige Angaben anlässlich von Gesprächen mit Sozialarbeitern aktiv über die Einkommen ihres Ehemannes getäuscht zu haben. Sie habe keine aktiven Täuschungshandlungen vorgenommen. Ein Betrug durch Unterlassen sei mangels einer Garantenstellung ausgeschlossen. Beide Beschwerdeführer berufen sich zudem auf die Opfermitverantwortung der Sozialhilfebehörde und machen geltend, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
3.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f.; 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14 mit Hinweis). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2 S. 209, 11 E. 2.3.2 S. 14). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209, 11 E. 2.4.6 in fine S. 18; 131 IV 83 E. 2.2 S. 88 f.; Urteil 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 m.w.H.).  
 
3.2.3. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1 S. 304; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).  
Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
3.2.4. Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).  
In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Beschwerdeführer gaben gegenüber der Sozialhilfebehörde wahrheitswidrig an, der Beschwerdeführer 1 sei arbeitslos. Die falschen Angaben machten sie gemäss den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellung der Vorinstanz anlässlich von Gesprächen mit Sozialarbeitern sowie konkludent durch Unterzeichnung von Monatsbudgets, welche die Einkommen des Beschwerdeführers 1 nicht erwähnten, und einer Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen sowie das spätere Einreichen von Arbeitsbemühungen. Die Beschwerdeführer bestätigten gemäss der Vorinstanz sowohl durch Unterzeichnung von Monatsbudgets als auch in Gesprächen etliche Male, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen. Hingegen meldeten die Beschwerdeführer der Sozialhilfebehörde die neue Stelle der Beschwerdeführerin 2, wobei sie die entsprechenden Lohnabrechnungen regelmässig einreichten (angefochtenes Urteil S. 34).  
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Unterzeichnung der Monatsbudgets als aktive Täuschung qualifiziert (vgl. etwa Urteil 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3). Durch das Unterzeichnen der Monatsbudgets brachten die Beschwerdeführer zum Ausdruck, nur das in den Budgets erwähnte Einkommen zu generieren (angefochtenes Urteil S. 19 und 34). Daran ändert nichts, dass die Monatsbudgets teilweise keinen expliziten Hinweis enthielten, wonach die Unterschrift eine Bestätigung beinhaltet, über keine weiteren eigenen finanziellen Mittel zu verfügen (angefochtenes Urteil S. 19). 
Die Beschwerdeführer deklarierten gegenüber der Sozialhilfebehörde zudem lediglich zwei Bankkonten, deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse regelmässig einreichten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weiteres Konto bei der Bank C.________ verfügten (angefochtenes Urteil S. 34 f.). Darin liegt gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls eine aktive Täuschung durch konkludentes Handeln. Nach der Rechtsprechung begeht der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, eine solche Täuschung, wenn er auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2b S. 166). 
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnete den Unterstützungsantrag vom 14. Oktober 2005. Sie nahm ebenfalls Täuschungshandlungen vor, da sie an den Gesprächen mit den Mitarbeitern der Sozialhilfebehörde beteiligt war und inhaltlich unwahre Monatsbudgets unterzeichnete, dies in Kenntnis der Erwerbseinkommen ihres Ehemannes sowie der entsprechenden Meldepflicht. Die Vorinstanz geht für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2012 zutreffend von Mittäterschaft der Beschwerdeführerin 2 aus (angefochtenes Urteil S. 40 f.).  
 
3.3.3. Die Beschwerdeführerin 2 moniert in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz lege ihr entgegen der Anklageschrift zur Last, eine Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen unterzeichnet und damit aktiv getäuscht zu haben (Beschwerde S. 19 f.). Darauf ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin 2 damit eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, da die Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin 2 behauptet zudem nicht, sie habe eine Verletzung des Anklageprinzips bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt. Dazu wäre sie indes verpflichtet gewesen, da bereits das erstinstanzliche Urteil das Unterzeichnen der Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen als Täuschungshandlung qualifizierte (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f. mit Hinweisen). Im Übrigen anerkennt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass nur der Beschwerdeführer 1 die Sozialhilfebehörde durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen täuschte (angefochtenes Urteil S. 47).  
 
3.4.   
 
3.4.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Besteht wie vorliegend eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung, kann Arglist nach der Rechtsprechung schon bei einfachen falschen Angaben gegeben sein (vgl. Urteile 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.2 und 3.4; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3.3; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.5). Verlangt wird wie dargelegt jedoch, dass die Sozialhilfebehörde Belege einverlangt, diese prüft und darin enthaltenen Hinweisen auf nicht deklarierte Einkommen oder Vermögenswerte nachgeht. Vorliegend kam die Sozialhilfebehörde dieser Sorgfaltspflicht insofern nach, als sie von den Beschwerdeführern regelmässig Unterlagen (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stellungnahmen, Rechnungen, usw.) einverlangte und diese regelmässig zu Gesprächen einlud (angefochtenes Urteil S. 36). Angesichts der grossen Anzahl von Sozialhilfeersuchen war sie zwecks Vermeidung einer Opfermitverantwortung hingegen nicht verpflichtet, systematisch die Steuererklärung einzufordern (vgl. etwa Urteile 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4 in fine; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.5), welche ohnehin nicht die aktuellen Einkommensverhältnisse⁠ wiedergibt, oder die deklarierten Einkommen mit dem individuellen Konto bei der AHV-Ausgleichskasse zu vergleichen (Urteil 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.2 und 3.4).  
Die Sozialhilfebehörde durfte darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer 1, wie von ihm geltend gemacht, nicht erwerbstätig war, da die eingereichten Unterlagen keine konkreten Hinweise darauf enthielten. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert in diesem Zusammenhang, der Sozialhilfebehörde hätte angesichts der von Monat zu Monat stark schwankenden Arbeitslosentaggelder, welche mit der Sozialhilfe verrechnet worden seien, auffallen müssen, dass er einer Teilzeitbeschäftigung nachging (Beschwerde S. 10 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die erwähnten Schwankungen der Arbeitslosentaggelder betreffen das Jahr 2006. Ab 2007 erhielt der Beschwerdeführer 1 keine Arbeitslosentaggelder mehr. Die Vorinstanz legt dazu nachvollziehbar dar, die Sozialhilfebehörde habe zwecks Vereinfachung bei der Berechnung der Budgets für die Arbeitslosengelder Durchschnittswerte aus dem Jahr 2005 eingesetzt, was durchaus üblich sei (angefochtenes Urteil S. 35 und 36 f.). Dass die Sozialhilfebehörde keine Nachrechnungen der Arbeitslosentaggelder vornahm und folglich auch nicht nach einer Erklärung für allfällige Schwankungen der Arbeitslosenentschädigung forschte, begründet keine Leichtfertigkeit. 
 
3.4.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass der Sozialhilfebehörde im Mai 2010 und September 2011 auffiel, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt über längere Zeit ohne Sozialhilfegelder finanzieren konnten. Diesem Verdacht ging die Sozialhilfebehörde insofern nach, als sie den Beschwerdeführer 1 umgehend und explizit dazu befragte, insbesondere auch dazu, ob er arbeite. So erkundigte sie sich am 12. Mai 2010 telefonisch beim Beschwerdeführer 1, wie seine Familie seit der letzten Überweisung von Fr. 2'798.45 am 17. März 2010 ohne Budget den Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer 1 verschwieg auch bei diesen Gelegenheiten, dass er mit seiner Erwerbstätigkeit regelmässige Einkommen erzielte und gab stattdessen an, die Familie lebe bescheiden von Darlehen und vom Einkommen seiner Ehefrau, sie hätten Wochenbudgets und liessen offene Rechnungen unbezahlt (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Die Sozialhilfebehörde nahm die Auffälligkeit demnach nicht einfach hin, sondern fragte aktiv nach, worauf sie vom Beschwerdeführer 1 erneut mit unwahren Angaben versorgt wurde (angefochtenes Urteil S. 37).  
 
3.4.3. Die Vorinstanz anerkennt im angefochtenen Entscheid, dass die Sozialhilfebehörde mehr zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse hätte unternehmen können bzw. eine grössere Sorgfalt rückblickend möglich gewesen wäre. Der Beizug von Steuerunterlagen und des AHV-Kontoauszugs sind im Leitfaden "Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus dem Jahr 2010 als Kontrollinstrumente ausdrücklich vorgesehen. Leichtfertigkeit bzw. eine Opfermitverantwortung mangels einer solchen Überprüfung der Einkommensverhältnisse anhand der Steuerunterlagen und insbesondere des AHV-Kontoauszugs wäre indessen nur zu bejahen gewesen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer 1 entgegen seinen wiederholten Angaben einer Erwerbstätigkeit nachging. Solche lagen gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht vor. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der SKOS-Leitfaden sei als blosse Hilfe für die Sozialhilfebehörden anzusehen, um Sozialhilfemissbrauch möglichst gering zu halten. Dass nicht alle denkbaren Kontrollmassnahmen ergriffen wurden, führt nicht zwingend zu einer Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung, da die Sozialhilfebehörden Sozialhilfebezügern auch ein gewisses Vertrauen entgegenbringen dürfen (angefochtenes Urteil S. 38). Offenbleiben kann, ob der bei der Neuaufnahme eines Falles im SKOS-Leitfaden (vgl. Ziff. 3.1) vorgesehene standardisierte Beizug u.a. der letzten Steuerrechnung sowie der Daten der AHV-Ausgleichskasse vorliegend überhaupt zur Aufdeckung der Täuschung geführt hätte.  
 
3.4.4. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers 1, Arglist sei wegen seiner schwerwiegenden Sprachdefizite zu verneinen (Beschwerde S. 6). Zum einen stellt die Vorinstanz solche Sprachdefizite gerade nicht fest. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie sich solche Sprachdefizite auf die Rechtsfrage der Arglist (vgl. etwa Urteil 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2) auswirken könnten. Eine nähere Begründung dazu kann der Beschwerde nicht entnommen werden.  
 
3.5. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind bundesrechtskonform.  
 
4.   
Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.).  
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61). 
 
4.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren ihrer Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Damit verkennen sie, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Weshalb die Vorinstanz die massgeblichen Strafzumessungskriterien offensichtlich falsch gewichtet und das ihr zustehende Ermessen damit überschritten haben könnte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.3. Unbegründet ist insbesondere auch die Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte den Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung bringen müssen. Die von den Beschwerdeführern zitierte Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Dies war vorliegend nicht der Fall, da das deliktische Verhalten der Beschwerdeführer bis im Oktober 2012 andauerte. Weshalb die lange Verfahrensdauer zwingend zu einer Strafminderung hätte führen müssen, legt die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenügend dar (vgl. Beschwerde S. 29). Die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren bis zur zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung hätte sie zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zudem bereits im Verfahren vor der Vorinstanz rügen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.3; 6B_482/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3; 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 4; 6B_643/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.3). Dass sie dies tat, kann weder ihrer Beschwerde noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden.  
 
4.4. Nicht zu beanstanden ist überdies, wenn die Vorinstanz ein strafmindernd zu berücksichtigendes Geständnis der Beschwerdeführerin 2 verneint, zumal diese auch im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht noch bestritt, sich strafbar gemacht zu haben (Beschwerde S. 28 f.). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer 1 behauptete erhöhte Strafempfindlichkeit (Beschwerde S. 16 f.). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar, dass eine solche nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu bejahen ist.  
 
4.5. Eine Verletzung der in Art. 50 StGB verankerten Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind ausreichend begründet und halten sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
5.   
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind abzuweisen, weil die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Damit erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin 2 beantragte Einforderung der Honorarnote ihres Rechtsanwalts (Beschwerde S. 18), da die Beschwerdeführerin 2 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_338/2020 und 6B_357/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Den Beschwerdeführern werden je Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld