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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_738/2020  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2020 (VG.2020.00062). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1984, arbeitete seit April 2011 als Chauffeur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Januar 2019 musste er den von ihm gelenkten Lieferwagen auf der Autobahn A2 Richtung Basel bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in Muttenz am Ende einer Kolonne bei starker Staubildung rasch bis zum Stillstand abbremsen. Ein nachfolgender Sattelschlepper konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und prallte heftig in das Heck des Lieferwagens, so dass dieser nach vorne in vier weitere Fahrzeuge geschoben wurde. A.________ und sein Beifahrer blieben gemäss Polizeirapport verletzt in der demolierten Fahrerkabine eingeschlossen. Nach viertägiger stationärer Überwachung, Abklärung und Schmerzbehandlung konnte er das Spital B.________ am 25. Januar 2019 verlassen. Nebst einer Kronenfraktur an Zahn 16 erlitt er eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine acromioclaviculare Gelenksluxation links Typ I-II nach Tossy und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Anlässlich des ambulanten Assessments vom 2. April 2019 in der Klinik C.________ empfahlen die evaluierenden Ärzte bei guter Prognose eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Ab 6. Mai 2019 war er wieder zu 20% und ab 1. Oktober 2019 zu 40% arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, verneinte die Suva hinsichtlich der anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden den adäquaten Kausalzusammenhang und schloss den Fall per 31. Januar 2020 folgenlos ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 29. Oktober 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den von der Suva verfügten und mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Januar 2020 schützte. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen Ansprüche auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt nach eingehender Beweiswürdigung bundesrechtskonform festgestellt. Demnach wurden Airbag und Gurtstraffer beim Führersitz anlässlich des Aufpralls ausgelöst. Auf die davon abweichenden, anamnestisch widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist nicht abzustellen. So gab er laut Anamnese gemäss Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 28. Januar 2019 bei der notfallmässigen Hospitalisierung - entgegen späteren Aussagen - an, der Airbag sei nicht ausgelöst worden. Obwohl er gleichzeitig - zutreffend - darauf hinwies, dass es in der Windschutzscheibe nach dem Unfall Risse gehabt habe, ist den initialen und umfassenden Untersuchungsergebnissen des Spitals B.________ kein einziger Anhaltspunkt auf Hämatome oder Kontusionsmarken am Kopf zu entnehmen. Die Vorinstanz schloss daher mit der Suva insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 28. November 2019 und die biomechanische Kurzbeuteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 6. August 2019, dass der Beschwerdeführer bei der Kollision angegurtet war, und es nicht zu einem Aufprall des Kopfes an der Windschutzscheibe kam. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Nichts deutet darauf hin, dass er beim Unfall das Bewusstsein verloren haben könnte, sich aber nicht mehr daran erinnere. Die während der viertägigen Hospitalisierung eingehend untersuchenden Spitalärzte diagnostizierten weder ein Schädelhirntrauma noch eine Commotio cerebri; sie beschrieben auch keine konkreten Hinweise auf eine tatsächlich erlittene Bewusstlosigkeit. Gleiches gilt für den nachbehandelnden Hausarzt gemäss Bericht vom 22. Februar 2019. Bei gegebenem Aktenstand hat die Beschwerdegegnerin ohne Bundesrecht zu verletzen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigng auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichtet (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3      S. 435 mit Hinweis).  
 
4.2. Sodann steht fest und blieb unbestritten, dass über den folgenlosen Fallabschluss per 31. Januar 2020 hinaus keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.) mehr feststellbar waren.  
 
4.3. Das kantonale Gericht hat sodann die Unfalladäquanz der über den 31. Januar 2020 hinaus geklagten Beschwerden nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis (vgl. demgegenüber zur Adäquanzprüfung bei psychischer Fehlentwicklung: BGE 138 V 147 E. 3.2.1 f. S. 151 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, 8C_117/2019 E. 4.1 und Urteil 8C_273/2020 vom      18. Juni 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen) geprüft und verneint.  
 
4.4. Soweit die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ins Leere zielen, weil die Vorinstanz die Adäquanz ohnehin nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) prüfte (vgl. E. 4.3), ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz stuften die Auffahrkollision vom 22. Januar 2019 bei den mittelschweren Unfällen im mittleren Bereich ein. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sich um einen besonders schweren Unfall gehandelt, bei welchem die Adäquanz ohne Weiteres zu bejahen sei, setzt er sich nicht mit der vom kantonalen Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung zutreffend dargelegten Kasuistik (Urteile 8C_629/2012 vom 20. Februar 2012 E. 5.1 und 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2, je mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen) auseinander. Die vorinstanzliche Einordnung des Unfalls vom 22. Januar 2019 als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn ist nicht zu beanstanden. Demnach kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6 Ingress).  
 
4.5. Das kantonale Gericht bejahte mit Blick auf die Kasuistik die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, jedoch beide nicht in ausgeprägter Weise, weshalb es gesamthaft die Unfalladäquanz der über den 31. Januar 2020 hinaus persistierenden Beschwerden praxisgemäss (vgl. E. 4.4 i.f.) verneinte. Der Beschwerdeführer erhebt hiegegen keine Einwände, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.  
 
5.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli