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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_44/2023  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, 
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 26. Oktober 2022 (AL.2019.9). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz gelangte im Urteil vom 26. Oktober 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2018 um Arbeitslosenversicherungsleistungen mangels Erfüllung der gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG dafür geforderten Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten in der massgeblichen Rahmenfrist vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 abweisen dürfen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht sachbezogen ein. Er trägt einzig vor, es bestehe von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin die Möglichkeit, den fraglichen Lohn für den Monat März des Jahres 2017 nachzuzahlen. Dass das kantonale Gericht dazu ausgeführt hat, selbst wenn der Monat März 2017 als Beitragsmonat hinzugerechnet würde, sei damit lediglich eine Beitragszeit von elf Monaten ausgewiesen, was (nach wie vor) keinen Anspruch begründe, scheint er dabei zu übersehen. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel