Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_520/2024
Urteil vom 3. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
Gegenstand
Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom
20. August 2024 (VD.2024.60).
Sachverhalt:
A.
C.________ ist als Rechtsanwältin tätig. Im Kanton Schwyz ist ein Strafverfahren gegen sie hängig. Im Raum steht der Vorwurf einer Berufsgeheimnisverletzung, begangen zum Nachteil von A.________ und B.________.
B.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 entband der Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt Rechtsanwältin C.________ insoweit von der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht gegenüber A.________ und B.________, als dies zur Verteidigung von Rechtsanwältin C.________ in dem im Kanton Schwyz gegen sie geführten Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses erforderlich ist. Dagegen rekurrierten A.________ und B.________ bei der Aufsichtskommission, welche den Rekurs mit Entscheid vom 10. November 2023 abwies. Mit Urteil vom 20. August 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Rekursentscheid der Aufsichtskommission gerichteten Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ und B.________ gelangen mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einschliesslich Verfassungsbeschwerde" vom 16. Oktober 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. August 2024 sei aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären. Die Schweigepflichtentbindung von Rechtsanwältin C.________ sei ausschliesslich auf das "zur Beantwortung der Fragen durch die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Kanton Schwyz 2. Abteilung bei der Einvernahme am 16.06.2023" erforderliche Mass zu beschränken. Weiter seien "verfassungsrechtlich geschützte Verfahrensgarantien wiederherzustellen sowie sowohl Rechtsweigerungen und -verletzungen als auch Verfahrensdefekte zu beseitigen". Sodann sei jegliche zugunsten von Rechtsanwältin C.________ erfolgende Verwertung der von der Aufsichtskommission unter AK.2020.3 und AK.2020.15 geführten Akten bzw. Datensammlungen bzw. darin befindlicher materieller Inhalte zu verbieten. Aufgrund des weit überwiegenden öffentlichen und besonders schutzwürdigen Interesses bestimmter und vielfach in ihren Handlungsmöglichkeiten gegenüber anwaltlichem Fehlverhalten eingeschränkter, benachteiligter wie rechtssuchender Bevölkerungsgruppen sei im bundesgerichtlichen Verfahren vom Erheben von Vorschuss- und Kostenleistungen zu verzichten. Zudem sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3).
1.2. Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.1 [nicht publ. in: BGE 142 II 307]; 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 1), die nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes Urteil eines oberen kantonalen Gerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer nahmen am vorinstanzlichen Verfahren teil und sind als Geheimnisherren durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 II 256 E. 1.2.2).
1.3. Das angefochtene Urteil wurde den Beschwerdeführern am 16. September 2024 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 17. September 2024 zu laufen und endete am 16. Oktober 2024 ( Art. 44 und 45 BGG ). Die elektronisch eingereichte Beschwerde ging am 16. Oktober 2024 und damit rechtzeitig beim Bundesgericht ein (Art. 48 BGG). Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
1.4. Weil das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist, verbleibt für die zugleich erhobene (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG; Urteil 2C_257/2023 vom 5. April 2024 E. 1.2 [nicht publ. in: BGE 150 II 300] mit Hinweis). Auf sie ist mithin nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann demgegenüber nur über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2C_652/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen (Art. 86 und Art. 99 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteile 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.5; 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit diversen mutmasslichen Verfehlungen von Rechtsanwältin C.________ begründen und dabei auch eine weitere Schweigepflichtentbindung der besagten Anwältin in Zusammenhang mit einer Vorschussrechnung vom Juli 2019 beanstanden, ist darauf - weil ausserhalb des Streitgegenstands liegend - nicht einzugehen. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet allein die Frage, ob die Vorinstanz die seitens der basel-städtischen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am 14. Juni 2023 vorgenommene Entbindung von Rechtsanwältin C.________ vom anwaltlichen Berufsgeheimnis zu Recht geschützt hat.
3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Aufsichtskommission habe mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die strittige Geheimnisentbindung gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführer hätten gegen Rechtsanwältin C.________ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses veranlasst, weshalb es ihr möglich sein müsse, im Strafverfahren allenfalls auch vertrauliche Klienteninformationen offenzulegen, um eine ungerechtfertigte Strafverfolgung gegen sich abzuwenden. Die angefochtene Entbindung gehe nicht über das Erforderliche hinaus. Namentlich vermöge das Interesse an der Geheimhaltung besonders schützenswerter Personendaten das Interesse der Anwältin daran, sich im Strafverfahren angemessen verteidigen zu können, nicht zu überwiegen.
4.
Die Beschwerdeführer bringen eine Reihe nicht nachvollziehbarer und nicht hinreichend begründeter Rügen vor.
4.1. So machen sie geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Sie setzen sich aber mit keinem Wort mit der bundesgerichtlichen Praxis zur Nichtigkeit auseinander (vgl. BGE 150 II 244 E. 4.2.1 mit Hinweisen) und legen auch nicht dar, welche Nichtigkeitsgründe im konkreten Fall gegeben sein sollen. Solche sind auch nicht offensichtlich. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer genügen den allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.
4.2. Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) durch den Präsidenten der Aufsichtskommission. Die Vorinstanz hielt hierzu u.a. fest, eine allfällige Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Kommissionspräsidenten wäre im Rekursverfahren vor der Aufsichtskommission geheilt worden (vgl. E. 2.2.1 des angefochtenen Urteils). Mit den entsprechenden Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Ihre Beschwerde genügt in diesem Punkt den qualifizierten Begründungs- bzw. Substantiierungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.
4.3. Weiter kritisieren die Beschwerdeführer den Hergang des kantonalen Verfahrens und machen u.a. geltend, die Aufsichtskommission hätte ihre Rekursbegründung vom 23. August 2023 berücksichtigen müssen. Da das Gesetz des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OG/BS; SG 153.100) keinen Fristenstillstand kenne, komme das VwVG zur Anwendung, worauf selbst die "angerufene Appellationsgerichtsperson" verwiesen habe. Zudem habe in der Rechtsmittelbelehrung des Kommissionspräsidenten der Hinweis auf das "lokal geltende OG" sowie auf die Möglichkeiten zur Fristerstreckung gefehlt. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren Ausführungen, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts im Prinzip nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 2.1 hiervor). Selbst wenn mit Blick auf den Fristenstillstand das VwVG als kantonales Recht subsidiär anwendbar wäre, bliebe es bei der Willkürkognition des Bundesgerichts (vgl. BGE 148 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2). Inwiefern die kantonalen Behörden das massgebende Verfahrensrecht nachgerade willkürlich ausgelegt und angewendet haben sollen, wird aber seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
4.4. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rekursanmeldung der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht erfolgt sei. Die Vorinstanz liess die Frage, ob auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten werden könne, offen, zumal dieser ohnehin abzuweisen sei (vgl. E. 1.3.2 [S. 4] des angefochtenen Urteils). Gegenüber der Beschwerdeführerin erging folglich kein Nichteintretensentscheid, weshalb es sich erübrigt, zu klären, ob ein solcher gemäss dem einschlägigen kantonalen Prozessrecht zulässig gewesen wäre.
5.
In der Hauptsache werfen die Beschwerdeführer - soweit sie sich innerhalb des Streitgegenstands bewegen (vgl. E. 3.1 hiervor) - der Vorinstanz vor, die strittige Entbindung von Rechtsanwältin C.________ vom Anwaltsgeheimnis in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots bestätigt zu haben. Die Schweigepflichtentbindung sei auf die anlässlich der Einvernahme der Anwältin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. Juni 2023 zu beantwortenden Fragen zu beschränken.
5.1. Anwältinnen und Anwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61). Der Umfang dieser Geheimhaltungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Ebenso beurteilt sich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA) nach Bundesrecht (vgl. zum Ganzen BGE 150 II 300 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt zu den zentralen Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten. Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klientschaft. Der durch diese Vertraulichkeit geschaffene Kommunikationsraum dient sowohl dem subjektiven Interesse des Klienten als auch der Rechtsordnung insgesamt (eingehend dazu BGE 150 II 300 E. 5.5 mit Hinweisen). Während Art. 13 BGFA den Umfang und die Tragweite des Berufsgeheimnisses als Berufsregel umschreibt, stellt Art. 321 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) dessen Verletzung unter Strafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts normiert das Strafrecht gleichsam die Minimalvorgaben für das Berufsrecht (vgl. BGE 150 II 300 E. 5.6). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis muss deshalb mindestens die Kriterien erfüllen, die für das Vorliegen eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds nach Art. 321 Ziff. 2 StGB vorliegen müssen (BGE 150 II 300 E. 5.6 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.2).
5.3. Ob die Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 321 Ziff. 2 StGB zu erteilen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Geheimnisentbindung als angemessen erscheinen lassen kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Anwältinnen und Anwälte können sich somit nur dann von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn ihr persönliches Interesse an der Entbindung die Geheimhaltungsinteressen des Klienten derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1927; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 206; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 595; NATER / ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 158 f., 168 und 169 f. zu Art. 13 BGFA; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 321 StGB). Die Verschwiegenheitspflicht entfällt in solchen Fällen indessen nur insoweit, als es zur Verteidigung des Anwalts erforderlich ist (Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Klient, der einerseits gegen seinen Anwalt Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits der Entbindung des Anwalts vom Berufsgeheimnis widersetzt, offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Denn mit seiner Anzeige hat der Klient konkludent auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Anwalts erfordert (vgl. Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.4).
5.4. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, das vorerwähnte Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 lasse sich vorliegend nicht heranziehen, da die zu schützenden Geheimnisse aus aufsichtsrechtlichen Verfahren stammen würden sowie stigmatisierenden Charakter hätten und Rechtsanwältin C.________ von ihnen rechtsmissbräuchlich bzw. mit unlauteren Mitteln Kenntnis erlangt habe.
Die Beschwerdeführer übersehen in diesem Kontext, dass es bei Gesuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis weder auf die Herkunft noch auf die Natur der seitens des Anwalts erlangten Informationen ankommt, sondern einzig darauf, ob und inwieweit ein Festhalten an der Schweigepflicht in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen verhältnismässig ist. Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Abwehr einer strafrechtlichen Anklage, wäre die aufsichtsbehördliche Weigerung, den betroffenen Anwalt insoweit vom Berufsgeheimnis zu entbinden, als dies zu Verteidigungszwecken notwendig ist, von vornherein unverhältnismässig. Da weder dargelegt noch ersichtlich ist, inwiefern eine angemessene Verteidigung von Rechtsanwältin C.________ im Strafverfahren auch dann möglich bliebe, wenn ihre Entbindung vom Berufsgeheimnis auf die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beschränkt werden würde, besteht keine Veranlassung, die Entbindung dergestalt (weiter) einzugrenzen.
5.5. Ebenfalls nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern insoweit, als sie sich auf § 20 des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002 (SG 291.100) und Art. 141 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) berufen. Während § 20 (Abs. 1) des kantonalen Advokaturgesetzes eine Schweigepflicht der Mitglieder der Aufsichtskommission statuiert, betrifft Art. 141 StPO die (Nicht-) Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise im Strafverfahren. Beide Bestimmungen sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Mit Blick auf die Befürchtung der Beschwerdeführer, die Anwältin könnte "sämtliche unter die anwaltliche Schweigepflicht fallenden Berufsgeheimnisse vor der Aufsichtskommission ausbreite[n] und danach [...] sämtliche Akten der Aufsichtskommission in andere öffentliche Verfahren ein- wie [vortragen]", ist daran zu erinnern, dass die strittige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Strafverfahren ermöglichen soll und explizit auf das hierfür erforderliche Mass beschränkt ist. Weitergehende Rechtswirkungen entfaltet die Entbindung nicht. Weder präjudiziert sie das Strafverfahren (vgl. Urteil 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.3 mit Hinweisen) noch ermächtigt sie die Anwältin dazu, in den Akten des Entbindungs- sowie des offenbar gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens enthaltene Informationen über die Beschwerdeführer unbesehen in das Strafverfahren einzubringen. Eine Offenbarung von Berufsgeheimnissen ohne Bezug zu den im Strafverfahren konkret erhobenen Vorwürfen bliebe strafbar (vgl. CHAPPUIS / MAURER, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2022, N. 308 zu Art. 13 BGFA; NATER / ZINDEL, a.a.O., N. 139 zu Art. 13 BGFA), wobei auch die Strafverfolgungsbehörden den im Entbindungsentscheid abgesteckten Rahmen beachten müssen (vgl. TRECHSEL / VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 20 [S. 1643] zu Art. 321 StGB).
5.6. Das Interesse an der strittigen Entbindung vom Anwaltsgeheimnis überwiegt die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer deutlich. Die Unverhältnismässigkeitsrüge erweist sich daher als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da ihre Beschwerde im öffentlichen Interesse liege. Inwiefern dies der Fall sein könnte, ist allerdings nicht erkennbar. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten folglich solidarisch zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer wird bei der Festlegung der Gerichtskosten Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann