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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_214/2024  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung; Anhalten eines Fahrzeugs an einer Stelle, wo es den Verkehr behindert, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 14. Dezember 2023 
(4M 22 125). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern sprach A.________ am 31. Mai 2022 der Sachbeschädigung sowie des Anhaltens eines Fahrzeugs an einer Stelle, wo es den Verkehr behindert, schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Die Zivilklage im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung verwies es auf den Zivilweg, jene betreffend das unberechtigte Anhalten wies es ab. A.________ erhob Berufung. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 14. Dezember 2023 die Rechtskraft der unangefochtenen Abweisung der Zivilklage fest und bestätigte im Weiteren die erstinstanzlichen Schuldsprüche und Sanktionsfolgen, wobei es die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.-- reduzierte. Die erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesene Zivilklage schrieb es infolge Rückzugs ab. 
Das Kantonsgericht geht in sachverhaltlicher Hinsicht davon aus, dass A.________ in Luzern einerseits am 5. August 2020 mit einem Tritt ab seinem Fahrrad eine Delle an der Beifahrertüre eines neben ihm fahrenden Personenwagens verursacht hat und andererseits am 19. September 2020 sein Fahrrad auf einer Busspur während rund zwei Minuten und 20 Sekunden angehalten hat, um mit seinem Mobiltelefon die Polizei zu avisieren, nachdem der hinter ihm fahrende Linienbus, der durch sein Anhalten zum Warten gezwungen war, ihm während etwa 20 Metern nah aufgefahren war. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung durch einen Spruchkörper, dem ausschliesslich unabhängige Richterpersonen angehörten, an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und sei hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung das Strafverfahren einzustellen, allenfalls durch einen Freispruch zu erledigen, und sei er vom Vorwurf des unberechtigten Abstellens eines Fahrzeugs freizusprechen, unter Ersatz seiner Verteidigungskosten oder Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Festsetzung seiner Entschädigung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. 
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er ist der Ansicht, dass es dem am angefochtenen Urteil mitwirkenden Ersatzrichter an der nötigen Unabhängigkeit fehle, da dieser als Ersatzrichter in einem Arbeits- und Subordinationsverhältnis zur Vorinstanz als Gerichtsbehörde stehe.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Rüge den Anschein einer Befangenheit des mitwirkenden Ersatzrichters und damit einen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO geltend. Ein Ausstandsgesuch gegen den gleichen Ersatzrichter mit der gleichen Begründung hat er indes bereits im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz gestellt. Darüber hat die Vorinstanz in einem separaten Verfahren knapp zwei Monate nach dem angefochtenen Urteil mit Beschluss vom 5. Februar 2024 abschlägig entschieden (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 68). Die Unabhängigkeit des Ersatzrichters bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern war Inhalt des separaten Ausstandsverfahrens vor der Vorinstanz. Die behauptete fehlende Unabhängigkeit des Ersatzrichters wäre daher in einer Beschwerde gegen den im Ausstandsverfahren ergangenen Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2024 vor Bundesgericht zu rügen gewesen. Der Beschwerdeführer, der selbst Rechtsanwalt und Notar ist, ficht den besagten Beschluss mit vorliegender Beschwerde jedoch nicht an, sondern verlangt darin ausdrücklich nur die Aufhebung des angefochtenen Sachurteils. Auf seine Kritik betreffend die Unabhängigkeit des Ersatzrichters kann daher mangels Verfahrensbezugs nicht eingetreten werden. Dass die entsprechende Kritik gemäss den Sendungsunterlagen der Post auch mit Bezug auf den die Ausstandsfrage betreffenden Beschluss der Vorinstanz vom 5. Februar 2024 rechtzeitig vor Bundesgericht erhoben worden wäre, ändert daran nichts.  
Selbst wenn der Beschluss betreffend die Ausstandsfrage vom 5. Februar 2024 als mit der vorliegenden Beschwerde mitangefochten angesehen würde, könnte auf die Rüge im Übrigen nicht eingetreten werden. Denn der Beschwerdeführer trägt seine Kritik bezüglich der Unabhängigkeit des Ersatzrichters gänzlich losgelöst von der Begründung im erwähnten Beschluss vor und zeigt im Einzelnen daher nicht auf, inwiefern dieser geltendes Recht verletzte. Die Beschwerde würde insofern mithin auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, was ein Nichteintreten zur Folge hat (vgl. E. 1 oben). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme eines gültigen Strafantrags im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Sachbeschädigung. 
 
3.1. Er kritisiert, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 33 Abs. 1 StGB sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zu Unrecht einen Rückzug des Strafantrags durch den Geschädigten verneint. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die erste Rückzugserklärung des Geschädigten vom 16. März 2023 sei entgegen der Vorinstanz nicht missverständlich, da Letzterer dort mit technisch korrekten Begriffen seinen Willen zum Rückzug des Strafantrags erklärt und zudem zum Ausdruck gebracht habe, von seiner Rechtsschutzversicherung beraten worden zu sein, weshalb nicht zu befürchten gewesen sei, er habe nicht zwischen seiner strafprozessualen Rolle als Privatkläger und dem Strafantrag als Prozessvoraussetzung unterscheiden können. Weiter betont er, an der Klarheit jener Erklärung ändere die Meinungsänderung gemäss der zweiten Erklärung vom 24. April 2023 nichts. Zu dieser sei es aufgrund einer Nachfrage und Belehrung der Vorinstanz gekommen, die unzulässig sei, da auf den einmal erklärten Rückzug des Strafantrags nicht zurückgekommen werden könne, die Vorinstanz mit ihrem bei ihrer Nachfrage gemachten Hinweis auf die Kostenfolgen die Meinungsänderung provoziert habe und dieser Hinweis zudem angesichts des bereits im Anzeigeformular enthaltenen solchen Hinweises unnötig gewesen sei. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer dar, dass eine einfache Nachfrage, ob mit dem ersten Rückzugsschreiben der Rückzug des Strafantrags oder der Verzicht auf die Parteistellung gemeint gewesen sei, genügt hätte, und dass ebenso der Grundsatz der Unschuldsvermutung, und sinngemäss jener der freien Beweiswürdigung, die Annahme eines Rückzugs des Strafantrags geböten.  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtete das vom Geschädigten im Berufungsverfahren eingereichte Rückzugsschreiben vom 16. März 2023 als in verschiedener Hinsicht unklar und hielt deshalb eine Nachfrage für angezeigt. Gestützt auf das vom Geschädigten auf ihre Nachfrage hin verfasste weitere Schreiben vom 24. April 2023 befindet sie, dieser habe im Berufungsverfahren auf seine Stellung als Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt verzichtet, den Strafantrag jedoch weiterhin aufrechterhalten (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt lit. E S. 4; E. 4.1.2.3 S. 11 f.).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer vermag diese Beurteilung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss, und der Rückzug des Strafantrags (Art. 33 StGB) vom Verzicht auf die Stellung als Privatkläger (Art. 120 StPO) zu unterscheiden ist, Letzterer mithin nicht ohne Weiteres Ersteren beinhaltet (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2.2 S. 10 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; vgl. auch Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass als Ausfluss des unter anderem in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO normierten Grundsatzes von Treu und Glauben es den Strafbehörden obliegt, Unklarheiten in prozessual relevanten Erklärungen durch Nachfragen zu beseitigen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2.2 S. 11 mit Hinweis namentlich auf WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 3 StPO, und LIEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 120 StPO; vgl. auch Urteile 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.3; 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.1).  
 
3.3.2. Wenn die Vorinstanz das (erste) Rückzugsschreiben des Geschädigten vom 16. März 2023 als in verschiedener Hinsicht unklar einstuft und sich deshalb zur Nachfrage veranlasst sah, ist das entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu kritisieren. Der unbeanstandeten und daher nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Geschädigte im besagten Schreiben im zweiten Absatz in Fettschrift festhielt, er ziehe seinen Zivilantrag zurück, da er die Reparaturkosten von seiner Versicherung ersetzt erhalten habe. Im vierten Absatz hat er alsdann um kurze Bestätigung seines Rückzugs des Straf- und Zivilantrags ersucht (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2.3 S. 11). Wohl trifft zu, dass der Geschädigte zuletzt explizit von einem Rückzug des Strafantrags spricht. Seine Äusserung, den "Zivilantrag" (gemeint wohl die Zivilklage nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, wie das auch die Vorinstanz festhält) zurückzuziehen, und sein Ersuchen, den Rückzug nicht nur des "Zivilantrags", sondern auch des Strafantrags zu bestätigen, sind jedoch widersprüchlich, da Erstere allein den Zivil- und Zweiteres zusätzlich noch den Strafpunkt betrifft. Diese Diskrepanz, welche die Vorinstanz als eine von zwei Unklarheiten anführt und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gänzlich unerwähnt lässt, ist augenfällig und gibt zur Nachfrage Anlass. Die Nachfrage der Vorinstanz im Anschluss an das Schreiben vom 16. März 2023 war (bereits) angesichts dessen rechtens. Auf die von der Vorinstanz erkannte weitere Unklarheit betreffend die Verwendung des Begriffs "Zivilantrag" und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.  
 
3.3.3. Für die Annahme, das zweite Schreiben des Geschädigten vom 24. April 2023 stelle eine unzulässige Meinungsänderung dar, fehlt es bei diesem Ergebnis an der Grundlage, war die Meinung bis dahin doch, wie soeben gezeigt, gerade noch nicht hinreichend kundgetan. Der darüber hinaus geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit ihrem Hinweis auf die Kostenfolgen, die im Rückzugsfall greifen würden, den Entschluss des Geschädigten gemäss seinem zweiten Schreiben "provoziert", vermag alsdann bereits deshalb nicht zu überzeugen, da eine Erläuterung der entsprechenden Kostenfolgen - wie das der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde hervorhebt - schon im Formular für Anzeigedelikte erfolgt ist, die Kostenfolgen dem Geschädigten also schon im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, und nicht erst auf Hinweis der Vorinstanz, bekannt gewesen waren. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit besagtem Einwand in Widerspruch auch zu seiner eigenen Argumentation, wenn er eine Nachfrage der Vorinstanz jedenfalls ohne Hinweis auf die Kostenfolgen als richtig ansieht und somit entgegen seinem Standpunkt, wonach die erste Erklärung des Geschädigten genügend deutlich sein soll, einen Klärungsbedarf voraussetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Grundsätze der Unschuldsvermutung und freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 StPO auf eine Beweislosigkeit betreffend die Frage des Rückzugs des Strafantrags beruft, die nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, übersieht er schliesslich, dass es sich dabei letztlich um die von der Vorinstanz festgestellte, zur Nachfrage anlassgebende Unklarheit handelt. Seine Kritik geht insoweit an der Sache vorbei.  
 
3.3.4. Den Inhalt der zweiten, präzisierenden Erklärung des Geschädigten vom 24. April 2023 bzw. deren Klarheit (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2.3 in fine S. 11 f.) bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
3.4. Die Kritik an der vorinstanzlichen Annahme eines aufrechterhaltenen Strafantrags betreffend das Delikt der Sachbeschädigung ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bemängelt den Schuldspruch des Anhaltens eines Fahrzeugs an einer Stelle, wo es den Verkehr behindert. 
 
4.1. Unter dem Titel einer offensichtlich aktenwidrigen, gegen die Unschuldsvermutung verstossenden Sachverhaltsfeststellung bemängelt er, die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, der Buschauffeur und nicht er habe die Polizei avisiert, er (der Beschwerdeführer) habe die Fahrgäste in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert und es sei ihm subjektiv gar nicht um die Identifizierung des Buschauffeurs gegangen. Mit ausführlichen Vorbringen rügt er ausserdem, die Vorinstanz lehne zu Unrecht ein ihm zugestandenes Festnahmerecht nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO und damit einen Rechtfertigungsgrund ab. Er kritisiert die diesbezügliche Verhältnismässigkeitsbeurteilung der Vorinstanz und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Schwere seiner Gefährdung durch das vorausgegangene zu nahe Auffahren des Buschauffeurs ausser Acht gelassen, zu Unrecht dieses Verhalten nur als Übertretung eingestuft und nicht beachtet, dass sein Anhalten zur Sicherung der für eine Verurteilung des Buschauffeurs massgebenden Aussagen einer Auskunftsperson notwendig gewesen sei. Darüber hinaus stellt er in Abrede, sich überhaupt objektiv und subjektiv tatbestandsmässig verhalten zu haben.  
 
4.2. Die Vorinstanz erachtet den objektiven und subjektiven Tatbestand des unerlaubten Anhaltens bzw. Aufstellens eines Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m Art. 37 Abs. 2 SVG als erfüllt, weil der Beschwerdeführer durch das Anhalten mit seinem Fahrrad auf der Busspur während rund zwei Minuten und 20 Sekunden die Gefahr einer Behinderung öffentlicher Verkehrsmittel geschaffen und tatsächlich auch den hinter ihm fahrenden Linienbus an der Weiterfahrt gehindert hat, und weil er dabei mit Wissen und Willen handelte. Das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen verneint sie, insbesondere auch den Fall eines Festnahmerechts durch Privatpersonen nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO, auf das sich der Beschwerdeführer schon im Berufungsverfahren berief. Zum entsprechenden Festnahmerecht erwägt sie zusammengefasst, ein solches scheitere bereits an der fehlenden Voraussetzung eines vorausgegangenen, dem Buschauffeur anzulastenden Verbrechens oder Vergehens. Es wäre jedoch auch unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer den Buschauffeur mittels Nachfragen an der folgenden Bushaltestelle oder anhand der Bus- bzw. Liniennummer, Bushaltestelle und Uhrzeit hätte identifizieren können, und weil zudem durch das Anhalten nicht allein der Buschauffeur, sondern auch dessen Fahrgäste in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert worden seien (angefochtenes Urteil E. 5.2.2.1 f. S. 24 f.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 37 Abs. 2 SVG untersagt das Anhalten oder Aufstellen von Fahrzeugen an Stellen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).  
 
4.3.2. Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt Privatpersonen, eine andere Person vorläufig festzunehmen, sofern polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und die andere Person bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen wird.  
 
4.4. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag auch in diesem Punkt nicht durchzudringen.  
 
4.4.1. Was er aus seinem Einwand ableitet, die Vorinstanz nehme fälschlicherweise an, nicht er, sondern der Buschauffeur habe die Polizei avisiert, erschliesst sich nicht; der Einwand trifft ausserdem nicht zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 22). Mit der von ihm angeführten Schwere seiner Gefährdung durch den Bus, welche die Vorinstanz übergangen habe, zielt der Beschwerdeführer sodann darauf ab, eine erhöhte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und damit ein vorausgegangenes Vergehen zu begründen, welchenfalls ein privates Festnahmerecht grundsätzlich möglich wäre. Die betreffende Frage muss hier jedoch nicht vertieft werden, da die Vorinstanz das Anhalten des Beschwerdeführers selbst bei Vorliegen eines Vergehens als unverhältnismässig qualifiziert und der Beschwerdeführer diese Beurteilung nicht als rechtswidrig auszuweisen vermag. Vorweg nicht weiter einzugehen ist dabei auf seine Einwände betreffend die Aspekte, inwieweit Fahrgäste betroffen waren und ob er die Identifizierung des Buschauffeurs beabsichtigt hatte, handelt es sich dabei doch nicht um die primären Punkte, anhand derer die Vorinstanz auf die Unverhältnismässigkeit eines Festhaltens des Buschauffeurs schliesst. Vielmehr bejaht sie eine solche bereits wegen der fehlenden Notwendigkeit des Festhaltens des Buschauffeurs zur Feststellung seiner Identität und Zuführung desselben zu einem Strafverfahren. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nachvollziehbar, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.2.2 S. 25; Urteile 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 3.4; 6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nur durch das Anhalten habe die für eine Verurteilung des Buschauffeurs wesentliche Auskunftsperson erhältlich gemacht werden können, und mithin das Argument der Beweissicherung, ändert hieran nichts. Denn nicht nur unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, weshalb dieser Punkt, den er soweit ersichtlich erstmals anführt, nicht bereits im kantonalen Verfahren Thema war, sondern zeigt er auch nicht nachvollziehbar auf, warum sein mehr als zwei Minuten dauernder Halt vor dem Bus für eine Sicherstellung der Aussagen der Auskunftsperson erforderlich gewesen wäre. Die Umstände rund um die Begegnung mit der Auskunftsperson bleiben vielmehr gänzlich unklar. Seine Hinweise, aufgrund seiner "erheblichen Furcht" sei er in der "Fähigkeit zur sekundenschnellen Wahrnehmung der Auskunftsperson beeinträchtigt" und diese Wahrnehmung sei zudem von seinen "technischen Schwierigkeiten mit dem Mobiltelefon absorbiert" gewesen (Beschwerde Ziff. 3.3.10 S. 16), reichen hierfür nicht aus.  
 
4.4.2. Ebenfalls kein Erfolg beschieden ist schliesslich seiner Kritik, soweit er die Tatbestandsmässigkeit in Abrede stellt. Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand in objektiver Hinsicht, weil das Anhalten auf der Busspur den Linienbus an seiner Weiterfahrt hinderte, nicht aber weil dadurch dessen Fahrgäste und/oder andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt oder gefährdet worden wären. Die auf die letztgenannten Aspekte gerichteten Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach an der Sache vorbei. Gleichermassen unbehelflich ist sein Hinweis darauf, sein Wille sei nicht auf eine Behinderung des Busses oder des Verkehrs bzw. Gefährdung desselben gerichtet gewesen, sondern auf das Einholen der Hilfe der Polizei zur Sicherstellung der Beweismittel. Denn gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt bereits mit Wissen und Willen, wer die Tatverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt. Weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Behinderung des Linienbusses nicht zumindest im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst gewesen wäre (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3e) und er diese Folge nicht zumindest in Kauf genommen hätte, ist weder in der Beschwerde dargelegt noch erkennbar.  
 
4.5. Auch die am Strassenverkehrsdelikt geübte Kritik erweist sich folglich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller