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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_389/2023  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das BG über die 
Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (aCovid-19-Verordnung 
besondere Lage), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Februar 2023 (SU220010-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Meilen vom 25. August 2021 vorgeworfen, am 9. November 2020 ohne die vorgeschriebene Gesichtsmaske ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt zu haben. Dem Sicherheitsangestellten der B.________ AG habe sie anlässlich einer Kontrolle erklärt, sie besitze ein ärztliches Attest. Das Statthalteramt wirft A.________ vor, die Aufforderungen des Sicherheitsangestellten, ihm dieses Attest vorzuweisen, nicht befolgt und sich durch Nichtbefolgen dieser Anweisungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) schuldig gemacht zu haben. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 3. Februar 2023 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2022 zweitinstanzlich des Ungehorsams (Widerhandlung gegen Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 150.--. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt sinngemäss und im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2023 sei aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe zu befreien und ihre Ehre sei wiederherzustellen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Es seien ihr die angefallenen Kosten zu ersetzen und für den psychischen Stress aufgrund der unrechtmässigen Verurteilung sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Soweit erforderlich sei ihr zu ermöglichen, die Beschwerde zu ergänzen oder zu korrigieren. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin legt dar, sie sei ein "Laie", weshalb sie beantragt, bei Mängeln in ihrer Beschwerdeschrift sei ihr die Korrektur bzw. Ergänzung zu ermöglichen (Beschwerde S. 2).  
Das Gesuch ist abzuweisen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es ist weder dargelegt, noch ersichtlich, dass ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG vorliegt. Das Nachreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung ausserhalb einer Replik hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 6B_1175/2016, 6B_1176/2016 vom 24. März 2017 E. 3 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2023 eröffnet. Ihre Beschwerde in Strafsachen datiert vom 17. März 2023 und ging beim Bundesgericht am 20. März 2023 ein. Eine Beschwerdekorrektur oder -ergänzung innerhalb der 30-tägigen Frist wäre somit ohnehin nicht mehr möglich. 
 
1.2. Vorliegend ist einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 3. Februar 2023 Anfechtungs- und Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Deshalb kann die Beschwerdeführerin mit Einwänden, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen auf ihre Vorbringen eingegangen wird, sind sie für die Entscheidfindung nicht relevant bzw. genügen sie den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch. Dabei kritisiert sie sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Zusammengefasst führt sie aus, die Vorinstanz missachte das zum Tatzeitpunkt gültige Recht, denn darin sei keine Befugnis eines Sicherheitsbeauftragten vorgesehen, ärztliche Zeugnisse einzusehen. Folglich sei der Mitarbeiter der B.________ AG nicht berechtigt gewesen, die Vorweisung ihres ärztlichen Attests anzuordnen oder darin Einblick zu nehmen. Er sei lediglich befugt gewesen, sie aus dem Zug zu weisen. Dieser Wegweisung sei sie nachgekommen. Sie sei ausgestiegen und habe bei der nachfolgenden Klärung dem Kantonspolizisten dann ihr ärztliches Attest gezeigt. [Des Ungehorsams (Widerhandlung gegen Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST]. Sie habe sich somit keiner Anordnung widersetzt, die rechtens gewesen sei. Schliesslich sei der Sachverhalt willkürlich, weil der Mitarbeiter der B.________ AG nicht die Transport-, sondern die Kantonspolizei beigezogen habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 bestand unter dem Titel "Reisende im öffentlichen Verkehr" eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen. Von dieser Pflicht ausgenommen waren - abgesehen von Kindern vor ihrem 12. Geburtstag - Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26; Fassung vom 6. Juli 2020).  
In den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) in der Version vom 3. Juli 2020 (inkl. Erläuterungen zu Art. 3a, der am 6. Juli 2020 in Kraft trat) wird präzisierend ausgeführt, von der Maskenpflicht seien, neben den Kindern vor ihrem 12. Geburtstag, auch Personen ausgenommen, die namentlich aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen könnten. Diese Gründe seien gegebenenfalls plausibel auszuweisen (Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske, Menschen mit bestimmten Behinderungen, für die das Tragen einer Maske nicht zumutbar oder in der Praxis - beispielsweise wegen motorischen Einschränkungen - nicht umsetzbar sei etc.). Zu Zwecken einer erforderlichen Kommunikation mit Menschen mit einer Hörbehinderung könne insbesondere das Personal die Maske selbstverständlich abnehmen (vgl. vorgenannte Erläuterungen, S. 3). 
In der nachfolgenden Fassung, derjenigen vom 15. August 2020, wurde Art. 3a Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage ergänzt. Demnach müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: (lit. a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; (lit. b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (siehe Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020). Diese Bestimmung wurde in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage, die zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls (am 9. November 2020) in Kraft war, nicht geändert (Fassung vom 2. November 2020). 
 
2.2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGST sorgen die Sicherheitsorgane für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften und unterstützen die zuständigen Stellen bei der Verfolgung von Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit sich diese Verstösse auf die Sicherheit der Reisenden, der Angestellten, der transportierten Güter, der Infrastruktur, der Fahrzeuge oder auf den ordnungsgemässen Betrieb auswirken können. Entsprechend den in Art. 4 Abs. 1 BGST vorgesehenen Befugnissen der Sicherheitsorgane können der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei (lit. a.) Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen; (lit. b.) Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen sowie (lit. c.) von Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, eine Sicherheitsleistung verlangen. Wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 10'000.-- bestraft (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGST).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.5.1; 6B_470/2024 vom 15. Juli 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Mit ihren Darlegungen betreffend einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hätte. Diese begründet zwar knapp, aber dennoch genügend sorgfältig und nachvollziehbar, weshalb auf die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz abgestellt werden kann. Jene erachte es in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin als erwiesen, dass es ihr bewusst gewesen sei, dass es sich bei der Person, die von ihr die Vorweisung des Attests verlangt habe, um einen Sicherheitsangestellten der Bahn gehandelt habe. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rüge, lege sie nicht dar, inwiefern der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Insbesondere bezeichne sie die Person, die sie im Zug kontrolliert habe, selbst als "B.________" und mache nicht geltend, diese sei nicht als Sicherheitspersonal der Bahn erkennbar gewesen (Urteil S. 6 f. E. III.2 f.). Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.  
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach der Sicherheitsangestellte der Bahn einen Kantonspolizisten und nicht die Transportpolizei avisiert habe (Beschwerde S. 3; Urteil S. 9 E. 2.3), ist unbehelflich, zumal er offensichtlich keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. 
 
2.5. Die Vorinstanz erwägt, ein Mitarbeiter der B.________ AG habe die Beschwerdeführerin in einer S-Bahn, die von der SBB betrieben werde, kontrolliert. Die B.________ AG sei für die Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b BGST zuständig und befugt gewesen, gemäss Art. 4 Abs. 1 BGST zu handeln. Die Sicherheitsorgane hätten für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Zu diesen Benützungsvorschriften sei auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage und die in Abs. 1 lit. b dieses Artikels enthaltene Ausnahme von dieser Maskentragepflicht zu zählen. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, sie habe dem B.________-Mitarbeiter erklärt, dass sie über ein entsprechendes ärztliches Attest verfüge, weshalb sie den gesetzlich geforderten "Nachweis" der Ausnahme von der Maskentragepflicht als erbracht erachte. Mit ihrer mündlichen Ankündigung, über ein ärztliches Attest betreffend Maskendispens zu verfügen, habe sie das Vorliegen einer solchen Ausnahme nachgewiesen. Dem könne nicht gefolgt werden. Bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch gehe hervor, dass der "Nachweis" einer Tatsache über das Aufstellen einer Behauptung hinausgehen müsse. Damit der besagte Mitarbeiter der B.________ AG - im Hinblick auf die Ausnahmeregelung von Art. 3a Abs. 1 lit. b aCovid-19-Verordnung besondere Lage für die Einhaltung der Vorschriften habe sorgen können, müsse es ihm möglich sein, von einem Fahrgast zu verlangen, dessen behauptetermassen vorhandenes ärztliches Attest vorzuweisen und dieses auch einzusehen. Andernfalls würde diese Bestimmung ihres Sinnes entleert. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin die Vorweisung ihres Attestes gegenüber dem Mitarbeiter der B.________ AG nicht verweigern dürfen. Indem sie dies getan habe, habe sie einer Anordnung einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zuwider gehadelt (Art. 9 Abs. 1 BGST; Urteil S. 8 f. E. IV. 2.1 f.). Daran ändere nichts, dass der B.________-Mitarbeiter der Aufforderung der Beschwerdeführerin, sich ihr gegenüber auszuweisen, was sie gemäss eigener Angabe als Bedingung für das Vorweisen ihres Attests gestellt habe, erst in Anwesenheit der beigezogenen Polizei nachgekommen sei. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 17. August 2011 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (VST; SR 745.21) sehe hinsichtlich Identifizierbarkeit vor, dass das Personal des Sicherheitsdienstes, das Schutzaufgaben wahrnehme, bei der Ausübung seiner Funktion identifizierbar sei und nicht mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Transportpolizei oder von Polizeibehörden verwechselt werden könne. Der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass sie es mit einem Sicherheitsangestellten der Bahn zu tun gehabt habe, nachdem sich dieser als solcher zu erkennen gegeben und erkennbar in dieser Funktion mit ihr interagiert habe. Entsprechend sei ihr auch bewusst gewesen, dass sie dessen Anweisung, das Attest vorzuweisen, zu befolgen habe, was sie dennoch willentlich verweigert habe. Somit habe sich die Beschwerdeführerin der Anordnung vorsätzlich widersetzt, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 BGST erfüllt sei (Urteil S. 9 f. E. IV.2.3).  
 
2.6. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das BGST (durch Ungehorsam gegen eine Anordnung einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) verletzt kein Bundesrecht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 8 ff. E. IV. 2.1 ff.). Da der Mitarbeiter der B.________ AG für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften in der S-Bahn zu sorgen hatte, wozu zum fraglichen Zeitpunkt unbestrittenermassen auch die Maskentragepflicht gemäss Art. 3a aCovid-19-Verordnung besondere Lage zählte, war er auch ohne Weiteres dazu befugt, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, ihm das gemäss ihren Angaben mitgeführte medizinische Attest vorzuweisen. Indem die Beschwerdeführerin sich weigerte, dem B.________-Mitarbeiter ihr Attest vorzulegen, hat sie seiner Anordnung zuwider gehandelt (Art. 9 Abs. 1 BGST). Mit der Vorinstanz ist sodann weiter festzuhalten, dass für die Weigerung der Beschwerdeführerin auch kein Rechtfertigungsgrund bestand. Das ärztliche Attest, das bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne, habe sie sich zum Zweck ausstellen lassen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Maskentragepflicht nachweisen zu können. Insofern könne nicht argumentiert werden, dass es eine Verletzung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB bedeuten würde, wenn sie ein derart "hochpersönliches Dokument" wie das Attest betreffend Maskendispens zur Einsicht vorweisen müsse (Urteil S. 10 f. E. 2.5; vgl. Beschwerde S. 4 und S. 6).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin begründet ihre weiteren Anträge einzig mit dem beantragten Freispruch des Ungehorsams (Widerhandlung gegen Anordnungen einer mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es bei der diesbezüglichen Verurteilung bleibt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Februar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini