Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_125/2024
Urteil vom 3. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Januar 2024 (5V 22 326).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1961, war bei der B.________ AG als Vorarbeiter Trockenbauer (Gipser) angestellt und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 6. Dezember 2019 beim Anzeichnen der Decke von einer Bockleiter stürzte. Dabei brach er sich den rechten Ellbogen und die Nase. Die Suva erbrachte in der Folge die Versicherungsleistungen. Am 18. August 2020 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen verfügungsweise per 1. September 2020 ein, wobei sie ohne Präjudiz für die Taggeldzahlungen bis am 30. September 2020 aufkam. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 verneinte die Suva sodann einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades (4 %) und gewährte eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %. Auf Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Januar 2022 hielt die Suva daran fest (Einspracheentscheid vom 24. August 2022).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 30. Januar 2024 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine angemessene Rente der Unfallversicherung zuzusprechen.
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. August 2022 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Im Zentrum steht die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug von dem auf statistischer Basis ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist.
3.
3.1. Im Einspracheentscheid, auf den die Vorinstanz verweist, sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Darauf wird verwiesen.
3.2.
3.2.1. Ergänzend ist anzumerken, dass mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).
3.2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt.
3.2.3. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).
4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns am 1. Oktober 2021 "rund 60 Jahre alt" gewesen sei, weshalb Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich Anwendung finde. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst eine erschwerte Einsetzbarkeit wegen fortgeschrittenen Alters geltend gemacht habe. So habe er sich aus freien Stücken - überwiegend wahrscheinlich (auch) altershalber - dazu entschieden, die Erwerbstätigkeit nicht wieder aufzunehmen. Folglich seien diejenigen Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter (bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und zog den monatlichen Durchschnittslohn für Männer heran, die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art beschäftigt sind (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; Fr. 5417.-). Indexiert auf das Jahr 2021 und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit ergebe sich ein Jahresverdienst von gerundet Fr. 68'434.32. Ein leidensbedingter Abzug aufgrund des Alters falle im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 UVV ausser Betracht. Überdies könne vorliegend von einer stark eingeschränkten Motorik und Kraft oder sogar von einer faktischen Einhändigkeit nicht die Rede sein. Zumutbar sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit ganztägiger Arbeitsfähigkeit ohne repetitive und höchstens mit leichten Drehbewegungen des rechten Unterarms, keine Tätigkeiten, die mit Schlägen und/oder Vibrationen für die rechte obere Extremität verbunden seien. Ansonsten bestünden keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur. Es gebe des Weiteren keine Hinweise auf einen erhöhten Pausenbedarf, eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, feinmotorische Einschränkungen, einen Ausschluss bestimmter Tätigkeiten oder Einschränkungen hinsichtlich Wechselbelastung. Der Suva sei zuzustimmen, dass ein Tabellenlohnabzug nicht sachgerecht sei, da angepasste Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. In Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 74'552.54 und des Invalideneinkommens von Fr. 68'434.32 resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Dem Beschwerdeführer sei folglich zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen worden.
5.
Der Beschwerdeführer ficht das von der Vorinstanz errechnete Invalideneinkommen an und rügt im Wesentlichen, dass ihm ein Abzug vom Tabellenlohn zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Im Hinblick auf sämtliche nachfolgenden Aspekte sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 5 % angebracht und zwingend vorzunehmen.
5.1. Insoweit eingewendet wird, dass ihm im Verhältnis zur Integritätsentschädigung ein sachgerechter Abzug vom Tabellenlohn zuzugestehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es sind bei ihm nur eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks mit einem Streckdefizit von ca. 15 Grad, leichte Druckdolenzen über dem medialen Epicondylus sowie über der ventroradialen Seite des rechten Ellbogens und eine mässige Kraftminderung ausgewiesen. Motorik und Kraft sind hingegen nicht stark eingeschränkt. Dies rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil 8C_57/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 5.2.1 mit Hinweis auf Urteile 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2 und 4.2.2; 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 f.).
5.2.
5.2.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er bei der Notwendigkeit von Drehbewegungen des rechten Unterarms sowie bei Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen auf die rechte obere Extremität verbunden sind, massiv eingeschränkt bleibe. Ausserdem wirke sich seine frühere Schwerarbeit auch mangels Ausbildung und/oder Erfahrungen in anderen Branchen als dem Gipsergewerbe im Vergleich zu gesunden Mitbewerbenden lohnmässig negativ aus.
5.2.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vorliegend nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, sind keine weiteren Einschränkungen vorhanden. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteile 8C_359/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3.1; 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Angesichts des genannten Zumutbarkeitsprofils ist vorliegend von einem genügend breiten Spektrum an realisierbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Folglich können unter dem Titel des leidensbedingten Abzuges grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2.2). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu wiederholen ist sodann, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasst, weshalb der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, keinen Abzug rechtfertigt.
5.3.
5.3.1. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, es seien von der Vorinstanz weder die mit seinem Alter verbundene Herausforderung, eine leidensangepasste Tätigkeit in einem für ihn beruflich völlig neuen und ungewohnten Umfeld aufzunehmen, noch seine sprachlichen Schwierigkeiten berücksichtigt worden.
5.3.2. Inwiefern dem Beschwerdeführer bei der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit aus Altersgründen ein erwerblicher Nachteil entsteht, erläutert er nicht. Vorliegend fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters verglichen mit anderen Beschäftigten seiner Alterskategorie mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. Ein Abzug aufgrund des fortgeschrittenen Alters fällt im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 UVV aber ohnehin ausser Betracht, da auf die Erwerbseinkommen einer versicherten Person im mittleren Alter abgestellt wird (vgl. E. 3.2.2 hiervor; BGE 148 V 419 E. 8.5). Nicht abzugsrelevant sind sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten, da diesem Aspekt bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; 8C_879/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.4.3).
5.4. Die Vorinstanz hat demzufolge kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. August 2022 den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann