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1P.18/2000/mng
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. März 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Bopp.
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In Sachen
Andres Johannes Wolfgang Studer, Postfach 359, Regensdorf, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
betreffend
"Verfassungsklage"
(Aufhebung von Art. 261bis StGB bzw. Art. 171c MStG),
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- Mit Eingabe vom 10. Januar 2000 führt Andres J.W.
Studer "Verfassungsklage" bzw. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Straftatbestandes von Art. 261bis StGB bzw. Art. 171c MStG (Verbot der Rassendiskriminierung). Diese Gesetzesbestimmungen seien, wie er geltend macht, in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig und daher rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung hin (1. Januar 1995) aufzuheben. Nachdem die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sei, sei dieser Verfassungsbruch direkt klagbar geworden.
Der Beschwerdeführer ficht somit nicht einen gestützt auf das Strafgesetzbuch ergangenen kantonalen Hoheitsakt an, sondern er hält den erwähnten Straftatbestand als solchen für verfassungswidrig. Damit verlangt er im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle, die fragliche bundesgesetzliche Regelung auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.
Beizufügen ist schon hier, dass der Beschwerdeführer ein auf den genannten Tatbestand abgestütztes, am 2. März 1999 ergangenes Urteil des Bezirksgerichts Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen hat. Das obergerichtliche Verfahren ist nach wie vor hängig. Der Beschwerdeführer ist bereits am 14. Oktober 1999 darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich beim bezirksgerichtlichen Urteil somit noch nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil handelt bzw. dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erst gegen ein solches Urteil zulässig ist ( Art. 86 und 87 OG ).
Er hält nun aber offenbar dafür, gestützt auf Art. 189 BV (mit dem Titel "Verfassungsgerichtsbarkeit") sei seine "Verfassungsklage" unabhängig von einem kantonalen Entscheid zulässig.
2.- Das Bundesgericht kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (Art. 188Abs. 2 BV).
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe mit dem Titel "Verfassungsklage" versehen. Ein derart bezeichnetes Rechtsmittel ist in der Bundesrechtspflege nicht vorgesehen.
Der Sache nach handelt es sich aber um eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG), wie denn auch der Beschwerdeführer selber am Rande einräumt. Eine solche Beschwerde kann nur gegen kantonale Hoheitsakte erhoben werden (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl. , Bern 1994, S. 106 ff.; René Rhinow/Heinrich Kol-ler/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 329 Rz. 1709).
Dem Bundesgericht ist es auch im Rahmen der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen nachgeführten Bundesverfassung vom 18. April 1999 verwehrt, ein wie hier von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz abstrakt oder konkret auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Wie schon nach den Bestimmungen von Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 aBV (s. dazu BGE 125 III 209 E. 5 S. 216, 124 II 480 E. 3a S. 487, 117 Ib 367 E. 1a S. 369, je mit weiteren Hinweisen), auf welche der Beschwerdeführer übrigens schon im Verlaufe der Jahre 1993 und 1994 wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden auch nach Art. 191 der nachgeführten Bundesverfassung vom 18. April 1999 massgebend. Diese am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Regelung hat an der durch die frühere Verfassung vorgegebenen Rechtslage somit nichts geändert.
Auch wenn Art. 189 BV mit dem Titel "Verfassungsgerichtsbarkeit" versehen ist, ist der Ausschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen bei der Nachführung beibehalten worden (s. zum Ganzen auch Walter Kälin, Die Bedeutung der neuen Bundesverfassung für das öffentliche Verfahrensrecht, in: Die neue Bundesverfassung, BTJP 1999, S. 269; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bern 2000, Bd. I, S. 641 ff.).
Die hier beanstandete bundesgesetzliche Regelung kann somit mit keinem Rechtsmittel angefochten werden, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.
Erst ein für den Beschwerdeführer allenfalls nachteilig lautendes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich könnte unter Einhaltung der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen an das Bundesgericht weitergezogen werden, sei es mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung bundesrechtlicher Strafbestimmungen (Art. 268 ff. BStP) und/oder mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 ff. OG); auch dannzumal wäre das Bundesgericht aber bei der Beurteilung der Einwände des Beschwerdeführers nach Art. 191 BV an das Bundesgesetz gebunden. Verhält es sich aber so, dass ein kantonaler letztinstanzlicher Entscheid nach wie vor aussteht, so kann auf die vorliegende Beschwerde auch wegen fehlender Letztinstanzlichkeit (Art. 86/87 OG, oben E. 1) nicht eingetreten werden.
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: