Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 554/04 
 
Urteil vom 3. März 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 16. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene K.________ war vom 1. Oktober 1996 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber auf den 31. August 2002 als Produktions-Hilfsarbeiter bei der Firma J.________ tätig. Nachdem er zeitweilig Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, meldete er sich am 9. April 2003 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schulter-Nackenschmerzen, verbunden mit Schwindel, Kreuzschmerzen, zeitweise mit Ausstrahlung ins rechte Bein sowie Bluthochdruck zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle Schwyz holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Mai/1. Juni 2003 ein, dem weitere Einschätzungen (des Dr. med. A.________, Neurologie FMH, vom 4. September 2001 und 14./28. April 2003, des Dr. med. N.________, FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 21. September 2001, des Zentrums X.________ [Frau Dr. med. G.________] vom 30. September 2002, des Dr. med. B.________, Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Oktober 2002, des Spitals S.________, Innere Medizin, vom 24. Juni und 18. November 2002 und des Spitals Z.________, Innere Medizin, vom 3. Mai 2003) beilagen sowie eine Beurteilung des Spitals Z.________ vom 5. Mai 2003 ein. Nach Durchführung erwerblicher Abklärungen verfügte sie am 26. Juni 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da bei einem Invaliditätsgrad vom 11,32 % kein Rentenanspruch gegeben sei und bei voller Arbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 hielt sie an ihrer Verfügung fest und wies gleichzeitig das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. 
B. 
Ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit verneinte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Zwischenbescheid vom 7. April 2004 einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies es die Beschwerde - und ebenso den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren - ab (Entscheid vom 16. Juni 2004). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht, eventuell an die IV-Stelle; eventuell die Anordnung von Wiedereingliederungsmassnahmen; eventuell die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das letztinstanzliche wie auch für das Einsprache- und kantonale Beschwerdeverfahren. 
 
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingaben vom 12. Januar und 23. Februar 2005 lässt K.________ um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen, da die von Vorinstanz und Verwaltung eingereichten Stellungnahmen neue Behauptungen enthielten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 
1.1.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach Eingang von Beschwerde und Vernehmlassung nur ausnahmsweise statt. Ein solcher ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs durchzuführen, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht im Urteil O. vom 19. August 2004, 1A.43/2004, erwogen hat, besteht auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. insbesondere Entscheid F.R. gegen die Schweiz vom 28. Juni 2001, Nr. 37292/97, publiziert in: VPB 2001 Nr. 129 S. 1347 und ZBI 102/2001 S. 662) kein unbedingter Anspruch darauf, sich in jedem Fall zu den Vorbringen einer Gegenpartei zu äussern, denn dies hätte zur Folge, dass ein Schriftenwechsel gar nie geschlossen werden könnte. Überdies stünde ein solcher Anspruch in klarem Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen, welche der prozessleitenden Behörde das Recht einräumen, den Schriftenwechsel abzuschliessen, wenn die Sache liquid ist, aber auch zu dem ebenfalls konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ein Recht, sich zu Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, besteht nur, wenn diese nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthalten. 
1.1.2 Weder die Vernehmlassung des kantonalen Gerichts noch diejenige der IV-Stelle rechtfertigen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 
1.2 Soweit die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 die Akten "VI 020 (IV-Akten Bel. Nr. 1-11, IV-Akten Einspracheakten Bel. Nr. 12-13; 2 eingeholte Urteile)" erwähnt, handelt es sich dabei um die dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensakten sowie um zwei Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (Entscheide M.P. vom 28. Mai 2001, S 99 4, sowie A.V. vom 9. Oktober 2000, S 99 922), die das kantonale Gericht beizog, nachdem der Versicherte in seiner Beschwerde darauf Bezug genommen hatte. Auf eine nochmalige Zustellung der Akten kann daher verzichtet werden. 
2. 
2.1 Unbestrittenerweise verfügt der Versicherte nur über beschränkte Deutschkenntnisse. So bemerkte Dr. med. A.________ in seinem Bericht vom 4. September 2001, die Anamneseerhebung sei aus sprachlichen Gründen deutlich eingeschränkt gewesen. Auch die Ärzte am Spital S.________ hielten am 24. Juni 2002 fest, der Beschwerdeführer spreche schlecht Deutsch. Hausarzt Dr. med. E.________ wies am 1. Juni 2003 darauf hin, der Beschwerdeführer verstehe die deutsche Sprache schlecht und sei diesbezüglich auf die Hilfe seiner Kinder angewiesen. Anlässlich der - ohne Dolmetscher durchgeführten - mündlichen Verhandlung vor dem kantonalen Gericht gab der Versicherte an, bei der Arbeit habe der Chef deutsch gesprochen; er verstehe diese Sprache aber nicht so ganz. Gleichwohl war er in der Folge in der Lage, die ihm gestellten Fragen mit hinreichender Klarheit zu beantworten. Lediglich die Beschreibung der Schmerzintensität war ihm offenbar nicht möglich, wobei zu beachten ist, dass ihm die entsprechende Frage zusammen mit einer anderen (nach der Äusserung der Schmerzen) unterbreitet wurde und er lediglich die zweite Frage beantwortete. Ob er sich zur Schmerzintensität tatsächlich aus sprachlichen Gründen nicht zu äussern vermochte, wie er dies behauptet, bleibt zumindest fraglich. 
 
Den zahlreichen Arztberichten ist deutlich und zweifelsfrei zu entnehmen, an welchen (somatischen) Schmerzen der Versicherte leidet. Auch erwecken die ärztlichen Einschätzungen nicht den Eindruck, die untersuchenden Mediziner hätten mit seinen Schmerzbeschreibungen nichts anfangen können oder seien in ihren Diagnosen aufgrund mangelhafter Verständigung unsicher gewesen. Schliesslich konnte der Rechtsvertreter trotz Anwesenheit von Übersetzungsgehilfen bei seinen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeben, die wegen Verständigungsproblemen nicht untersucht oder zu wenig berücksichtigt worden wären. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Berichte betreffend seine somatischen Beschwerden, insbesondere gegen die Einschätzungen des Dr. med. A.________ und der Ärzte am Spital S.________, den Einwand unzureichender Abklärung aus sprachlichen Gründen erhebt, ist dieser nach dem Gesagten unbeachtlich. 
2.2 Zu prüfen ist, wie es sich hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilungen verhält. 
2.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog im Urteil N. vom 16. Januar 2004, I 664/01 und 682/01, eine psychiatrische Begutachtung müsse nicht in jedem Fall zwingend allein mit der abzuklärenden Person stattfinden, um als taugliche und aussagekräftige Beweisgrundlage zu dienen. Allerdings bestehe bei Anwesenheit des Ehegatten oder sonstiger nahestehender Drittpersonen immer die Gefahr einer allenfalls unbewussten Beeinflussung, weshalb eine psychiatrische Abklärung grundsätzlich ohne Anwesenheit solcher Personen zu erfolgen habe. Den Ausschlag, nicht auf das fragliche psychiatrische Gutachten abzustellen, gab im angeführten Fall aber, dass die Ausführungen des Psychiaters Unklarheiten aufwiesen, da er aus rein psychiatrischer Sicht ein krankheitswertiges Geschehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, hingegen eine somatoforme Schmerzstörung durchaus für möglich zu halten schien. 
2.2.2 Dem Versicherten ist darin zuzustimmen, dass im Lichte der zitierten Rechtsprechung die Anwesenheit des damals 20-jährigen, mit Übersetzungsaufgaben betrauten Sohnes bei der Untersuchung durch Frau Dr. med. G.________ nicht unproblematisch war. Anders als im erwähnten Fall übernahm jedoch nicht der überlegene Ehepartner die Rolle des Übersetzers, weshalb unwahrscheinlich ist, dass sich der Versicherte aus einer unterlegenen Position heraus nicht getraute, die ihm gestellten Fragen umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten. Soweit er unter Hinweis auf die Wichtigkeit des Familienverbandes in der kosovarischen Tradition geltend macht, er habe vor dem Sohn keinen schwachen Eindruck hinterlassen wollen, finden sich in den Ausführungen der Frau Dr. med. G.________ keine Hinweise, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer habe sich durch die Anwesenheit des Sohnes gehemmt gefühlt. Es kann davon ausgegangen werden, dass einer psychiatrisch geschulten Ärztin diesbezügliche Anzeichen nicht entgangen wären und sie solche in ihren Aufzeichnungen auch festgehalten hätte. Entscheidend aber ist letztlich, dass sowohl die Ausführungen der Frau Dr. med. G.________ als auch diejenigen der Ärzte am Spital S.________ - (auch) soweit sie sich auf den psychischen Gesundheitszustand beziehen - überzeugend, schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind. Insbesondere stehen sie im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten, denen an keiner Stelle zu entnehmen ist, die zahlreichen beteiligten Ärzte hätten den Verdacht auf eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert gehegt. Damit im Einklang stehen schliesslich auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug, worin er lediglich somatische Beschwerden geltend machte und die Tatsache, dass Hausarzt Dr. med. E.________, von dem die aktuellsten Berichte stammen, die früher von anderen Ärzten festgestellten depressiven Symptome (ohne Krankheitswert) nicht anführte. 
2.3 Da die vorhandenen umfangreichen medizinischen Unterlagen eine hinreichend schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes ermöglichen, ist auf die beantragte neuerliche Untersuchung zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz ihre Leistungspflicht von der Durchführung einer Abmagerungskur oder dem Einstellen des Zigarettenrauchens abhängig gemacht hat. Sie hielt lediglich fest, der Versicherte sei aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, die diesbezüglichen ärztlichen Empfehlungen zu befolgen, was nicht zu beanstanden ist (nicht veröffentlichte Urteile P. vom 30. Oktober 1989 und F. vom 28. Dezember 1981; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Murer/Stauffer (Hrsg.), Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 135). 
3. 
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Erw. 2.3 hievor). Angesichts dessen, dass nach den Einschätzungen der Frau Dr. med. G.________, auf welche nach dem Gesagten abzustellen ist (Erw. 2.2.2 hievor), aus psychiatrischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit besteht, der Rheumatologe Dr. med. B.________ für leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselpositionen ebenfalls eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestierte und lediglich Hausarzt Dr. med. E.________ am 2. Mai 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit bescheinigte, durften Vorinstanz und Verwaltung unter Berücksichtigung der übrigen eher geringfügigen somatischen Befunde ohne Durchführung einer (stationären) beruflichen Abklärung von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. Dies gilt umso mehr, als Hausärzte im Zweifel im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, was das Gericht als Erfahrungstatsache in seine Erwägungen einbeziehen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), und selbst Dr. med. E.________ ausführte, der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig; die Prognose sei nicht allzu schlecht (Bericht vom 1. Juni 2003). Eine Abklärung, ob der Versicherte die Anforderungen der sich in den Akten befindlichen Arbeitsplatzprofile tatsächlich erfüllen könnte, war nicht angezeigt, zumal ärztlicherseits abgesehen von den genannten generellen keine spezifischen Einschränkungen angeführt wurden. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung sind Vorinstanz und Verwaltung zu Recht von einer generellen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im Übrigen ändert auch ein Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene, nicht auf einzelne Arbeitsplätze beschränkte Lohnstrukturerhebung (LSE) am Ergebnis nichts (Erw. 4 hienach). 
4. 
Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen ausgehend von fünf Profilen aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) auf Fr. 47'269.- festgesetzt. Im Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 53'300.- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 11,32 %. Die Vorinstanz hat ausgehend von der LSE 2002 (Tabelle TA1 S. 42, Totalwert, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]) ein Invalideneinkommen von Fr. 54'684.- (Fr. 4'557 x 12) bzw. unter Berücksichtigung des geringfügigen Minderverdienstes in der Metallbe- und -verarbeitung Fr. 51'525.- (Fr. 4'714.- x 12) angenommen und daraus einen Invaliditätsgrad von 3,3 % errechnet. Ob und allenfalls in welcher Höhe bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der LSE unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und den weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen des Versicherten (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb und 5a/cc mit Hinweisen) ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre (zur Unzulässigkeit eines solchen bei der Berechnung anhand der DAP: BGE 129 V 182 Erw. 4.2.2), kann offen bleiben, da selbst der rechtsprechungsgemäss zulässige Höchstabzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) und die Aufrechnung des Einkommens an die Verhältnisse im Jahre 2003 nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen würden. 
5. 
Die Rentenleistungen wurden nicht wegen Ablehnung zumutbarer Eingliederungsmassnahmen, sondern deshalb verweigert, weil die Invaliditätsbemessung keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab. Dass Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf Umschulung angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit verneint haben, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausübung solcher Tätigkeiten eine Umschulung voraussetzen sollte (Urteil R. vom 16. Dezember 2004, I 485/04). Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass versicherten Personen, deren Arbeitsfähigkeit (wie dies auf den Versicherten zutrifft) einzig insoweit eingeschränkt ist, als nurmehr leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, eine solche lediglich bei zusätzlichen spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (wie etwa Stummheit, mangelnder Mobilität, Sehbehinderungen, speziellem Ruhebedürfnis oder gesundheitsbedingter Sprachstörungen) zusteht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Unbestrittenermassen weist der Versicherte keine solchen Einschränkungen auf, weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Recht keine Arbeitsvermittlung zugesprochen haben. Für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bestand kein Raum. 
6. 
6.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
6.2 Die Gewinnaussichten hinsichtlich der aus sprachlichen Gründen als ungenügend gerügten medizinischen Abklärungen waren deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal bereits die Vorinstanz in genauer und ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten im Einzelnen dargelegt hat, weshalb auf die Arztberichte abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Der Einwand, die Anwesenheit des Sohnes bei der psychiatrischen Untersuchung mache diese unverwertbar, ist zwar nicht gänzlich unbegründet, doch konnte dem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung und unter Einbezug der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht entgangen sein, dass die Gewinnaussichten seiner Argumentation markant geringer waren als die Gefahr des Unterliegens. Der Einwand des unterbliebenen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens war gänzlich ohne Erfolgsaussichten; gleiches gilt bezüglich der Vorbringen des zu geringen leidensbedingten Abzugs und der unterbliebenen (stationären) beruflichen Abklärung. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann demnach wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden. 
 
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren verneint hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V. i.V.