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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 625/04 
 
Urteil vom 3. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, 1954, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene A.________ meldete sich am 10. Juli 2002 unter Hinweis auf einen Sehnenriss an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern holte einen Bericht des Dr. med. C.________, Orthopädie/Traumatologie am Spital Z.________, vom 24. Juli 2002 ein und führte erwerbliche Abklärungen durch. In der Folge veranlasste sie ein Gutachten im Institut B.________ vom 8. April 2003 und sprach A.________ mit Verfügung vom 15. April 2003 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV-Stelle zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie mangels rentenbegründender Invalidität am 5. Juli 2003 ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 an ihrer Verfügung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 7. September 2004 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Vermittlung zumutbarer Arbeit oder die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden, beurteilt sich die Rentenfrage für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 329 und 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Darauf wie auch auf die korrekten Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) sowie zur gerichtlichen Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) wird verwiesen. 
1.3 Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 und 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist, nichts (Urteil H. vom 8. Februar 2005, I 495/04). 
2. 
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt die Versicherte auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die IV-Stelle habe ihr eine zumutbare Arbeit zu vermitteln. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004, mit welchem die IV-Stelle einzig über den Rentenanspruch entschieden hat. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist in diesem Verfahren ausschliesslich darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht. Bezüglich allfälliger Eingliederungsmassnahmen fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2003 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht. 
3. 
3.1 Die Versicherte macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Sie leide an Arthrose im Becken, habe eine Titanplatte im rechten Handgelenk und eine Platte in der linken Schulter, welche starke Schmerzen verursache. Überdies werde sie durch Bewegungseinschränkungen an beiden Händen beeinträchtigt und habe inzwischen auch psychische Probleme. 
3.2 Anlässlich der Begutachtung im Institut B.________ wurde die Beschwerdeführerin umfassend untersucht. Hinweise auf Arthrose im Becken fanden sich nicht; eine Untersuchung der Hüften beidseits ergab keine pathologischen Befunde und die Versicherte konnte sämtliche Bewegungen (Flexion/Extension und Abduktion) schmerzfrei durchführen. Bezüglich der Hände stellten die Ärzte - in Kenntnis der vorangegangenen Verkürzungsoperation am rechten Unterarmknochen mit verbleibender Platte - eine freie Beweglichkeit beider Hand- und sämtlicher Fingergelenke, einen kräftigen Händedruck, einen vollständigen Faustschluss, vollständiges Fingerspreizen sowie eine unauffällige periphere Sensibilität und Zirkulation fest. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen in der linken Schulter sind ausführlich dokumentiert. Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Diagnose gestellt werden, Gutachter Dr. med. H.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte zum Schluss, die Versicherte sei gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. 
 
Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Schulterbeschwerden und des Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie bei TFCC-Problematik erachteten die Ärzte die bisherige Tätigkeit in einem grossen Baucenter mit Gartenbereich nurmehr zu (maximal) 50 % zumutbar, attestierten hingegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit praktisch ausschliesslich hängenden Armen. Von dieser Einschätzung abzugehen besteht bezogen auf den hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (2. Februar 2004; BGE 122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) keine Veranlassung. Dies gilt umso mehr, als die bereits im Jahre 1991 und später wiederum im Jahre 2003 aufgetretene Lumbalgie jeweils lediglich kurzzeitiger ärztlicher Behandlung bedurfte (Zeugnis des Dr. med. R.________, FMH für Neurochirurgie, vom 21. August 2003) und sich bezüglich weitergehender Beschwerden in den Akten keinerlei Hinweise finden. Gegenteils stellten die Ärzte sowohl bezüglich der Schulterschmerzen (Bericht des Dr. med. C.________, Spital Z.________, vom 24. Juli 2002) als auch in psychischer Hinsicht (psychiatrisches Konsilium vom 17. März 2003) eine (grundsätzlich) gute Prognose. Eine erhebliche Verschlechterung der Beschwerden zwischen der Begutachtung im Institut B.________ (am 19. Februar 2003) bis zum Erlass des Einspracheentscheides (am 2. Februar 2004) ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Sollte sich die gesundheitliche Situation nach Erlass des Einspracheentscheides verschlimmert haben, ist es der Versicherten unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. Für weitere Abklärungen betreffend die Zeit bis 2. Februar 2004 besteht keine Veranlassung (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). 
4. 
Gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs werden keine Einwände erhoben. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Vorinstanz und Verwaltung haben das Leistungsbegehren der Versicherten mangels rentenbegründender Invalidität somit zu Recht abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: