Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_536/2009 
 
Urteil vom 3. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Herabsetzung/Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 9. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________, X.________ und Z.________ sind die Kinder der Eheleute S.________ und T.________. Mit Ehe- und Erbvertrag vom 16. Juni 1992 verfügten letztere unter anderem die Enterbung des Sohnes X.________. 
 
Am 4. März 1993 starb S.________. X.________ focht in der Folge die Enterbung an. Mit Urteil vom 3. Oktober 1996 verneinte das Kantonsgericht (3. Abteilung) des Kantons Zug das Vorliegen von Enterbungsgründen und sprach X.________ den Pflichtteil zu. Die Erben einigten sich alsdann über die Verteilung des Nachlasses von S.________. 
 
Am 30. März 2002 starb alsdann auch T.________ (im Folgenden: Erblasserin). Deren Nachlass belief sich gemäss Inventar auf Fr. 2'032'346.80. 
 
B. 
X.________ erhob mit Eingabe vom 27. März 2003 beim Kantonsgericht des Kantons Zug Klage gegen seine beiden Schwestern Y.________ und Z.________ und verlangte, den Nachlass der Mutter und seinen Erbteil daran festzustellen; im Einzelnen sei die im elterlichen Ehe- und Erbvertrag vom 16. Juni 1992 ihm gegegenüber verfügte Enterbung herabzusetzen und demgemäss sein Pflichtteil am mütterlichen Nachlass festzustellen; zur Nachlassmasse seien sämtliche lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an Y.________ und Z.________ und deren Ehemänner und Kinder hinzuzurechnen. Eine Reihe von Rechtsgeschäften wurde in der Klage ausdrücklich erwähnt. 
In teilweiser Gutheissung der Klage stellte das Kantonsgericht mit Urteil vom 23. April 2008 fest, dass der Nachlass von T.________ Fr. 3'943'241.45 betrage und X.________ als pflichtteilsberechtigtem Erben ein Anteil von Fr. 985'810.35 zustehe. Der Willensvollstrecker wurde angewiesen, X.________ unter Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5 % ab Klageeinleitung sowie von durch die Miterbinnen bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Nachlass den Betrag von Fr. 412'151.85 zu entrichten. Bei der Ermittlung des als Nachlass festgestellten Betrags berücksichtigte das Kantonsgericht unter anderem Zinsen (von 5 %) auf Darlehen, die die Erblasserin den Töchtern gewährt hatte, als sie diesen Grundstücke verkaufte. 
Y.________ und Z.________ gelangten an das Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung), das am 9. Juni 2009 die Berufung teilweise guthiess, feststellte, dass der Nachlass von T.________ Fr. 2'888'724.95 und der Pflichtteil von X._______ daran Fr. 722'181.25 betrügen, und den Willensvollstrecker anwies, X.________ zur Abgeltung seiner noch offenen erbrechtlichen Ansprüche Fr. 83'341.-- zu zahlen. Das Obergericht reduzierte den von der ersten Instanz errechneten Betrag mit der Begründung, für die Y.________ und Z.________ gewährten Darlehen seien keine Zinsen zu veranschlagen. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. August 2009 beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass der Wert des mütterlichen Nachlasses Fr. 3'513'181.60, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf den von der Erblasserin den Miterbinnen gewährten Darlehen von insgesamt Fr. 1'693'890.-- seit 27. März 2003, betrage (Ziff. 2). Ferner sei in Bestätigung des entsprechenden Urteilsspruchs der ersten Instanz festzustellen, dass er pflichtteilsberechtigt sei und sein Pflichtteil am Nachlass einen Viertel ausmache (Ziff. 3), und der Willensvollstrecker anzuweisen, den ihm zustehenden Anteil am Nachlass auszurichten (Ziff. 4). 
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Erbstreitigkeiten sind Zivilsachen vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die für Angelegenheiten der vorliegenden Art geltende Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten, so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch aus dieser Sicht offen steht. 
 
1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3). 
 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die kantonale Instanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abnahme von Beweisen im Beschwerdeverfahren, wie sie vom Beschwerdeführer in einzelnen Punkten beantragt wird, fällt deshalb von vornherein ausser Betracht. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Es reicht nicht, der Beweiswürdigung der kantonalen Instanz in appellatorischer Form die eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Auf Vorbringen, die den dargelegten Anforderungen nicht genügen, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351). 
 
2. 
Nach den Feststellungen des Obergerichts verkaufte die Erblasserin mit Vertrag vom 7. April 1989 ein Grundstück an die Beschwerdegegnerinnen (Miterbinnen des Beschwerdeführers). Es sei ein Preis von Fr. 870'000.-- vereinbart gewesen. Davon hätten die Beschwerde-gegnerinnen mittels Bankschecks Fr. 500'000.-- bezahlt und für den Restbetrag von Fr. 370'000.-- habe ihnen die Erblasserin ein unverzinsliches Darlehen, fällig bei ihrem Ableben, gewährt. Für ein weiteres den Beschwerdegegnerinnen verkauftes Grundstück sei gemäss Vertrag vom 12. Dezember 1989 ein Preis von Fr. 69'030.-- vereinbart worden, wofür die Erblasserin den Beschwerdegegnerinnen (für den ganzen Betrag) wiederum ein unverzinsliches Darlehen gewährt habe, das mit ihrem Ableben fällig werden sollte. Durch einen zweiten Vertrag vom 12. Dezember 1989 habe die Erblasserin den Beschwerdegegnerinnen ein drittes Grundstück verkauft, wobei diese zur Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1'254'860.-- von der Erblasserin abermals ein unverzinsliches Darlehen, fällig im Zeitpunkt ihres Todes, gewährt erhalten hätten. Insgesamt seien den Beschwerdegegnerinnen somit unverzinsliche Darlehen in der Höhe von Fr. 1'693'890.-- ausgerichtet worden. 
 
Unter Berufung auf Art. 313 Abs. 1 OR erklärt das Obergericht, Darlehen seien im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet seien. Im familiären Umfeld seien zinslose Darlehen üblich und die Miterben hätten in aller Regel Zinslosigkeit zu akzeptieren. Habe der Erblasser einem Nachkommen eine als Darlehen bezeichnete Zuwendung ausgerichtet, ohne dass ein Zins ausbedungen worden sei, sei in der Regel davon auszugehen, der Nachkomme habe sich nicht mehr als das Darlehenskapital anrechnen zu lassen. Das gelte insbesondere dann, wenn das Darlehen ausdrücklich als unkündbar bezeichnet oder der zurückzuerstattende Betrag auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges fixiert werde. 
 
Gestützt auf die von ihr dargelegten Grundsätze hält die Vorinstanz dafür, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich an sich einzig das Darlehenskapital anrechnen zu lassen. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz liege kein Ausnahmefall vor, der die Hinzurechnung von Zinsen gebiete, weil es sich um hohe, der Existenzsicherung oder -verbesserung dienende Darlehen gehandelt hätte. Es gelte festzuhalten, dass die den Beschwerdegegnerinnen darlehensweise überlassenen Beträge nach wie vor Bestandteile des erblasserischen Vermögens bildeten und Aktiva des Nachlasses darstellten, weshalb grundsätzlich unerheblich sei, in welcher Höhe Darlehen gewährt worden seien. Zu beurteilen sei daher einzig, ob die nicht verlangten Zinsen Ausstattungscharakter hätten und den Beschwerdegegnerinnen zur Existenzsicherung oder -verbesserung gedient hätten. Dabei könne offen bleiben, ob - wie das Kantonsgericht unter Annahme eines Satzes von 5 % erklärt habe - die Erblasserin mit dem Verzicht auf Zinsen einen grossen finanziellen Vorteil verschafft habe, der nur als bedeutende Existenzverbesserung qualifiziert werden könne. Der Einwand der Beschwerdegegnerinnen, bei Darlehen unter nächsten Verwandten könne nicht von einem Zinssatz von 5 % ausgegangen werden, sei nämlich berechtigt. Werde in einem Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, sei nach Art. 314 Abs. 1 OR derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich gewesen sei. Die erste Instanz habe Art. 73 Abs. 1 OR angewendet, wonach in Fällen, da die Höhe des Zinses weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt ist, Zinse von 5 % zu zahlen sind. Entgegen ihrer Auffassung sei unter nahen Verwandten bei intakten Familienverhältnissen, wie sie hier zwischen der Erblasserin und den Beschwerdegegnerinnen geherrscht hätten, indessen von Vorzugskonditionen auszugehen. Es sei daher die Hälfte des gesetzlichen Zinssatzes, d.h. ein Satz von 2,5%, zu veranschlagen. Bei einem solchen Zins ergebe sich für die strittigen Darlehen ein Zinsbetrag von insgesamt Fr. 527'300.-- oder Fr. 263'650.-- für jede der beiden Beschwerdegegnerinnen, was pro Jahr rund 21'900.-- ausmache. Beträgen in dieser Höhe komme kein Ausstattungscharakter zu. Abschliessend weist das Obergericht darauf hin, dass die Erblasserin bei den Liegenschaftsverkäufen im Jahre 1989 offenkundig keine Absicht gehabt habe, den Beschwerdegegnerinnen einen unentgeltlichen Vorteil zu verschaffen und den Beschwerdeführer zu schädigen. 
 
3. 
Falls der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Wie die Verfügungen von Todes wegen unterliegen nach Art. 527 ZGB der Herabsetzung unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Ziff. 1), sowie die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (Ziff. 4). 
 
3.1 Unter "Zuwendung" kann in einem obligationenrechtlichen Sinn jede Handlung verstanden werden, durch die eine Person einer anderen einen Vermögensvorteil verschafft. Die Zuwendung kann sich aus einem Vermögensopfer oder aus einer Arbeitsleistung ergeben (Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Auflage, Zürich 1979, I. Band, S. 198 f.). In Art. 527 Ziff. 1 ZGB wird ausdrücklich (nur) der Begriff "Vermögensabtretung" verwendet. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der erbrechtlichen Herabsetzung einzig Tatbestände zu unterstellen, die auf einem Vermögensopfer beruhen. Die Zuwendung besteht entweder in der Übertragung eines Rechts oder im Verzicht auf ein solches. Rein wirtschaftlich betrachtet, kann der Verzicht auf das Entstehen eines Rechts - wie etwa auf Zinse - zum gleichen Ergebnis führen wie der Verzicht auf ein Recht. Das bedeutet jedoch nicht schon, dass die beiden Tatbestände aus erbrechtlicher Sicht gleich zu behandeln wären. So ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise bei der mit der Herabsetzung verwandten Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) der Betrag sich nach der Natur der Zuwendung bemisst: Bei einem Geldbetrag in Landeswährung bleibt es beim Nominalwert und ist genau der zugewendete Betrag zum Nachlass hinzuzurechnen, unabhängig davon, wie der Empfänger das Geld angelegt hat. Demgegenüber trägt der Empfänger im Falle der Zuwendung eines Gegenstandes oder eines bestimmten Rechts in dem Sinne Nutzen und Gefahr von Wertschwankungen, dass bei einer Wertsteigerung der höhere Wert, bei einer Verminderung lediglich der niedrigere Wert zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_477/2008 vom 11. August 2009, E. 4; vgl. auch Peter Weimar, Berner Kommentar, 2009, N. 36 f. zu Art. 475 ZGB). Das schweizerische Erbrecht kennt mithin nicht eine absolute Gleichstellung der Erben. Erfasst werden auch bei der Herabsetzung zur Absicherung der Pflichtteile grundsätzlich nur bestimmte lebzeitige Vorgänge, und es ist deshalb angebracht, nur eigentliche Entäusserungen Art. 527 Ziff. 1 bis 3 ZGB zu unterstellen. 
3.2 
3.2.1 Der wirtschaftliche Vorteil, den die Beschwerdegegnerinnen aus den ihnen in Verbindung mit den Grundstückkäufen gewährten Darlehen gezogen haben, geht nicht darauf zurück, dass die Erblasserin auf ein Recht verzichtet hätte: Wie auch das Obergericht festhält, bestimmt Art. 313 Abs. 1 OR, Darlehen seien im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn es so verabredet sei. Zins ist in diesen Fällen mit anderen Worten keine gesetzliche Folge des Darlehens und bedarf einer vertraglichen Abmachung. Aus der angeführten Bestimmung ergibt sich zudem, dass Unentgeltlichkeit zu vermuten ist (Peter Higi, Zürcher Kommentar, 2003, N. 6 zu Art. 313 OR). 
3.2.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde für die fraglichen Darlehen von Anfang an ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart. Es ist demnach nicht so, dass die Erblasserin mit einer entsprechenden Vereinbarung zunächst einen Anspruch auf Zinsen erworben hätte, auf deren Einforderung sie nachträglich verzichtet hätte. Die Erblasserin hat einen Zinsanspruch vielmehr gar nicht erst entstehen lassen. Insoweit ist nach dem Gesagten keine Zuwendung im Sinne des Herabsetzungstatbestands von Art. 527 Abs. 1 ZGB vorhanden, die zu einer Hinzurechnung eines über die Nominalsummen der Darlehen hinausgehenden Betrags führen würde. 
3.2.3 Den Darlegungen des Obergerichts zur Höhe bzw. zum Charakter von Darlehenszinsen, die einzusetzen seien, ist nach dem Ausgeführten die Grundlage entzogen. Die vorinstanzliche Auffassung zu diesem Punkt ist daher nicht näher zu erörtern. Festgehalten sei le-diglich, dass das Obergericht verkennt, dass das unentgeltliche Einräumen von Vorteilen - unabhängig von deren wirtschaftlicher Bedeutung - für sich allein noch keine Zuwendung im hier einschlägigen Sinne darstellt. 
 
3.3 Sodann widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Feststellung, die Erblasserin habe keine verpönten Entäusserungsabsichten gehabt: Mit den unentgeltlichen Zuwendungen an die Beschwerdegegnerinnen in Form von Zinsausfall habe die Erblasserin sich ihres Vermögens offensichtlich zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung, d.h. zur Schmälerung seines Pflichtteils, entäussert; die strittige Zuwendung sei daher auch gestützt auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen. 
 
Die Absicht einer Person lässt sich unmittelbar nur durch deren Aussagen und daneben bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der fraglichen Person und aus den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben, ermitteln. Es geht mithin um eine Frage tatsächlicher Natur (vgl. BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456). Was der Beschwerdeführer zu den Umständen der strittigen Zuwendungen vorträgt, ist rein appellatorischer Natur und deshalb nicht geeignet, die obergerichtliche Annahme, die Erblasserin habe keine Absicht gehabt, den Beschwerdegegnerinnen einen unentgeltlichen Vorteil zu verschaffen und ihn zu schädigen, als willkürlich erscheinen zu lassen. Damit ist durch den Verzicht der Erblasserin auf Darlehenszinsen auch der Herabsetzungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB nicht erfüllt. 
 
4. 
Im Ergebnis verstösst der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden und den Beschwerdegegnerinnen somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Gysel