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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_153/2010 
 
Urteil vom 3. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2009, worin eine von B.________ am 1. September 2009 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. August 2009 erhobene Beschwerde abgewiesen und die Regelung der Kostenfolge bis zur Kenntnisnahme des Urteils 8C_960/2009 (vom 1. Dezember 2009) des Bundesgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgeschoben wurde, 
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2010, womit der Entscheid vom 8. Dezember 2009 dahin abgeändert wurde, dass B.________ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt wurden, 
in die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. Februar 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat, 
dass - nachdem dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Urteil 8C_960/2009 vom 1. Dezember 2009 endgültig kein Erfolg beschieden war - die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (= der Abweisung der Beschwerde) auferlegt hat, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen darauf nicht näher eingeht, statt dessen einzig die von der Vorinstanz offenbar offerierte Möglichkeit des kostenfreien Beschwerderückzugs kritisiert, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Kostenauferlegung als Folge der Abweisung der Beschwerde gegen Recht verstossen soll, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. März 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel