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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_193/2010 
 
Urteil vom 3. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
E.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. November 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 12. Januar 2010, worin E.________ sich unter Berufung auf eine angeblich von ihr (in Luzern und Bern) eingereichte Beschwerde über den aktuellen Verfahrensstand informiert, 
in das Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 21. Januar 2010, wonach bis anhin keine solche Eingabe registriert sei und es an E.________ liege, den Nachweis der Beschwerdeerhebung zu erbringen, 
 
in die Eingabe vom 26. Februar 2010, mit welcher verschiedene Unterlagen beigebracht werden, welche angeblich versehentlich zunächst beim "Bundesgesundheitsamt" einreicht worden seien, darunter auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. November 2009, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Eingaben nicht einzutreten ist, 
dass sich das Bundesgericht überdies vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. März 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel