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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_113/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Falschbeurkundung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft seiner Vormundin vor, im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner Pensionskassengelder strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Regierungsstatthalter, welcher die Kontrolle und Aufsicht habe, sei Gehilfe. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm das Verfahren am 17. Dezember 2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 17. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 17. Januar 2014 sei aufzuheben. 
 
 Da es nur um das Strafverfahren geht, sind die Anträge 2, 3, 4 und 5 unzulässig. Im Übrigen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde vor Bundesgericht legitimiert ist. 
 
 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, ein strafbares Verhalten der Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Auch aus der Eingabe vor Bundesgericht ergibt sich ein solches Verhalten nicht. Soweit der Beschwerdeführer der Vormundin zur Last legt, sie habe versucht, an seine Pensionskassengelder heranzukommen, und sie habe ihn um mehr als Fr. 16'000.-- geschädigt, sind der Begründung keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Vorwürfe berechtigt wären. 
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indessen sagt er nicht, auf welche seiner Ausführungen im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz in ihrer Begründung noch hätte eingehen müssen. Sein Hinweis, sie habe seine Vorbringen "in Bausch und Bogen ignoriert", genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
 Die Vorinstanz hat sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen. Welche Vorschrift dies nicht zuliesse, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Die Vorinstanz stützt sich insoweit auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Inwieweit diese Bestimmung verletzt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn