Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_518/2015
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Urteil vom 3. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Strub,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario C. Baudacci,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verantwortlichkeit des Verwaltungrates,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft, welche die Anlage von Kapitalien und die Verwaltung von Vermögenswerten bezweckt. Das Aktienkapital befindet sich zu 100 % im Besitz der Fondazione E.________, einer Familienstiftung mit Sitz in Vaduz. B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) war Präsident des Verwaltungsrates, C.________ (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) war Mitglied bzw. Vizepräsidentin des Verwaltungsrates. Weitere Verwaltungsratsmitglieder waren nicht vorhanden (U rteil des Bundesgerichts 4A_195/2014 / 4A_197/2014 vom 27. November 2014 Sachverhalt A). Die Klägerin besitzt sämtliche Aktien der F.________ AG (bzw. heute F.________ AG in Liquidation). Der Beklagte 1 nahm sowohl im Stiftungsrat der Fondazione E.________ als auch im Verwaltungsrat der F.________ AG Einsitz.
A.a. Die Fondazione E.________ beschloss übergeordnet für ihre Tochtergesellschaften die Strategie und liess diese durch die entsprechenden Verwaltungsräte umsetzen. Die F.________ AG sollte im Zusammenhang mit X.________handel eine Online-Plattform (G.________) aufbauen. Sie wurde durch Darlehen der Fondazione E.________ finanziert, die diese an die Klägerin überwies und von der Klägerin an die F.________ AG weitergeleitet wurden. Im Zeitraum von September 2002 bis zum 23. Oktober 2009 gewährte die Fondazione E.________ der Klägerin zu diesem Zweck 15 Darlehen über Fr. 12'850'000.-- die jeweils an die F.________ AG weitergeleitet wurden, allein seit 28. Januar 2009 Darlehen von gesamthaft Fr. 3'650'000.--. Das letzte derartige Darlehen über Fr. 750'000.-- wurde am 23. Oktober 2009 ausgerichtet. Am 9. Dezember 2009 fällte der Stiftungsrat der Fondazione E.________ aufgrund des damaligen Vermögensstandes der Fondazione E.________ folgenden Beschluss:
"Der Stiftungsrat beschliesst hiermit die unverzügliche Aussetzung aller ausserordentlichen Finanzgeschäfte bzw. Gewährung von Darlehen seitens der Stiftung [...] sowie dass bei eventuellen Geschäften, die ohne den verpflichtenden, ausdrücklichen, formalen und detaillierten Beschluss des Stiftungsrates durchgeführt werden, persönlich jene Person haftet, die diese Geschäfte vornimmt."
A.b. Bereits am 15. Oktober 2009 hatte der klägerische Verwaltungsrat beschlossen, aus dem eigenen Vermögen Aktien der H.________ SA zu verkaufen und vom Erlös Fr. 2'000'000.-- vor dem 31. Dezember 2009 der F.________ AG als Darlehen zu gewähren (vgl. zit. Urteil 4A_195/2014 / 4A_197/2014 Sachverhalt A). An dieser Verwaltungsratssitzung war neben dem Beklagten 1 D.________, ein weiterer Stiftungsrat der Fondazione E.________ und Mitglied des Verwaltungsrates der F.________ AG, anwesend. Am 30. Dezember 2009 zahlte die Klägerin das Darlehen von Fr. 2'000'000.--, das mit einem bedingten Forderungsverzicht verbunden war, wie geplant aus.
A.c. Am 15. März 2010 wurde der Beklagte 1 vom Stiftungsrat der Fondazione E.________ abgesetzt, wobei es bezüglich der Rechtmässigkeit der Absetzung zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist. An diesem Datum wurde er auch durch die Generalversammlung der Klägerin als Mitglied des Verwaltungsrates abberufen. Bei der F.________ AG wurde er durch Beschluss der Generalversammlung vom 7. April 2010 abberufen. Die Beklagte 2 erklärte mit Schreiben vom 19. März 2010 ihren Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Klägerin. Am 1. Oktober 2010 wurde über die F.________ AG der Konkurs eröffnet.
B.
Mit Klage vom 9. August 2013 verlangte die Klägerin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich im Wesentlichen, die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Fr. 2'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Sie ist der Auffassung, die Beklagten hätten durch die Darlehensgewährung an die finanziell marode F.________ AG ihre Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt. Mit Urteil vom 17. August 2015 wies das Handelsgericht die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen, während der Beschwerdegegner 1 und das Handelsgericht auf Vernehmlassung verzichtet haben.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGGerforderlich ist. Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen), da die Schadensberechnung der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz umstritten war und diesbezüglich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen.
1.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht, sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Wer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern im kantonalen Verfahren vorgeworfen, sie hätten in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) trotz Wissen um die finanziell schlechte Situation der F.________ AG eine Risikoanalyse im Vorfeld der Darlehensgewährung unterlassen. Der Beschwerdegegner 1 habe diesbezüglich die ihm bekannten Informationen ignoriert und die Beschwerdegegnerin 2 hätte ihr Informationsdefizit spätestens anlässlich der Generalversammlung vom 15. Oktober 2009 erkennen und sich über die finanzielle Situation der F.________ AG informieren oder das Darlehen ablehnen müssen. Die Beschwerdegegner hätten gegen Gesellschaftsinteressen verstossen, indem sie einen Grossteil der Liquidität der Beschwerdeführerin in langfristigen Forderungen konzentriert und durch den Forderungsverzicht die Aktivseite der Beschwerdeführerin um den Darlehensbetrag verringert hätten. Der Beschwerdegegner 1 habe seine Treuepflicht auch dadurch verletzt, dass er bei Gewährung des Darlehens sowohl die Klägerin als auch die F.________ AG vertreten habe, obwohl die Interessen von Mutter- und Tochtergesellschaft nicht deckungsgleich gewesen seien.
2.1. Die Vorinstanz erkannte, die F.________ AG sei seit ihrer Gründung mittels ungesicherter Darlehen mit Rangrücktritt (damit keine Überschuldung eintrat) finanziert worden, obwohl sich die Gesellschaft spätestens seit dem Jahr 2006 in einem finanziell sehr bedenklichen Zustand befunden habe. Trotz des Wissens um diese finanzielle Lage sei die Fondazione E.________ als Alleinaktionärin während Jahren nicht nur damit einverstanden gewesen, dass die Gesellschaft mittels Darlehensgewährung mit finanziellen Mitteln erheblichen Ausmasses versorgt worden sei, sondern sie habe dies bis zum 23. Oktober 2009 selbst veranlasst, indem sie diese Darlehen der Beschwerdeführerin zur "Durchreichung" ausgezahlt habe. Dieses Verhalten der Alleinaktionärin müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin somit jahrelang damit einverstanden gewesen sei, die F.________ AG trotz deren äussert schlechten finanziellen Lage zu unterstützen, verhalte sie sich widersprüchlich, wenn sie sich nun auf die Pflichtwidrigkeit solcher Darlehen berufe.
2.2. Überdies ging die Vorinstanz davon aus, die Fondazione E.________ sei auch mit dem konkreten Darlehen einverstanden gewesen. Sie sei an der Verwaltungsratssitzung vom 15. Oktober 2009, an welcher der Beschluss betreffend die Gewährung des umstrittenen Darlehens gefasst wurde, mit den beiden Stiftungsräten B.________ (dem Beschwerdegegner 1) und D.________ (der auch im Verwaltungsrat der F.________ AG war) vertreten gewesen. Die Fondazione E.________ als Alleinaktionärin der Klägerin sei bereits in diesem Zeitpunkt über die Absicht, das umstrittene Darlehen zu gewähren, informiert gewesen. Es werde aber nicht behauptet, dass sie sich in irgendeiner Form gegen den Beschluss gestellt oder etwas dagegen unternommen hätte. Stattdessen habe die Fondazione E.________ kurz darauf am 23. Oktober 2009 selbst veranlasst, dass der F.________ AG ein weiteres Darlehen aus ihren Mitteln gewährt wurde. Daraus sei zu schliessen, dass die Alleinaktionärin das bisher praktizierte Geschäftsmodell auch nach dem Verwaltungsratsbeschluss vom 15. Oktober 2009 noch immer unterstützte und mit der umstrittenen Darlehensgewährung einverstanden gewesen sei. Daran ändere auch der vom der Fondazione E.________ gefasste Beschluss vom 9. Dezember 2009 nichts, da dieser Beschluss nichts mit der Pflichtwidrigkeit des Darlehens zu tun gehabt habe, sondern mit dem damaligen Vermögensstand der Fondazione E.________. Es könne daraus nicht geschlossen werden, die Fondazione E.________ sei auf ihr Einverständnis mit der Finanzierung der F.________ AG zurückgekommen.
2.3. Mit Bezug auf den behaupteten Interessenkonflikt des Beschwerdegegners 1 hielt die Vorinstanz fest, dieser habe im Konzern der Fondazione E.________ über Jahre eine Dreifachorganschaft innegehabt, welche fast zwangsläufig Interessenkonflikte mit sich bringe. Mit der konzernmässigen Verflechtung, namentlich der Einsetzung des Beschwerdegegners 1 als Verwaltungsrat sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der F.________ AG, habe die Fondazione E.________ den Beschwerdegegner 1 zur Doppelvertretung stillschweigend ermächtigt unter Inkaufnahme allfälliger nachteiliger Auswirkungen in Form von Interessenkonflikten. Ein allfälliger Interessenkonflikt bei der Ausrichtung des umstrittenen Darlehens an die F.________ AG führe demnach nicht zur Pflichtwidrigkeit des Geschäfts.
2.4. Schliesslich ist die Vorinstanz der Auffassung, der Schaden sei nicht hinreichend substanziiert. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich, mit einer Konkursdividende sei nicht zu rechnen. Ohne weitere Begründung sei diese Behauptung unsubstanziiert.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde gegen alle diese Begründungen. Sie weist vorab darauf hin, ein Konzern sei ein faktisches Gebilde bestehend aus einer Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Einheiten, die juristisch als separate Einheiten zu betrachten seien (Trennungsprinzip). Für eine Ausnahme vom Trennungsprinzip bedürfe es stets einer besonderen Situation und einer besonderen Rechtsgrundlage. Solche besonderen Umstände seien im zu beurteilenden Fall nicht gegeben, was die Vorinstanz missachte.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR ausser Betracht, wenn die ins Recht gefasste Organperson nachzuweisen vermag, dass sie mit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt hat (BGE 131 III 640 E. 4.2.1 S. 644 mit Hinweisen). Die förmliche oder informelle Einwilligung der Gesellschaft hat gesellschaftsinterne Bedeutung (BGE 136 III 107 E. 2.5.1 S. 109; 132 III 342 E. 4.1 S. 349; 117 II 432 E. 1b/gg S. 440). Die betreffende Organperson kann sich gegenüber der auf Schadenersatz klagenden Gesellschaft auf die haftungsbefreiende Einrede "volenti non fit iniuria" berufen, wenn sie im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis aller Aktionäre gehandelt hat oder einen gesetzeskonform gefassten und unangefochten gebliebenen Beschluss der Generalversammlung vollzieht. Ferner sind Schadenersatzansprüche der Gesellschaft auch ausgeschlossen, wenn die Generalversammlung den verantwortlichen Organen gemäss Art. 758 Abs. 1 OR die Décharge erteilt hat. Analog entfällt eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, wenn diese bzw. deren Alleinaktionär in Kenntnis der Verhältnisse Organhandlungen toleriert, die normalerweise Schadenersatzansprüche im Sinn von Art. 754 OR begründen würden (BGE 131 III 640 E. 4.2.1 S. 644 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 4.1). Die Gesellschaft, die eine Verletzung von Vorschriften toleriert hat, kann sich nicht später auf die Verletzung eben dieser Vorschriften berufen. Einer solchen Gesellschaftsklage läge ein widersprüchliches Verhalten zu Grunde, das keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 III 640 E. 4.2.3 S. 645 mit Hinweis).
3.2. Die Vorinstanz hat sehr wohl geprüft, ob die Umstände gegeben waren, unter denen es der Gesellschaft versagt ist, sich auf die Verletzung von Vorschriften, die Verantwortlichkeitsansprüche auslösen können, zu berufen. Insoweit ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die dargelegten Voraussetzungen erfüllt waren. Nach den Feststellungen der Vorinstanz warf die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern im Wesentlichen vor, sie hätten das Darlehen mit Blick auf die finanzielle Situation der F.________ AG nicht gewähren dürfen, und sie berief sich auf den Interessenkonflikt des Beschwerdegegners 1.
3.2.1. Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen war die F.________ AG regelmässig mit ungesicherten Darlehen mit Rangrücktritt finanziert worden, obwohl sich die Gesellschaft spätestens seit dem Jahr 2006 in einem finanziell sehr bedenklichen Zustand befand. Die Fondazione E.________ stellte das notwendige Geld jeweils der Beschwerdeführerin zur Verfügung, welche es an die F.________ AG "durchreichen" sollte. So wurde auch noch in einem Zeitpunkt verfahren, als der Beschluss zur Darlehensgewährung vom 15. Oktober 2009 bereits gefasst worden war. Im Zeitpunkt der
Beschlussfassungentsprach damit die Darlehensgewährung trotz der schlechten finanziellen Lage der F.________ AG immer noch dem Geschäftsmodell der Fondazione E.________. Diese war zu diesem Zeitpunkt, obwohl sie um die finanzielle Situation wusste, noch damit einverstanden, dass der F.________ AG Geldmittel zur Verfügung gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund kann eine allfällige Pflichtverletzung nicht in der fehlenden Abklärung oder Berücksichtigung der finanziellen Situation der F.________ AG liegen, denn die Gewährung von Darlehen trotz der schlechten Situation wurde von der Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin toleriert. Insoweit kommt der von der Beschwerdeführerin thematisierten Frage, ob der Fondazione E.________ das Wissen ihrer bei der Beschlussfassung über das Darlehen anwesenden Organe zuzurechnen ist, keine massgebende Bedeutung zu. Indem sie diesbezüglich eine Analogie zur Décharge-Erteilung zieht, verkennt sie, dass in der Lehre, auf die sie sich beruft, für eine Genehmigung des Geschäftes zwar ein "informed consent" verlangt wird (ANTON K. SCHNYDER, "Volenti non fit iniuria" im Verantwortlichkeitsrecht, in: Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht V, Rolf H. Weber/Peter R. Isler [Hrsg.], 2010, S. 43 ff., 51), das Verbot widersprüchlichen Verhaltens aber über die Annahme der Genehmigung eines konkret bekannten Geschäfts hinausgeht. Wenn der Alleinaktionär bestimmte Geschäftspraktiken kennt und generell duldet, dann kann er sich insoweit nicht nachträglich auf eine Pflichtverletzung berufen, unabhängig davon, ob er vom konkreten Geschäft Kenntnis hatte. Sorgte die Fondazione E.________ selbst dafür, dass die F.________ AG trotz ihrer finanziellen Situation durch Darlehen mit Rangrücktritt mit Liquidität versorgt wurde, kann sie eine entsprechende Darlehensvergabe nicht mit Blick auf die finanzielle Situation der F.________ AG als pflichtwidrig beanstanden, denn dies stünde zu ihrer eigenen Handlung im Widerspruch (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 III 640 E. 4.2.3 S. 645 mit Hinweis).
3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob sich mit dem Beschluss der Fondazione E.________ vom 9. Dezember 2009 etwas geändert hat. Die Vorinstanz erkannte, der von der Fondazione E.________ gefasste Beschluss vom 9. Dezember 2009 habe nichts mit der Pflichtwidrigkeit des Darlehens zu tun gehabt, sondern mit dem damaligen Vermögensstand der Fondazione E.________. Sie nahm an, es sei nicht darum gegangen, dass die Fondazione E.________ auf ihr Einverständnis mit der Finanzierung der finanziell stark geschwächten F.________ AG zurückgekommen wäre. Es werde vielmehr klargestellt, dass sie selbst die entsprechenden Mittel nicht mehr bereitstellen werde. Aus dem Beschluss habe jedenfalls nicht geschlossen werden müssen, die Fondazione E.________ sei mit der Alimentierung der F.________ AG nicht mehr einverstanden - sofern das Vermögen der Fondazione E.________ nicht betroffen sei.
3.2.2.1. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie müsste darlegen, aus welchen prozesskonform vorgebrachten Tatsachen sich ergibt, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2009 nicht allein wegen der finanziellen Situation der Fondazione E.________ gefasst wurde, weil deren Finanzen keine Unterstützung mehr erlaubten, sondern mit dem Willen, die bisherige Geschäftspolitik betreffend die F.________ AG grundsätzlich zu ändern. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie daraus, dass die Fondazione E.________ im Konzern die Strategie beschloss, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Sie müsste aufzeigen, dass zwingend geschlossen werden muss, die sofortige Aussetzung der Gewährung von Darlehen und die persönliche Haftung der Handelnden für Geschäfte, die ohne detaillierten Beschluss des Stiftungsrates durchgeführt werden, solle nicht nur für Darlehen gelten, die direkt aus dem Vermögen der Fondazione E.________ gewährt werden, sondern auch für allfällige Darlehen liquider Tochtergesellschaften.
3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, sie habe in der Replik unter Verweis auf die Akten vorgebracht, dass die Zusage der finanziellen Unterstützung durch die Fondazione E.________ essentiell war und bei Wegfall derselben die Betriebe der F.________ AG ordentlich hätten eingestellt werden müssen. Diese konkrete Behauptung hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin einerseits eine gezielte Bestreitung durch die Beschwerdegegner und gegebenenfalls eine Beweisabnahme möglich gemacht. Die Behauptung sei aber unbestritten geblieben. Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit der F.________ AG im Wissen darum erfolgt sei, dass die Fondazione das Projekt weiterhin finanziell unterstützt, und dass eben diese finanzielle Unterstützung mit dem Beschluss vom 9. Dezember 2009 weggefallen sei, könne sich die Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich verhalten, wenn sie die Darlehensvergabe als pflichtwidrig anfechte.
An der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle in der Replik hat sie ausgeführt, das Verhalten der Beschwerdegegner sei umso weniger verständlich, als man sich bereits beim Jahreswechsel 2006/2007 die Frage gestellt habe, ob man das Projekt G.________ nicht einstellen sollte. Die Beschwerdeführerin zitiert unter Hinweis auf die Akten aus einer Aussage, wonach der Beschwerdegegner 1 sich damals "
im Wissen darum, dass die Fondazione da s
Projekt weiterhin finanziell unterstützte " für die Fortführung des Projekts ausgesprochen habe. Ohne diese Unterstützung "
hätten die Betriebe ordentlich eingestellt werden müssen ". Die Beschwerdeführerin fuhr fort, genau diese Unterstützung der Fondazione E.________ habe jedoch im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens gefehlt. Deshalb hätten die Beschwerdegegner auf das eigene Vermögen zurückgegriffen, ohne sich die Frage, ob das Projekt G.________ nicht einzustellen wäre, noch einmal zu stellen, obwohl sich die Situation der F.________ AG noch einmal massiv verschlechtert habe. Sie schliesst in der nächsten Ziffer, wenn also bereits beim Jahreswechsel 2006/2007 Anlass bestanden habe, das Projekt G.________ in Frage zu stellen, hätte eine Risikoanalyse im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Oktober/Dezember 2009 zum Schluss führen müssen, dass das Projekt per sofort einzustellen gewesen wäre.
Angesichts der Feststellungen der Vorinstanz fehlt es diesen Ausführungen an Schlüssigkeit. Der Behauptung, die Beschwerdegegner hätten auf das Vermögen der Beschwerdeführerin zurückgegriffen, weil die Unterstützung der Fondazione E.________ in jenem Zeitpunkt gefehlt habe, steht die Tatsache entgegen, dass die Fondazione E.________ die F.________ AG letztmals am 23. Oktober 2009 unterstützt hat. Der Beschluss der Beschwerdeführerin zur Gewährung eines Darlehens an die F.________ AG vom 15. Oktober 2009 erfolgte mithin zu einem Zeitpunkt, als die Fondazione E.________ die F.________ AG noch unterstützte. Hätte eine Risikoanalyse bereits im Oktober 2009 zum Schluss führen müssen, dass das Projekt per sofort einzustellen gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Fondazione E.________ am 23. Oktober 2009 noch eine Zahlung veranlasste. Auch wenn dem Beschwerdegegner 1 beim Jahreswechsel 2006/2007 bewusst war, dass der Betrieb der F.________ AG ohne Unterstützung der Fondazione E.________ hätte eingestellt werden müssen, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Darlehen ging es ja gerade darum, der F.________ AG weiter die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, dass der Beschluss vom 9. Dezember 2009 nicht allein deswegen gefasst wurde, weil die Fondazione E.________ selbst keine weiteren finanziellen Mittel zur Verfügung stellen wollte.
3.2.2.3. Der Hinweis der Vorinstanz, wenn die Fondazione E.________ jegliche Unterstützung der F.________ AG hätte unterbinden wollen, hätte sie diesen Willen als Konzernmutter jederzeit mittels einer Weisung kundgeben können, bindet entgegen der Beschwerdeführerin die gesetzliche Treuepflicht nicht an eine Weisung der Muttergesellschaft. Der Beschwerdeführerin wird lediglich versagt, sich auf eine allfällige Änderung der Praxis bezüglich einer bis anhin tolerierten Verletzung einer Vorschrift zu berufen (BGE 131 III 640 E. 4.2.3 S. 645 mit Hinweis), soweit die nunmehr behauptete Praxisänderung damals nicht klar erkennbar war.
3.2.3. Ein ähnliches Bild ergibt sich mit Bezug auf den behaupteten Interessenkonflikt. Aufgrund der Dreifachorganstellung des Beschwerdeführers 1 waren gewisse formale Interessenkonflikte systembedingt vorhanden - nicht nur beim hier streitigen Darlehen, sondern potentiell auch bezüglich der Geldmittel, die der Beschwerdeführerin von der Fondazione E.________ zur "Durchreichung" zur Verfügung gestellt wurden, war doch der Beschwerdeführer zugleich Stiftungsrat. Sofern kein Interessenkonflikt besteht, der über den sich aus der von der Konzernmutter selbst gewollten Dreifachorganschaft zwangsläufig ergebenden (und damit tolerierten) hinausgeht, kann die Beschwerdeführerin daraus keine Pflichtverletzung ableiten. Dass im konkreten Fall ein über den (als systembedingt) tolerierten hinausgehender Interessenkonflikt bestanden hätte, wird nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.
3.3. Dass die Beschwerdeführerin aus der finanziellen Situation der F.________ AG keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegner ableiten kann, schliesst allerdings nicht zwingend aus, dass die Beschwerdegegner in Bezug auf einen anderen Punkt als die finanzielle Lage der F.________ AG pflichtwidrig gehandelt haben. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht rechtsgenüglich dar, woraus die Beschwerdegegner im Zeitpunkt, in dem das Darlehen beschlossen wurde, hätten schliessen müssen, eine Darlehensgewährung an die F.________ AG aus den eigenen Mitteln der Beschwerdeführerin (im Gegensatz zu denjenigen der Fondazione E.________) sei unzulässig. Allein aus der Tatsache, dass die Geldmittel bis anhin der Beschwerdeführerin von der Konzernmutter zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich dies nicht zwingend, da dies auch dadurch bedingt sein konnte, dass der Beschwerdeführerin vor Verkauf der Aktien die entsprechende Liquidität nicht zur Verfügung stand. Auch aus dem Beschluss vom 9. Dezember 2009 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, solange die Beschwerdegegner davon ausgehen konnten, er sei allein wegen der finanziellen Situation der Fondazione E.________ gefasst worden (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
3.4. Die Vorinstanz hat die Klage mithin zu Recht abgewiesen. Damit kommt der Frage, ob der Schadenersatzanspruch hinreichend substanziiert wurde, keine Bedeutung zu.
4.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Der Beschwerdegegner 1 hat auf Vernehmlassung verzichtet und die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Damit ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak