Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_8/2017
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Urteil vom 3. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Michael Keiser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Januar 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2016,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt (Begutachtung im Administrativverfahren) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), der nur unter den engen, im Gesetz an erwähnter Stelle abschliessend aufgezählten Voraussetzungen anfechtbar ist,
dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, bei der Anordnung des Gutachtens liege ein zur selbstständigen Anfechtung vor Bundesgericht berechtigender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor,
dass das Bundesgericht dies jedoch in BGE 138 V 271 und BGE 138 V 318 E. 6.2 S. 323 mit einlässlicher Begründung verneint hat,
dass danach ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass folglich materielle Einwendungen - wie diejenigen zum Umfang der Begutachtung oder der Qualität der eingesetzten Gutachter - dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können (dazu etwa auch: Urteile 8C_657/2014 vom 30. September 2014 sowie 9C_489/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.3),
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern lediglich die Vornahme einer polydisziplinären statt einer monodisziplinären Begutachtung verlangt sowie der eingesetzten Gutachterin die Fachkompetenz abspricht,
dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel