Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_9/2017
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Urteil vom 3. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. August 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jg. 1943) stiess am 23. April 2007 beim Velofahren mit einem anderen Fahrradfahrer zusammen und zog sich dabei eine Verletzung des linken Knies zu. Diese machte in den folgenden Jahren mehrere operative Eingriffe erforderlich. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) kam für die Heilbehandlung auf, richtete Taggelder aus und sprach am 22. Mai 2008 verfügungsweise eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Mit Verfügung vom 15. November 2013 gewährte sie für die Zeit ab 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 35 % sowie eine ergänzende Entschädigung für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 15 %. Bei unveränderten Leistungsansprüchen ersetzte sie diese Verfügung am 19. September 2014 nunmehr unter ausdrücklicher Verneinung der geltend gemachten Unfallkausalität rechtsseitiger Fussbeschwerden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 fest.
B.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 16. August 2016 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen gemäss UVG beantragen.
Das kantonale Gericht und die Suva schliessen je auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht (mehr) aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Verwiesen werden kann auch auf die ausführliche Begründung, mit welcher das kantonale Gericht überzeugend aufgezeigt hat, dass die vom Beschwerdeführer nach erhobener Einsprache beigebrachte, nur knapp begründete Meinungsäusserung des Fusschirurgen Dr. med. B.________, Leitender Arzt am Spital C.________, vom 19. Dezember 2013 nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel am Beweiswert der vom Unfallversicherer eingeholten ärztlichen Unterlagen bezüglich der Unfallkausalität der angegebenen rechtsseitigen Fussbeschwerden zu erwecken. Insofern sind die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände offensichtlich unbegründet. Gestützt auf die Ergebnisse des Aktengutachtens von pract. med. D.________ von der anstaltsinternen Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 15. Dezember 2015 - welche mit der übrigen Aktenlage, etwa den kreisärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. E.________ vom 19. August 2013 oder der Dres. med. F.________ und G.________ vom 15. Januar 2014 in Einklang stehen - durfte davon ausgegangen werden, dass die Fussbeschwerden rechts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 23. April 2007 stehen. Die davon abweichende Beurteilung des Dr. med. B.________ vermochte dem angesichts der nicht vorhandenen schlüssigen Begründung nichts entgegenzusetzen, das sich entscheidrelevant auf die Kausalitätsbeurteilung rechtsseitiger Fussbeschwerden hätte auswirken können. Ergänzende Abklärungen konnten deshalb - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) - unterbleiben. Insbesondere muss sich die Vorinstanz nicht den Vorwurf entgegenhalten lassen, trotz berechtigter Zweifel an der Beweistauglichkeit und Aussagekraft der kreisärztlichen Berichte den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt und damit die Art. 43, 44 sowie 61 lit. c ATSG verletzt zu haben (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.3.2 und 4.4 S. 469 f.).
4.
Unbestrittenermassen hat der Unfall vom 23. April 2007 eine Schädigung am linken Knie bewirkt, sodass insoweit der rechtsgenügliche Kausalzusammenhang bejaht werden kann und die daraus allenfalls resultierende Invalidität zu klären ist. Der Beschwerdeführer bemängelt den vom Unfallversicherer zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgenommenen und von der Vorinstanz im Ergebnis bestätigten Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG. Namentlich erachtet er die dabei als Validen- (nachstehende E. 4.1) und als Invalideneinkommen (nachstehende E. 4.2) eingesetzten Werte als mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
4.1.
4.1.1. Zur Bestimmung des Verdienstes, den der Beschwerdeführer erzielt hätte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG), hat der Unfallversicherer in seinem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 erwogen, massgebend seien die im Zeitpunkt des Rentenbeginns ohne Gesundheitsschaden mutmasslich realisierten Einkünfte, wobei in der Regel beim zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen und dieser der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung bis zum Rentenbeginn anzupassen sei. Wurde die versicherte Person nach dem Unfallereignis, aber noch vor dem Rentenbeginn pensioniert, könne allerdings grundsätzlich nicht beim zuletzt erhaltenen Lohn angesetzt werden. In einem solchen Fall rechtfertige es sich, auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführte Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen. Weil sich der Beschwerdeführer auf den 31. Januar 2008 hin pensionieren liess, hat der Unfallversicherer das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss LSE für das Jahr 2012 ermittelt. Dies führte zu einem Valideneinkommen von Fr. 71'032.60 und verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46'029.15 (nachstehende E. 4.2.1) zu einem Invaliditätsgrad von 35 %.
In Bestätigung dieses Vorgehens der Beschwerdegegnerin hat das kantonale Gericht unter Hinweis auf S. 146 des Tagungsbeitrages ERNI/HÜSLER/LÄUBLI ZIEGLER (E igenheiten der Invaliditätsbemessung im UVG, in: HAVE, Personen-Schaden-Forum 2008, S. 123) zusätzlich ausgeführt, die Variante I von Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. nachstehende E. 4.1.3), wonach diese Norm bei Versicherten zur Anwendung gelangt, welche ihre Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufgenommen haben, sei auch erfüllt, wenn der Entschluss zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon vor dem Unfall festgestanden habe. Weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass dies beim Beschwerdeführer so gewesen sei, hat es ebenfalls auf die LSE 2012 abgestellt und damit im Ergebnis die - seiner Meinung nach in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV erfolgte - Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin geschützt.
4.1.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, selbst wenn das Valideneinkommen nach Art. 28 Abs. 4 UVV festzulegen wäre, dürfte nicht auf das Einkommen abgestellt werden, das ein Versicherter mittleren Alters gemäss LSE bei gleicher Beeinträchtigung erzielen würde. Es müsste - bei realistischer Einschätzung - sein Einkommen während des Anstellungsverhältnisses bei der Pensionskasse Basel-Stadt berücksichtigt und beigezogen werden. Konkret will er das bei der Pensionskasse Basel-Stadt zuletzt - im Januar 2008 also - erzielte Einkommen hochgerechnet auf das Jahr 2013 als Valideneinkommen eingesetzt sehen. In der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV unter Bezugnahme auf in der LSE 2012 ausgewiesene Lohndaten sieht er eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Versicherten, deren Rentenanspruch vor Erreichen des Pensionierungsalters entsteht. Das vorinstanzliche Vorgehen - nur weil er zufälligerweise erst nach der Pensionierung rentenberechtigt wurde - stelle eine als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV zu betrachtende Missachtung des Rechtsgleichheitsgebotes und - im Hinblick auf das Alter - einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV sowie Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar.
4.1.3. Als Valideneinkommen gelten nach Art. 16 ATSG diejenigen Einkünfte, welche eine versicherte Person mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht invalid geworden. Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV für Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass für sie die Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ("bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 S. 425 f. mit Hinweisen). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist laut dieser Bestimmung, dass die versicherte Person die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II).
4.1.4. Die nach dem Fahrradunfall vom 23. April 2007 notwendig gewordene Heilbehandlung zog sich über Jahre hinweg dahin. Ein Rentenbeginn konnte dementsprechend erst auf den 1. Oktober 2013 festgelegt werden. Damals erzielte der Beschwerdeführer schon lange kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit mehr, ist er doch nach vorgezogener Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon seit dem 1. Februar 2008 Altersrentenbezüger und geht keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Entschluss, sich früher als zunächst beabsichtigt pensionieren zu lassen, ist nach seiner glaubhaften Darstellung nicht schon vor dem Unfall vom 23. April 2007 gefasst worden, sondern erst, nachdem er versucht hatte, seine frühere Arbeit wieder aufzunehmen, und dabei persönlich zur Erkenntnis gelangt war, dass er den dortigen Anforderungen körperlich nicht mehr zu genügen vermochte. Davon abweichend hat die Vorinstanz erkannt, dass der Pensionierungsentscheid schon vor dem versicherten Unfallereignis vom 23. April 2007 festgestanden habe. Diese Annahme scheint insofern zweifelhaft, als sie jedenfalls durch die von ihr zum Beleg genannten Schreiben des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2007 und 14. Januar 2009 (recte: 2008) nicht gestützt wird. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn wesentlich ist, dass im Zeitpunkt des Rentenbeginns und der damit erforderlich gewordenen Invaliditätsbemessung seit Jahren schon kein Erwerbseinkommen mehr vorlag, welches zuverlässig über ein mutmassliches Valideneinkommen hätte Aufschluss geben können. Damit befand sich der Beschwerdeführer faktisch in der gleichen Lage wie ein Versicherter, der nach einem Unfall altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Daher bestand ein sachlicher Grund für das Abstellen auf die LSE bei der Invaliditätsbemessung, welche der Situation des Beschwerdeführers Rechnung trägt. Dessen Argumentation, wonach er gegenüber Versicherten ungleich behandelt werde, welchen noch vor Erreichen des Altersrentenalters eine Invalidenrente nach UVG zugesprochen wird, verfängt nicht, liegen doch unterschiedliche Sachverhalte vor, welche auch verschiedene Auswirkungen auf die jeweilige Invaliditätsbemessung zur Folge haben können. Inwiefern sich dies mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbaren lassen oder gegen das Diskriminierungsverbot verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Der angefochtene kantonale Entscheid ist - soweit er die Bestimmung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis bestätigt - nicht zu beanstanden.
4.2.
4.2.1. Auch bei der Bestimmung der Einkünfte, die der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Knieschädigung links zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Invalideneinkommen), ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 von den in der LSE 2012 ausgewiesenen Werten aus. Danach erreichten Männer mit Kompetenzniveau 2 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 im privaten Sektor einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'633.-. Hochgerechnet auf die betriebsübliche Normalarbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis 2013 von 0,8 % ermittelte sie ein jährliches Einkommen von Fr. 71'032.60 und nach einem im Hinblick auf die zeitliche Limitierung des Arbeitseinsatzes vorgenommenen Abzug von 28 % noch Fr. 51'143.50. Wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades wurde zudem ein 10%iger leidensbedingter Abzug zugebilligt, womit als Invalideneinkommen Fr. 46'029.15 verblieben.
4.2.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig dagegen, dass vom Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; entspricht nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 3) ausgegangen wurde. Seines Erachtens kann nur das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; entspricht nach den LSE früherer Jahre dem Anforderungsniveau 4) in Betracht fallen. Dies hat die Vorinstanz wie zuvor schon die Beschwerdegegnerin mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Leiter der Dossierzentrale der Pensionskasse Basel-Stadt, wo er Dossiers mit einem Schiebewagen zu den jeweils zuständigen Sachbearbeitern befördern musste und nebstdem auch administrative Arbeiten am PC zu erledigen hatte, nicht in der Lage gewesen wäre, diese Aufgaben zu erfüllen, wenn er lediglich über Kompetenzen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, wie sie für das Kompetenzniveau 1 vorgesehen sind, verfügt hätte. Unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrung ändere der Umstand, dass er nur noch Arbeiten im Sitzen zu verrichten vermöge, wenn er die Möglichkeit habe, sich zwischenzeitlich zu erheben und das Kniegelenk durchzubewegen, angesichts der über Jahre erlangten Berufs- und Fachkenntnisse nichts daran, dass er für Arbeiten in Frage komme, die Kompetenzniveau 2 erfordern.
4.2.3. Es mag zwar diskutabel sein, von den Anforderungen an einem früheren Arbeitsplatz auf die möglichen Leistungserwartungen auch an künftigen Stellen zu schliessen. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist darin aber nicht zu erblicken. Auch kann nicht davon gesprochen werden, das beanstandete Abstellen auf nur mit Kompetenzniveau 2 erreichbare Einkünfte beruhe auf unrichtigen Feststellungen sachverhaltlicher Art. Die Argumentation des Beschwerdeführers bietet dem Bundesgericht deshalb auch insoweit keine Veranlassung zu einem korrigierenden Eingreifen. Immerhin darf angenommen werden, dass die mit der Leitung der Dossierzentrale einer Pensionskasse verbundenen administrativen und organisatorischen Erfahrungen die zu erwartenden Anforderungen an eine sich lediglich über Kompetenzniveau 1 ausweisende Person deutlich übersteigen. Sie waren nicht nur an der früheren Stelle lohnwirksam, sondern können auch ganz allgemein auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechend verwertet werden. Nichts anderes gilt bezüglich des am früheren Arbeitsplatz gewohnten Umganges mit dem PC und den damit zu erledigenden Aufgaben. Hier kann von einem gewissen Potenzial des Beschwerdeführers ausgegangen werden, das bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die Zugrundelegung von Tätigkeiten rechtfertigt, für deren Bewältigung das Kompetenzniveau 2 erforderlich ist. Auch insoweit ist demnach die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom 16. August 2016 unbegründet.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Frésard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl