Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
9C_164/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
5. Dezember 2019 (C-3624/2018). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Poststempel) gegen den beim Bundesverwaltungsgericht eingeholten Entscheid C-3624/2018 vom 5. Dezember 2019, mit dem dieses die rückwirkende Aufhebung der Waisenrente auf den 30. November 2016 bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass der in der Beschwerde genannte Entscheid C-3624/2018 nicht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), und es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt, im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen, 
dass offenbleiben kann, ob resp. inwieweit es sich bei den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), 
dass die Beschwerdeführerin zwar auf die vorinstanzliche Erwägung 3.3 Bezug nimmt und sich auf darin angeführte Vorgaben (Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV [SR 810.101] und Rz. 3368.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]) beruft, indessen nicht darlegt, entsprechend der genannten Bestimmung (vgl. auch Rz. 3373 RWL) spätestens zwölf Monate nach dem (Ende November 2016 erfolgten) Ab- resp. Unterbruch der Ausbildung diese wieder aufgenommen zu haben, 
dass sie sodann auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV und entsprechende, in Erwägung 6.1 des angefochtenen Entscheids dargelegte Voraussetzungen verweist, aber diesbezüglich lediglich in appellatorischer Weise - ohne substanziiert eine Grundrechtsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht zu rügen - geltend macht, die Nichtmeldung des (Ende November 2016 erfolgten) Ausbildungsab- resp. unterbruchs könne ihr nicht angelastet werden, 
dass somit den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen), oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann