Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_137/2021  
 
 
Urteil vom 3. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch seine Mutter B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021 (IV.2020.87). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass über den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu keinem Zeitpunkt verfügt worden ist (weshalb auch die Vorinstanz mangels Anfechtungsgegenstandes [vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 ff.] nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen), 
dass im Übrigen weder substanziiert wird noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) drohen würde (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis), und auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Grundlage für eine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides ausser Betracht fällt, würde doch durch die Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt, 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
qerkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist