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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_547/2020  
 
 
Urteil vom 3. März 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2020 (IV.2020.00200). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ meldete sich, nachdem er am 16. März 2014 in der Badewanne gestürzt war, im Juni 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab und beschied das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig (Vorbescheid vom 17. März 2016, Verfügung vom 24. Mai 2016). Die daraufhin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, u.a. unter Auflegung eines Berichts der Klinik B.________ vom 27. März 2017, eingereichte Beschwerde wies dieses mit - rechtskräftigem - Entscheid vom 28. September 2017 ab.  
 
A.b. Ende November 2017 gelangte A.________ erneut an die IV-Behörde und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. In der Folge veranlasste die Verwaltung gutachtliche Abklärungen bei Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher seine Expertise am 30. August 2019 verfasste. Auf dieser Basis sowie einer beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eingeholten Stellungnahme vom 28. September 2019 wurde vorbescheidweise angekündigt, dass ein Rentenanspruch infolge fehlender Einschränkung der Leistungsfähigkeit weiterhin verneint werde. Dagegen liess A.________ Einwendungen erheben und insbesondere Berichte des Zentrums D.________ vom 25. November 2018 sowie 20. Januar 2020 auflegen. Am 24. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden.  
 
B.   
Die im Nachgang erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er unter einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide, und die IV-Stelle sei zur Prüfung der ihm zustehenden Versicherungsleistungen zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer stellt im Hauptantrag ein Feststellungsbegehren, das indes im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. etwa Urteil I 138/02 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 130 V 61, aber in: SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75; Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2) so zu verstehen ist, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die ihm gestützt auf den vom Bundesgericht zu bejahenden invalidisierenden Gesundheitsschaden zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten. Es kann daher darauf eingetreten werden. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 bestätigt und eine rentenbegründende Invalidität des Beschwerdeführers verneint hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
4.   
 
4.1. Das kantonale Gericht hat zunächst festgestellt, das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 30. August 2019, bekräftigt durch die Auskünfte des RAD vom 28. September 2019, erfülle die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Insbesondere setze es sich mit den abweichenden Diagnosen aus den Vorakten auseinander und nehme dazu schlüssig Stellung. Des Weitern schäle der Gutachter die Inkonsistenzen zwischen den vom Exploranden geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden respektive dem teilweise gezeigten Verhalten des Versicherten heraus und würdige diese in nachvollziehbarer Weise. Die gutachtlichen Erläuterungen leuchteten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der gesundheitlichen Situation ein und die Schlussfolgerungen erwiesen sich als begründet. Mit dem Experten sei daher - so die Vorinstanz abschliessend - davon auszugehen, dass weder eine paranoide Schizophrenie, noch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine depressive Störung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorlägen. Es könne einzig - neben der konstatierten Aggravation - die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt werden, welche sich jedoch nicht auf das Leistungsvermögen auswirke. Da der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit somit nicht beeinträchtigt sei, fehle es an einer anspruchsbegründenden Invalidität.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach gegen die Annahme einer reduzierten Arbeitsfähigkeit des Versicherten sprechen, ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht kann insoweit nicht eine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des kantonalen Gerichts setzen, sondern hat einzig zu prüfen, ob dem vorangehenden Entscheid eine Bundesrechtswidrigkeit anhaftet oder ob dieser allenfalls auf Sachverhaltsfeststellungen basiert, die als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen wären und den Verfahrensausgang massgeblich beeinflussen. Das ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall.  
 
4.2.1. Unbehelflich ist zum einen der Einwand des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht vertieft mit den von ihm, basierend auf dem Bericht des Zentrums D.________ vom 20. Januar 2020, aufgezeigten Unzulänglichkeiten und Inkonsistenzen des psychiatrischen Gutachtens befasst habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid sehr wohl auf die entsprechenden Kritikpunkte eingegangen und dargelegt wurde, weshalb diese an der Beweiskraft der Ausführungen des Prof. Dr. med. C.________ nichts zu ändern vermögen. Namentlich wies die Vorinstanz darauf hin, dass - vor allem infolge mangelnder entsprechender Angaben zu traumatischen Erlebnissen in den vorhandenen medizinischen Berichten wie auch seitens des Versicherten selber - keine Hinweise für die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte PTBS bzw. andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (durch Kriegserfahrungen) ersichtlich seien. Ebenso äusserte sie sich zur auch letztinstanzlich bemängelten Dauer der gutachtlichen Untersuchung.  
 
4.2.2. Ferner verstösst auch der vorinstanzliche Verzicht auf die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Abklärungen weder gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Vielmehr ist er als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt, wie im vorliegenden Fall, umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. etwa Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102).  
 
4.2.3. Schliesslich ist nicht erkennbar, worin die offensichtliche Aktenwidrigkeit der Feststellungen des kantonalen Gerichts bestehen sollte. Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte, wie hier die Ärzte der Klinik B.________ (laut Bericht vom 27. März 2018) respektive des Zentrums D.________ (laut Berichten vom 25. November 2018 und 20. Januar 2020), zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.1 am Ende mit Hinweis). Derartige Aspekte sind in casu nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert aufgezeigt. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise stellt vielmehr eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Beschreibung der gesundheitlichen Verhältnisse dar, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
 
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
5.   
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl